{"status":"available","doknr":"OLD165796","ecli":"ECLI:DE:LGSI:2015:0430.8O133.12.00","court":"Landgericht Siegen","senate":null,"decided":"2015-04-30","aktenzeichen":"8 O 133/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 227.676,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Sachversicherer der Firma L GmbH in Kirchhunden aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDer Beklagte setzte am 30.1.2012 zwei neben der Gewerbehalle der Firma L stehende Kunststoffcontainer in Brand.\n\n4\n\nVon diesen Kunststoffcontainern griff das Feuer auf die Gewerbehalle über. Die Gewerbehalle wurde erheblich beschädigt. Der Beklagte ist u. a. wegen dieser Tat mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Olpe (Az. 55 LS -12 Js 105/12-31/12) wegen Brandstiftung und wegen schwegenerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wegenorden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21.03. 2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Schadensregulierung auf, insbesondere ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten.\n\n6\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n7\n\nSie habe an den Versicherungsnehmer zu Schadensregulierung insgesamt 297.676,62 € gezahlt. W der Berechnung wird auf Bl. 15 der Akte Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erwirkt über eine Summe J.H.v. 244.454,40 €. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 31.05. 2012 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 227.676,52 € nebst Zinsen J.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.\n\n10\n\n                            Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte behauptet:\n\n12\n\nBei ihm habe im Tatzeitpunkt ein Krankheitsbild vorgelegen, welches dazu geführt habe, dass seine freie Willensbildung ausgeschlossen gewesen sei.\n\n13\n\nDarüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 201.181 € unbegründet sei, weil die Klägerin in Höhe dieses Betrages nicht zu Schadensregulierung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen sei.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 166 ff. der Akte Bezug genommen.\n\n15\n\nDarüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigenpsychiaters und Neurologen Dr. W des Inhaltes wird auf Bl. 212 ff. der Akte Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2015 (Bl. 276 ff. der Akte) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 227.676,52 € gemäß § 86 VVG J.V.m. § 823 Abs. 1 BGB  zu.\n\n18\n\nDem Versicherungsnehmer der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.\n\n19\n\nDer Beklagte hat eingeräumt, schuldhaft das Eigentum des Versicherungsnehmers, nämlich die Gewerbehalle der Firma L GmbH in Kirchhunden  in Brand gesetzt zu haben.\n\n20\n\nDer Beklagte räumt ein, Müllcontainer, die sich neben der Gewerbehalle befunden haben, in Brand gesetzt zu haben, um einen Feuerwehreinsatz auszulösen. Von diesen Müllcontainern griff das Feuer auf die Gewerbehalle über. Dieser Verlauf wird durch den Beklagten auch nicht bestritten.\n\n21\n\nMithin war das in Brand setzen der Müllcontainer kausal für den später eingetretenen Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers, nämlich der Gewerbehalle.\n\n22\n\nDabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte die Gewerbehalle vorsätzlich in Brand stecken wollte oder nicht, da für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB Fahrlässigkeit ausreichend ist.\n\n23\n\nAllerdings steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte die Inbrandsetzung der Gewerbehalle zumindest billigend in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund der von ihm eingeräumten äußerst gefährlichen Vorgehensweise – nämlich der Inbrandsetzung der Müllcontainer in unmittelbarer Nähe der Gewerbehalle – ergibt sich, dass an einer solchen billigenden Inkaufnahme keinerlei Zweifel bestehen können. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Beklagte Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war und ihm bekannt war, dass ein Feuer, welches nach legen unbeaufsichtigt bleibt, nicht mehr kontrollierbar ist. Konsequenterweise ist der Beklagte auch mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Olpe (Az. 55 LS -12 Js 105/12-31/12) wegen Brandstiftung und wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.\n\n24\n\nDer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist auch nicht gemäß § 827 BGB ausgeschlossen.\n\n25\n\nDer Beklagte hat die ihm obliegenden Beweis nicht geführt.\n\n26\n\nWie sich aus der negativen Formulierung des § 827 S. 1 ergibt, trägt die Beweislast für die eigene Unzurechnungsfähigkeit der beklagte Schädiger, da sie für ihn haftungsbefreiend wirkt und weil er besseren Zugang zu den relevanten Tatsachen hat( Müchner Kommentar-Wager § 827 BGB Rdn. 14 m.w.N.)\n\n27\n\nInsofern folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Psychiaters und Neurologen Dr. Y hat der Sachverständige eine Pyromanie diagnostiziert sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus. Allerdings führt der Sachverständige überzeugend aus, dass diese krankhaften Störungen keinen solchen Grad erreicht hätten, dass sie den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge gehabt hätten. Die kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitiierung seien im speziellen Fall, trotz Persönlichkeitsstörung, nicht beeinträchtigt gewesen. Weder in der Anamnese durch den Sachverständigen als auch in der Fremdanamnese seien die freie Willensbestimmung beeinflussende Faktoren erkennbar gewesen. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.3.2015 nachvollziehbar und verständlich nochmals vertiefend ausgeführt.\n\n28\n\nDieser Anspruch ist gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat den Betrag J.H.v. 227.676,52 € zur Schadensregulierung an Ihren Versicherungsnehmer gezahlt.\n\n30\n\nDie steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin E.\n\n31\n\nDiese Zeugin hat in ihrer Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass an den Versicherungsnehmer insgesamt vier Zahlungen zu Schadensregulierung erfolgt sind, nämlich eine Vorauszahlung J.H.v. 50.000 €, eine weitere Zahlung J.H.v. 169.681 € mit dem Verwendungszwecke Restentschädigung, eine weitere Zahlung J.H.v. 4567,93 € auf den er Verwendungszwecke Schadensnummer 13 0-5-12-77012-7 und eine weitere Zahlung J.H.v. 3427,59 € auf dieselbe Schadensnummer. Im Rahmen ihrer Vernehmung hat die Zeugin aufgrund von Nachforschungsaufträgen entsprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Zahlungen an den Versicherungsnehmer ergeben.\n\n32\n\nSoweit der Beklagte einwendet, dass die Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages zumindest in Höhe eines Betrages von 201.181 € nicht verpflichtet gewesen sei , Schadensersatz zu leisten,ist dieses Vorbringen unerheblich. Für den Anspruchsübergang ist es entscheidend, dass der Versicherer tatsächlich gezahlt hat, auch wenn dies irrtümlich geschehen ist (vgl BGH Versicherungsrecht 1989,250 ff.).\n\n33\n\nDie Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Zinsbeginn ist der Zeitpunkt nach Zustellung des Mahnbescheides, mithin der 1.6.2012.\n\n34\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert: 227.676,52 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2015-04-30/8-o-133-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/165796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2015-04-30/8-o-133-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/165796","retrieved":"2026-07-09 00:39:27.228434+00:00"}}