{"status":"available","doknr":"OLD298135","ecli":"ECLI:DE:LGPB:2002:0426.5T43.02.00","court":"Landgericht Paderborn","senate":null,"decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"5 T 43/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Beteiligte zu 1.) steht seit dem Erreichen der\nVolljährigkeitsgrenze unter Vormundschaft, jetzt Betreuung. Er\nleidet an einer geistigen Behinderung mittelschwerer Ausprägung und\nlebt im heim in . Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen\nsämtliche Angelegenheiten einschließlich Empfangnahme und Öffnen\nder Post ist die Beteiligte zu 3.). Der Beteiligte zu 1.) verfügt\nüber ein Eigengeldkonto bei dem heim und über ein Sparbuch.\nKostenträger der ihm gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen\neinschließlich der Heimkosten ist der .\n\n3\n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 3.) hat das Amtsgericht ihr für\nihre in der Zeit vom 10.04. bis 30.11.2001 im Rahmen der Betreuung\nentfaltete Tätigkeit eine Vergütung von 1.793,36 DM und\nAufwendungsersatz in Höhe von 66,61 DM, insgesamt einen Betrag von\n1.859,97 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu zahlen aus der\nLandeskasse bewilligt.\n\n4\n\nDer Bestand des Eigengeldkontos des Betroffenen\n\n5\n\nbetrug am 31.12.2001 4.040,55 DM,\n\n6\n\nder des Sparbuches 1.785,38 DM,\n\n7\n\n5.825,93 DM.\n\n8\n\nUnter Abzug eines vom Landschaftsverband\n\n9\n\nWestfalen-Lippe geltend gemachten Erstattungs-\n\n10\n\nanspruchs in Höhe von 485,38 DM\n\n11\n\nund unter Berücksichtigung der Schongrenze von 4.500,00 DM\n\n12\n\nhat das Amtsgericht einen Betrag von 840,55 DM\n\n13\n\nbzw. 429,58 EUR als einzusetzendes Vermögen angesehen und mit\nweiterem Beschluß vom 13.02.2002 einen Forderungsübergang auf die\nLandeskasse in Höhe dieses Betrages gegen den Beteiligten zu 1.)\nfestgestellt.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird,\nrichtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom\n19.02.2002, der die Beteiligte zu 4.) entgegentritt. Auf das\nwechselseitige Beschwerdevorbringen wird Bezug genommen.\n\n15\n\nDie gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige, insbesondere frist-\nund formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n16\n\nDer vom Amtsgericht als einzusetzendes Vermögen errechnete\nBetrag von 429,58 EUR stellt kein i.S.d. § 1836 c BGB\neinzusetzendes Einkommen und Vermögen des Beteiligten zu 1.) dar.\nDas gilt deshalb, weil, wie zwischen den Parteien unstreitig ist,\nder Kostenträger für die Heimunterbringungskosten in gleichem Maße\nAnspruch auf diesen die Schongrenze übersteigenden Betrag hat, § 43\nAbs. 1 S. 1 BSHG. Die vom Landschaftsverband getragenen Kosten\nübersteigen das Einkommen des Betroffenen um ein Mehrfaches. Gemäß\n§ 1836 c Nr. 1 BSHG darf, soweit im Einzelfall der Einsatz eines\nTeils des Einkommens des Betroffenen zur Deckung eines bestimmten\nBedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG\nzugemutet und verlangt wird, dieser Teil des Einkommens bei der\nPrüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der\nKosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt\nwerden. Das Gesetz bestimmt damit den Vorrang des Regreßanspruchs\ndes Kostenträgers von Hilfe in besonderen Lebenslagen gegenüber dem\nErstattungsanspruch des Landes für die Kosten der Vormundschaft\n(vgl. ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund war der angefochtene Beschluß\naufzuheben.\n\n18\n\nEine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlaßt.\n\n19\n\nDie weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da den zur\nEntscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr\nzukommt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2002-04-26/5-t-43-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2002-04-26/5-t-43-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298135","retrieved":"2026-07-09 03:21:40.808376+00:00"}}