{"status":"available","doknr":"OLD257195","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2008:0304.7T1.08.00","court":"Landgericht Paderborn","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"7 T 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten auferlegt. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt\n\n1\n\nDie Beteiligte ist durch Urkunde des Notars ..... vom ...... begründet worden mit folgendem Gegenstand:\n\n 2\n\nHandel, Bearbeitung und Verwertung von Produkten aller Art.\n\n 3\n\nTransport und Lagerung von Produkten im eigenen Namen und im fremden Namen von den Produktions- bzw. Lagerstätten zu den Verbrauchern. \n\n 4\n\nIn der Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom .............. ist eine Änderung des Gegenstandes beschlossen worden. Gegenstand sollte nunmehr sein:\n\n 5\n\nDer Handel, die Bearbeitung und Verwertung von Produkten aller Art, insbesondere von landwirtschaftlichen Produkten und der Transport und die Lagerung von derartigen Produkten. Die Gesellschaft kann auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses ihr Unternehmen an ein anderes Unternehmen verpachten. Dieser Gesellschafterbeschluss wird mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit gefasst. \n\n 6\n\nIn der Gesellschafterversammlung vom ........ ist des Weiteren beschlossen worden, einem Betriebspachtvertrag von demselben Tag zuzustimmen. \n\n 7\n\nDie Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten ist am ......in das Handelsregister eingetragen worden. \n\n 8\n\nErst anschließend, nämlich unter dem .........ist die Eintragung auch des Unternehmenspachtvertrages in das Handelsregister angemeldet worden. \n\n 9\n\nHinsichtlich diese Eintragung hat das Amtsgericht Paderborn durch Zwischenverfügungen vom ....... Bedenken angemeldet unter Hinweis darauf, dass die Eintragung eines Unternehmenspachtvertrags im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen sei und dass eine analoge Anwendung des § 292 Abs. 1 Ziffer 3 AktG nicht in Betracht komme.\n\n 10\n\nDie gegen diese Zwischenverfügungen gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, in der Sache in dessen unbegründet. \n\n 11\n\nIn das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. \n\n 12\n\nEine derartige Situation ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dieser Einschätzung ist die Kammer sich der Tatsache bewusst, dass in der Literatur verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, die Wirksamkeit von Betriebspachtverträgen setze die Eintragung in das Handelsregister voraus (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 53 GmbH-Gesetz Rand-Nr. 53; Nelißen DB 2007, Seite 786, 788, 790; Krause, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1990, Seite 237, 246).\n\n 13\n\nNach Auffassung der Kammer stellen diese Rechtsansichten lediglich eine undifferenzierte Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit- und Pflicht bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvereinbarungen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, WM 1987, Seite 1163 ff; Bayerisches Oberstes Landesgericht DB 1988, Seite 1646 ff; BGHZ 105, Seite 324 ff; BGH Z116, Seite 37 ff; BGH WM 1992, Seite 524 ff; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, Seite 665) auf Betriebspachtverträge dar. Die Besonderheiten von Betriebspachtverträgen werden schon mehr berücksichtigt, wenn es bei Rowedder/Schmidt-Leithoff ( GmbH-Gesetz 4. Auflage, § 53 GmbHG Randnummer 32) heißt, dass die zu Ergebnisabführungsverträgen aufgestellten Regeln auch für Betriebspachtverträge gelten, wenn die Verpächter- GmbH von der Pächterin abhängig ist. \n\n 14\n\nBei Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze (GmbH-Recht 5. Auflage Konzernrechte II Randnummer 81) steht zu lesen, dass Betriebs- Pacht und Überlassungsverträge einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbergen können und dass dann den strengeren Anforderungen für diese Verträge Genüge zu leisten ist. \n\n 15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich hinter dem Unternehmenspachtvertrag vom 30. August 2007 faktisch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbirgt, fehlen. Damit ist hier von einem Regelfall auszugehen, für den in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im GmbH-Gesetz bzw. der Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Eintragungspflicht besteht. Auch Sinn und Zweck des Handelsregisters und Bedürfnisse des Rechtsverkehrs rechtfertigen nicht die Eintragung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Publizitätsbedürfnisse bei einer GmbH wegen der reduzierten Verkehrsfähigkeit der Geschäftsanteile von vornherein geringer einzuschätzen sind als bei der Aktiengesellschaft. \n\n 16\n\nDer Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein. \n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13 a FGG.\n\n 18\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2008-03-04/7-t-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2008-03-04/7-t-1-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257195","retrieved":"2026-07-09 02:21:20.851188+00:00"}}