{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/lg_muenster/j2020/5_T_87_20_Beschluss_20200303","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2020:0303.5T87.20.00","court":"Landgericht Münster","senate":"5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"5 T 87/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin zwecks Durchsetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren ist mangels einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage unzulässig. 2. Für die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde vom 17.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.01.2020 aufgehoben.\n\nGründe:\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, was zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses führt. Im Einzelnen:\n\nDie Festsetzung eines Zwangsgeldes war vorliegend unzulässig, da es an einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage fehlte.\n\nSoweit das Amtsgericht hierfür auf § 270 Absatz 1 Satz 2 InsO iVm § 58 Abs. 2 InsO verweist, ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Verweisung in § 270 Absatz 1 Satz 2 keine originäre Beschränkung beinhaltet.\n\nIndes entbehrt es nach Ansicht des Gerichtes nach der Regelungssystematik der §§ 270 ff. InsO einer unmittelbaren Aufsicht des Gerichtes, die Grundlage für ein Zwangsgeld nach § 58 InsO ist. Vielmehr etablieren die §§ 270 ff. InsO ein abgestuftes Kontrollsystem, wonach der Schuldner durch den Sachwalter und dieser wiederum mit den Mitteln des § 58 InsO der Aufsicht durch das Insolvenzgericht unterworfen ist. Insoweit bestimmen die §§ 270 ff. InsO und hierbei insbesondere § 274 InsO gegenüber der Anwendung des § 58 InsO nach Auffassung des Gerichtes \"etwas anderes\" iSv § 270 Abs. 1 S. 2 InsO (so im Ergebnis auch Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 3. Aufl. 2018, Rn. 222; Uhlenbrock/Zipperer, 15. Auflage 2019, § 270 Rn. 28).\n\nDies ergibt sich aus Folgendem:\n\nNach § 274 Abs. 1 InsO unterliegt der Sachwalter der Kontrolle durch das Insolvenzgericht. Er ist insbesondere Adressat von Zwangsmitteln, wie sich aus der unmittelbaren Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO auf § 58 InsO ergibt. § 274 Abs. 2 InsO bestimmt, wer die Aufsicht über die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens führt und weist diese Aufgabe dem Sachwalter zu. Dem Schuldner kommen nach § 281 InsO Berichtspflichten zu, die der Sachwalter zu überwachen hat. Insbesondere hat er den Schlussbericht zu überprüfen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor. Erforderlichenfalls ist die Eigenverwaltung aufzuheben.\n\nIm Hinblick auf dieses in § 274 InsO zum Ausdruck kommende gestufte System der Kontrolle und der Zuweisung der unmittelbaren Aufsicht über den Schuldner an den Sachwalter, bleibt nach Auffassung des Gerichtes für eine unmittelbare Aufsicht des Gerichtes über den Schuldner und damit die Verhängung eines Zwangsgeldes kein Raum (so i.E. auch Uhlenbruck/Zipperer, 15. Auflage 2019, § 270 Rn. 28; Kübler, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 3. Aufl. 2018, Rn. 222).\n\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es nicht, nachdem das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Begründetheit der sofortigen Beschwerde gerichtskostenfrei ist, vgl. Nr. 2361 KV GKG und im Übrigen eine Erstattung von Kosten mangels kontradiktorischer Ausgestaltung des Verfahrens und hiernach Fehlens einer unterliegenden Partei nicht in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen OLG Köln, NZI 2001, 304, beck-online).\n\nMangels angefallener Gerichtskosten und erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten bedurfte es auch keiner Wertfestsetzung.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2020/5_T_87_20_Beschluss_20200303.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2020-03-03/5-t-87-20","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2020/5_T_87_20_Beschluss_20200303.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2020/5_T_87_20_Beschluss_20200303.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2020-03-03/5-t-87-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2020/5_T_87_20_Beschluss_20200303.html","retrieved":"2026-09-30 06:51:27.040535+00:00"}}