{"status":"available","doknr":"OLD296871","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2002:0722.3T104.02.00","court":"Landgericht Paderborn","senate":null,"decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"3 T 104/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird abgeändert.\n\nDer Streitwert wird auf 4.157,52 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nMit der Klage verlangte der Kläger von den Beklagten die Räumung einer angemieteten Wohnung, bei der sich der monatliche Kaltmietzins auf 220,69 EUR belief. Die Nebenkosten-vorauszahlungen für Heizung und weitere Betriebskosten sowie die monatlichen Kosten für die Garage beliefen sich auf 125,77 EUR. Mithin betrug der monatlich geschuldete Gesamtbetrag 346,46 EUR.\n\n 3\n\nUnter dem 13.05.2002 erging gegen die Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil.\n\n 4\n\nDurch Beschluss vom 10.06.2002 setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 2.648,28 EUR (Jahreskaltmietenbetrag) fest.\n\n 5\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, auf deren Begründung verwiesen wird.\n\n 6\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n 7\n\nBei der Streitwertfestsetzung für den Räumungsantrag ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GKG neben dem Grundmietzins auch die darauf gegebenenfalls zu zahlende Mehrwertsteuer sowie die vom Mieter monatlich geschuldete Nebenkosten-\n\n 8\n\nvorauszahlung zu berücksichtigen.\n\n 9\n\nZwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei der Festsetzung des Streitwertes von Räumungsklagen sei gem. § 16 Abs. 2 GKG lediglich die Kaltmiete zu Grunde zu legen (vgl. 3 T 210/01 LG Paderborn, 3 T 22/00 LG Paderborn). \n\n 10\n\nAn dieser Rechtsprechung hält die Kammer jedoch nicht mehr fest.\n\n 11\n\nZur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sie sich vielmehr der vom Oberlandesgericht Hamm nunmehr vertretenen Auffassung an, dass bei der Streitwertfestsetzung die Bruttomiete unter Einschluss sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm in MDR 2001, S. 1377).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2002-07-22/3-t-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2002-07-22/3-t-104-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296871","retrieved":"2026-07-09 03:19:45.989308+00:00"}}