{"status":"available","doknr":"OLD288372","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2004:0212.3O473.03.00","court":"Landgericht Paderborn","senate":null,"decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"3 O 473/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung\n\nleistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Mähdreschers durch in einen Wirtschaftsweg hineinragende Zweige geltend.\n\n3\n\nAm 20.08.2001 befuhr der Kläger mit seinem Mähdrescher, welcher Überbreite hat, in der Gemarkung C den Feldweg „T“. Der Wirtschaftsweg wird regelmäßig von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. An einer Stelle war dieser Weg von einer Wiese begrenzt, die mit einem Elektrozaun umzäunt war. Auf der anderen Wegseite befanden sich Bäume und Sträucher. Auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz auf dem Feld des Landwirtes T, Gemeinde E, Flur 9, wurde durch in den Straßenraum hineinragende Äste und Zweige das Gebläseschutzgitter des Mähdreschers des Klägers beschädigt.\n\n4\n\nDie beschädigte Stelle befindet sich auf der rechten Seite des Mähdreschers. Das Fahrzeug konnte die betreffende Stelle auf dem Hinweg ohne Beschädigung passieren, da auf dem Hinweg das Gebläseschutzgitter des Mähdreschers zu der Wiese hin zeigte.\n\n5\n\nWegen der Überbreite des Mähdreschers verfügt der Kläger über eine Sondergenehmigung, der zufolge er mit dem Fahrzeug vornehmlich Wirtschaftswege befahren soll, um auf Kreis-, Land- oder Bundesstraßen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Überbreite zu verhindern.\n\n6\n\nDie Reparatur des Mähdreschers kostet ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma B aus X 1.657,97 €.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht für den Feldweg verletzt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.657,97 € zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte trägt vor, der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er entweder die Zaunpfähle der angrenzenden Wiese kurz zum Zwecke der Durchfahrt versetzt oder einen anderen Weg gewählt hätte, um der Gefahrenstelle auszuweichen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.\n\n15\n\nZwar ist die Beklagte für den Feldweg „T“ verkehrssicherungspflichtig.\n\n16\n\nIndes ist bereits zweifelhaft, ob sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urt. v. 21.06.1979, VersR 1979, 1055).\n\n17\n\nDer Kläger hat den betreffenden Engpass auf dem Feldweg „T“ auf dem Hinweg ohne Beschädigungen seines Mähdreschers passiert. Hierbei musste er erkennen, dass er auf dem Rückweg nicht gefahrlos über diesen Feldweg würde fahren können. Vielmehr musste ihm klar sein, dass auf dem Rückweg in den Feldweg hineinragende Äste und Zweige seinen Mähdrescher beschädigen konnten.\n\n18\n\nEine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war jedenfalls nicht kausal für das streitgegenständliche Schadensereignis. Vielmehr hat der Kläger, nachdem er auf dem Hinweg bereits den Engpass bemerkt haben muss, sein Fahrzeug in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse selbst beschädigt, indem er die schmale Stelle erneut durchfahren hat.\n\n19\n\nFür den Kläger lag auch keine notstandsähnliche Situation vor. Nachdem er bereits auf dem Hinweg erkennen musste, dass er die Stelle auf dem Rückweg nicht gefahrlos würde passieren können, hätte er entweder seine Fahrt nicht fortsetzen oder auf dem Rückweg eine andere Strecke wählen müssen. Das Feld, auf dem der Kläger am Unfalltag arbeitete, kann auch von der zweiten Einmündung des Wirtschaftsweges in die K 44 angefahren werden. Aus dem schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Kläger die K 44 nicht hätte anfahren dürfen oder können. Notfalls hätte er den Mähdrescher auf dem Feld stehen lassen oder nach Rücksprache mit der Beklagten die Zweige selbst beseitigen müssen.\n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2004-02-12/3-o-473-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2004-02-12/3-o-473-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288372","retrieved":"2026-07-09 03:06:56.186033+00:00"}}