{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/lg_muenster/j2021/14_O_353_20_Urteil_20210309","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2021:0309.14O353.20.00","court":"Landgericht Münster","senate":"Zivilkammer","decided":"2021-03-09","aktenzeichen":"14 O 353/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages, welcher einer Autofinanzierung diente.\n\nAm 27.04.2014 schlossen die Parteien zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug Typ VW Sharan 2,0 TDI FIN: WVWZZZ7NZFV###### einen Darlehensvertrag mit der Nr.: 1052######. Der Darlehensvermittler war dabei die A aus S. Der Kaufpreis betrug 39.400,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin einen Verbraucherdarlehnsvertrag über insgesamt 34.389,27 € (Gesamtbetrag samt Zinsen) zu einem effektiven Zinssatz zu 1,90 % (Sollzinssatz gebunden für die Laufzeit 1,88 % p.a.) ab. Der Nettodarlehnsbetrag betrug 32.400,00 €, da der Kläger im Rahmen des Kaufes auch eine Anzahlung in Höhe von 7.000,00 € in bar an den Vermittler leistete. Der Darlehnsvertrag sollte in 47 Monatsraten von je 300,00 € und einer Schlussrate von 20.289,27 € (insgesamt 48 Raten) zurückgezahlt werden.\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten des Vertrages sowie der enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen zur Klage (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen.\n\nDas Darlehen wurde in der Folge vollständig an die A ausgekehrt.\n\nIn der Folgezeit bediente der Kläger das Darlehen stets fristgerecht. Am Laufzeitende veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an die A im Rahmen des verbrieften Rückgaberechts zu einem Preis von 19.989,27 €. Das Darlehen wurde damit vom Kläger im Dezember 2018 vollständig zurückgeführt.\n\nMit der E-Mail vom 25.05.2020 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag (Bl. 33 d.A.). Die Beklagte kam diesen Begehren nicht nach.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.\n\nDer Widerruf sei auch fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da Fehler in der Widerrufsinformation vorlägen. Dabei führen insbesondere fehlerhafte Angaben zu den Auszahlungsvoraussetzungen, eine fehlerhafte Belehrung zwischen AGB und dem Inhalt der Widerrufsinformation sowie fehlerhafte Angaben zum Tageszinssatz zu einer insgesamt fehlerhaften Widerrufsinformation.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 17.911,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n2.       die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt M, in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie widerspricht den Ansichten der Klägerin und ist insbesondere der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster entspreche und der Vertrag auch alle Pflichtangaben enthalte. Zudem beruft sie sich jedenfalls auf Verwirkung, da das Darlehen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits 17 Monate vollständig zurückgeführt war.\n\nDas Gericht ist mit Zustimmung in das schriftliche Verfahren gewechselt und hat den Parteien eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 25.02.2020 gesetzt.\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n                            Entscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDie Klage ist zulässig.\n\nInsbesondere ist das Landgericht Münster örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus § 39 ZPO. Die Beklagte hat sich im Rahmen Frist zur Einreichung von Schriftsätzen rügelos eingelassen (vgl. Schultzky in: Zöller, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 39 Rn. 6). Eine Belehrung nach § 39 S. 2 ZPO war dabei mangels Anwendbarkeit des § 504 vor dem Landgericht nicht erforderlich.\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\nEtwaigen Rückabwicklungsansprüchen des Klägers steht jedenfalls die Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen.\n\nDie Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH Urtl.v. 14.03.2017, Az.: XI ZR 442/16, Juris; BGH Urtl.v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15, Juris; BGH Urtl.v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15, Juris).\n\nIm vorliegenden Fall ist das Zeitmoment erfüllt. Vorliegend sind zwischen der Rückführung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs bereits 17 Monate vergangen.\n\nDas Umstandsmoment ist ebenfalls erfüllt. Für die Annahme eines Umstandsmoments genügt es in diesen Fällen nicht, dass über die gesamte Laufzeit ein vertragstreues Verhalten des Darlehensnehmers vorlag (OLG Hamm, Urtl.v. 09.01.2018, Az.: 19 U 151/17, juris). Einen über die schlichte Vertragstreue hinausgehendes Verhalten, welches einen Umstandsmoment begründet, handelt es sich aber, wenn das Darlehen abgelöst wird und dann, nachdem weitere Zeit vergangen ist, der Widerruf erklärt wird (OLG Hamm, Urtl.v. 09.01.2018, Az.: 19 U 151/17, juris). Ein solches ein Vertrauen bei der Beklagten schürendes Verhalten der Kläger lag hier vor. Das Darlehen wurde bereits im Dezember 2018 abgelöst. Erst knapp 17 Monate nach Ablösung erfolgte dann durch den Kläger der Widerruf (bei 1,5 Jahren OLG Hamm, Urtl.v. 09.01.2018, Az.: 19 U 151/17, juris; bei 2,5 Monaten LG Münster, Urtl.v. 27.07.2017, Az.: 014 O 84/17). Die Beklagte durfte in dieser Zwischenzeit davon ausgehen, dass ihr die Zinsen zur freien Verfügung stehen. In diesem Vertrauen durfte die Beklagte die zurückgeflossenen Geldmittel ihrerseits zur Ablösung von Refinanzierungsmitteln verwenden oder erneut als Darlehen ausgeben oder in sonstiger Weise anlegen. Als besonderer vertrauensstiftender Umstand ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass das Sicherungseigentum durch die Beklagte freigegeben wurden, sie in diesem Zusammenhang auf eine Ermittlung des Wertes des Fahrzeugs verzichtete und sie insofern von einer dauerhaften Erledigung des Darlehens ausgehen durfte.\n\nMangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Zinsforderungen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO.\n\nDer Streitwert war auf bis zu 19.000,00 € festzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2021/14_O_353_20_Urteil_20210309.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2021-03-09/14-o-353-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2021/14_O_353_20_Urteil_20210309.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2021/14_O_353_20_Urteil_20210309.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2021-03-09/14-o-353-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2021/14_O_353_20_Urteil_20210309.html","retrieved":"2026-09-30 06:37:11.246102+00:00"}}