{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/paderborn/lg_paderborn/j2003/5_KLs_30_03_Urteil_20031023","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2003:1023.5KLS30.03.00","court":"Landgericht Paderborn","senate":"5. große Strafkammer als Jugendschutzkammer","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"5 KLs 30/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n(§§ 176 Abs. 1, 53 StGB)\n\nGründe:\n\n(abgekürzt nach § 267 IV StPO)\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde am 28.06.1936 in … geboren und ist zunächst in … aufgewachsen. Im Jahre 1945 wurde er nach … evakuiert, von wo aus er 1946 wieder nach … zurückkehrte.\n\nIn den Jahren 1942 – 1950 hat der Angeklagte in … die Volksschule besucht, nach deren Abschluss er – dem Wunsch seines Vaters entsprechend – eine Fleischerlehre begann, die er jedoch nach 1 ½ Jahren wieder abgebrochen hat.\n\nIn den folgenden 1 ½ Jahren arbeitete der Angeklagte in einer Ziegelei. Er machte anschließend den Führerschein und war dann 2 Jahre lang als Fahrer für eine Wäscherei tätig.\n\nVon 1957 bis 1989 war der Angeklagte mit einigen Unterbrechungen – er ging dann anderen Tätigkeiten nach - im wesentlichen als Fahrer bei den englischen Streitkräften beschäftigt, auf deren Kasernengelände er auch wohnen konnte. Im Jahre 1992 fand er dann eine neue Anstellung bei der Tageszeitung “…”, wo er als Zusteller, Kurierfahrer und auch auf einer Geschäftsstelle arbeitete.\n\nSeit 1996 bezieht der Angeklagte Rente, derzeit etwa 760 € monatlich. Seit 1998 erzielt er als Platzwart auf Minigolfplätzen einen Zuverdienst, zuletzt auf der Minigolfanlage “…” in Paderborn.\n\nDer Angeklagte hat 5 Geschwister, von denen 2 noch leben. Kontakt zu ihnen hat er nicht.\n\nAm 02.07.1957 hat der Angeklagte seine Frau Margret geheiratet. Aus der am 06.10.1961 geschiedenen Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, zu denen der Angeklagte jedoch ebenfalls – genauso wie zu einem im Jahre 1961 unehelichen geborenen Sohn - keinen Kontakt hat.\n\nDer Angeklagte, der sich selbst als seit 1993 trockenen Alkoholiker bezeichnet, ist nicht vorbestraft.\n\nIn der hier zur Entscheidung gestellten Sache wurde der Angeklagte am 07.08.2003 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 04.08.2003 – 26 Gs 1114/03 festgenommen. Er befand sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA ….\n\nDer Haftbefehl wurde in der Hauptverhandlung aufgehoben.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hat Kinder sexuell missbraucht.\n\n1. – Punkte 1 – 60 der Anklage -\n\nDurch eine vor seinem Haus aufgestellte Tischtennisplatte hatte der Angeklagte die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Familie der am 04.05.1995 geborenen … kennengelernt. Das Mädchen besuchte ihn bald täglich in seiner Wohnung, wo er ihr bei den Hausaufgaben half und sie auch Filme anschauen ließ.\n\nIn der Zeit von November 2002 bis Juli 2003 nutzte der Angeklagte das zu … entstandene Vertrauensverhältnis aus, um sich an dem Mädchen sexuell zu vergehen.\n\nIm einzelnen kam es dabei zu folgenden Taten:\n\nIn mindestens 60 Fällen zog er dem Kind in seinem Wohnzimmer die Hosen herunter und streichelte es im Scheidenbereich. In mindestens 30 dieser Fälle küßte er den Scheidenbereich darüber hinaus in einer Art, dass das Mädchen seine Zunge spürte. In ebenfalls mindestens 30 Fällen entblößte er zusätzlich sein erigiertes Geschlechtsteil und setzte das Mädchen mit nackter Scheide darauf, um sich auf diese Weise sexuell zu befriedigen.\n\n2. - Punkte 61 – 65 der Anklage -\n\nIm Rahmen seiner Tätigkeit als Platzwart der Minigolfanlage “…” hatte der Angeklagte u.a. die am 06.10.1991 geborene … kennengelernt, die ihm gelegentlich mit ihren Freundinnen bei der Arbeit half. Das daraus entstandene Vertrauensverhältnis nutzte der Angeklagte ebenfalls aus, um sich an dem Mädchen sexuell zu vergehen.\n\nIm einzelnen kam es dabei zu folgenden Taten:\n\nIn mindestens zwei Fällen in der Zeit zwischen November 2002 und Juli 2003 gab der Angeklagte … in dem Kiosk des Minigolfplatzes einen Zungenkuss. In einem weiteren Fall am 20.07.2003 fasste er ihr gegen ihren Willen unter dem T-Shirt an die Brust. Ebenfalls am 20.07.2003 schob er ihr gegen 18:50 in der Küche der auf dem Minigolfplatz befindlichen Gastwirtschaft das T-Shirt hoch und küsste sie auf den Busen. In einem weiteren Fall Mitte Juli 2003 fasste er dem Mädchen im Kiosk über der Hose an die Scheide.\n\nDer Angeklagte ist für seine Taten uneingeschränkt verantwortlich.\n\nIII.\n\nDer dargestellte Sachverhalt beruht auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.\n\nDer Angeklagte hat seinen Werdegang geschildert und das Tatgeschehen vorbehaltlos eingeräumt. Die Kammer sieht keinen Anlaß, an diesem Geständnis zu zweifeln.\n\nDie Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen ….\n\n… hat den Angeklagten psychiatrisch begutachtet. Er hat seinem Gutachten die Verfahrensakten und die Ergebnisse eigener psychiatrischen Untersuchungen des Angeklagten zugrunde gelegt, die er am 12.09. und 06.10.2003 in der JVA … durchgeführt hat. Nachdem er den Angeklagten dann noch zusätzlich in der Hauptverhandlung beobachten konnte, hat er aufgrund der damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung des Angeklagten mangels jeden darauf gerichteten Anhaltspunktes ausgeschlossen. … hat sodann weiter festgestellt, dass der Angeklagte zwar unter einem vorzeitigen Alterungsprozeß mit einem beginnenden hirnorganischen Psychosyndrom leide, das aber von einem Schwachsinn noch weit entfernt sei. Hinsichtlich einer krankhaften seelischen Störung hat der Sachverständige schließlich ausgeführt, dass bei dem Angeklagten – begünstigt durch die vorzeitige Alterung und den früheren Alkoholmissbrauch – eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die sowohl eine Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit als auch eine verstärkten Verführbarkeit – insbesondere bei häufigem Umgang mit Kindern – hervorrufe. Diese Persönlichkeitsstörung könne zwar insgesamt als andere seelische Abartigkeit gewertet werden, sei aber keinesfalls als schwer einzustufen, zumal die bei dem Angeklagten zu beobachtenden pädophilen Tendenzen allein auf der Persönlichkeitsstörung und nicht auf einer Perversion beruhten.\n\nDie Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen. … hat die Eingangsmerkmale des § 20 StGB unter verständiger Darlegung der medizinisch-psychiatrischen Vorgaben ausgeschlossen, was auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, zutreffend ist. Es fehlt damit jeder Anhaltspunkt, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.\n\nIV.\n\nDer Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 65 Fällen strafbar gemacht, §§ 176 I, 53 StGB.\n\nV.\n\nDer sexuelle Mißbrauch von Kindern ist nach § 176 I StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden.\n\nFür die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176 I StGB ist hier in allen Fällen kein Raum. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Allein das Geständnis des Angeklagten vermag keinen minder schweren Fall zu begründen, zumal er für seine Taten uneingeschränkt verantwortlich ist.\n\nBei der konkreten Strafzumessung wird der Angeklagte dadurch belastet, dass er für seine Taten das zu den beiden Mädchen bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat.\n\nErheblich zu seinen Gunsten muß sich demgegenüber das Geständnis auswirken, das der Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgelegt und durch das er den minderjährigen Zeuginnen eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart sowie die Verantwortung für seine Taten übernommen hat. Für ihn spricht weiterhin, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer schließlich auch berücksichtigt, dass bei ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine verstärkte Verführbarkeit besteht.\n\nBei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für die 60 Fälle des sexuellen Missbrauchs zu Ziffer 1 der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von jeweils 9 Monaten und für die weiteren 5 Fälle des sexuellen Missbrauchs zu Ziffer 2 der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen.\n\nAus den genannten Einzelstrafen war – da die einzelnen Taten in Tatmehrheit begangen worden sind – nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten sowie nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung einer verwirkten Einzelstrafe von 9 Monaten, die damit zur Einsatzstrafe wird, auf insgesamt\n\n2 Jahre und 6 Monate\n\nfestgesetzt. Diese Dauer erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.\n\nVI.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.\n\n                            …                                                                      …","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2003-10-23/5-kls-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2003-10-23/5-kls-30-03","retrieved":"2026-10-28 15:53:25.471916+00:00"},"card":{"id":"lg-paderborn/2003-10-23/5-kls-30-03","court":"LG Paderborn","court_id":"lg-paderborn","court_as_stated":"Landgericht Paderborn","panel":"5. große Strafkammer als Jugendschutzkammer","date":"2003-10-23","dockets":["5 KLs 30/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2003:1023.5KLS30.03.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/paderborn/lg_paderborn/j2003/5_KLs_30_03_Urteil_20031023","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2003:1023.5KLS30.03.00"},"cite_as":"LG Paderborn, Urteil vom 23.10.2003 – 5 KLs 30/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2003-10-23/5-kls-30-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n(§§ 176 Abs. 1, 53 StGB)","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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