{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/siegen/lg_siegen/j2022/3_T_19_22_Beschluss_20220905","ecli":"ECLI:DE:LGSI:2022:0905.3T19.22.00","court":"Landgericht Siegen","senate":"3. Zivilkammer","decided":"2022-09-05","aktenzeichen":"3 T 19/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von\n\nProzesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach §§ 131, 143 InsO gegen die\n\nAntragsgegnerin. Letzterer stand eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in\n\nHöhe von 7.658,31 € aus rückständiger Gewerbesteuer zu. Hierauf hat die\n\nInsolvenzschuldnerin 2.494,14 € gezahlt, die der Antragsteller im Wege der\n\nAnfechtungsklage in die Masse zurückführen will. Forderungen zur Insolvenztabelle\n\nwurden innerhalb der Frist nicht angemeldet.\n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag auf\n\nProzesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es\n\nausgeführt, Zielsetzung des Insolvenzverfahrens sei es, die Insolvenzgläubiger\n\nsoweit aus der Masse möglich, zu befriedigen und die Benachteiligung einzelner\n\nGläubiger zu vermeiden. Dem widerspreche es, wenn als Ergebnis der\n\nbeabsichtigten Prozessführung nur erreicht werde, dass die unbestrittene Forderung\n\nder Antragsgegnerin als einziger am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubigerin\n\nin Höhe von 7658,31 EUR anstelle der anfechtbar erhaltenen Befriedigung in Höhe\n\nvon etwa 33 % nur noch mit einer Quote von 0,07 % bedient werden könne.\n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur\n\nBegründung führt er im Wesentlichen aus, dass durch die beabsichtigte\n\nAnfechtungsklage nicht nur die Massekostenarmut, sondern auch der Zustand der\n\nGläubigerbenachteiligung beseitigt werden könne. Dabei könne es nicht darauf\n\nankommen, ob und wie viele Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenzmasse\n\nanmelden. Dies hänge schlicht vom Zufall ab und könne vom Antragsteller nicht\n\nbeeinflusst werden. Eine Unterscheidung zwischen zur Tabelle angemeldeten\n\nGläubigern und solchen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet hätten, sei dem\n\nAnfechtungsrecht fremd.\n\nDie Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts und hebt\n\ninsbesondere hervor, dass sich das Interesse zur Durchführung des\n\nAnfechtungsprozesses nicht allein im Kosteninteresse des Insolvenzverwalters\n\nerschöpfen dürfe.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\nDas Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen von der Mutwilligkeit der\n\nRechtsverfolgung i.S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO ausgegangen.\n\nEine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei\n\nsachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand\n\nnehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; BGH, NJW\n\n2010, 3522 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der\n\nRechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht\n\nauf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen\n\nInteressen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss\n\nvom 06.12.2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online). Auch die\n\nMöglichkeit, dass sich in dem vom Antragsteller geplanten Rechtsstreit ein\n\nÜberschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt dabei die Annahme von\n\nMutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden\n\nMasse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot\n\nverständigen Handelns genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.01.2014 – 18 W\n\n21/13, BeckRS 2014, 21631 Rn. 8, beck-online).\n\nDies ist vorliegend zu verneinen. Es ist kein Mitglied der Gläubigergemeinschaft\n\nersichtlich, für das sich aus der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Vorteil ergeben\n\nkönnte.\n\nMangels am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubiger kommen für die\n\nBetrachtung der – insoweit hypothetischen Gläubigerinteressen – nur die\n\nAntragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger XXX in Betracht. Bei\n\nwohlverstandener Betrachtung haben diese jedoch an der Durchführung des\n\nAnfechtungsprozesses keinerlei Interesse.\n\nFür den weiteren, bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubiger XXX ergibt sich dies daraus, dass der im günstigsten Falle zur Verteilung\n\nverbleibenden Masse von 5,61 € gemäß Nr. 2340 KV GKG eine Nachmeldegebühr in Höhe von 22,- € aufgrund Geltendmachung im Verfahren nach § 177 InsO\n\ngegenübersteht, da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle jedenfalls nicht\n\nfristgerecht erfolgt ist.\n\nFür die Antragsgegnerin gilt dies ebenfalls, während deren mangelndes Interesse\n\nbereits auf der Hand liegt; die erfolgreiche Anfechtung würde ihre derzeit tatsächliche Befriedigung in Höhe von 2.494,14 € aufgrund der Vergütungsansprüche des\n\nAntragstellers auf einen Bruchteil der zu verteilenden 5,61 € vermindern, statt sie zu\n\nerhöhen.\n\nHinzu tritt schließlich - wenn danach auch nicht entscheidungserheblich -, dass auch\n\nder weitere Einwand der Antragsgegnerin zutrifft: die prognostizierte Vergütung des\n\nAntragstellers dürfte sich aufgrund Zeitablaufs seit Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens am 20.01.2021 um weitere Beträge, die letztlich zur\n\nvollständigen Massekostenarmut führen, erhöhen. So wären – bei weiterhin\n\npauschaler Abrechnung – gemäß § 8 Abs. 3 InsoVV zwischenzeitlich weitere 100,- € zu verlangen, die vorrangig aus der Masse bedient werden müssten. Im Falle von\n\nMassekostenarmut auch nach Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche ist die\n\nGewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH\n\nBeschluss vom 12.11.2015 – IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 1090, beck-online). Dem\n\nkann der Insolvenzverwalter dabei auch nicht durch etwaige Verzichtserklärungen im\n\nProzesskostenhilfeverfahren entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n\n06.01.2022 – 12 W 16/21, BeckRS 2022, 7607, beck-online).\n\nNach alledem hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht\n\nzurückgewiesen, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde\n\nzurückzuweisen war.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/lg_siegen/j2022/3_T_19_22_Beschluss_20220905.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2022-09-05/3-t-19-22","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/lg_siegen/j2022/3_T_19_22_Beschluss_20220905.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/lg_siegen/j2022/3_T_19_22_Beschluss_20220905.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2022-09-05/3-t-19-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/lg_siegen/j2022/3_T_19_22_Beschluss_20220905.html","retrieved":"2026-09-30 06:10:03.623022+00:00"}}