{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/lg_muenster/j2019/2_O_347_19_Beschluss_20190716","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2019:0716.2O347.19.00","court":"Landgericht Münster","senate":"Zivilkammer","decided":"2019-07-16","aktenzeichen":"2 O 347/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:\n\nDem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, währen der Dauer der Zugehörigkeit zur Sozietät A1 GbR außerhalb der A1 GbR in den Tätigkeitsbereichen der Sozietät für eigene oder fremde Rechnung entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit und solange keine Ausnahme von diesen Beschränkungen durch die Gesellschafterversammlung der A1 GbR zugelassen worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 15.07.2019, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\nDurch eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 15.07.2019 sind sowohl die den Anspruch (§§ 935, 938, 940 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).\n\nDanach steht den Antragstellern der begehrte Unterlassungsanspruch aus § 9 und § 1 des Sozietätsvertrages i.V.m. § 112, 113 HGB sowie entsprechend des gesellschaftsrechtliche Loyalitätsgrundsatzes zu, den diese im Wege des \"actio pro socio\" gegen den Antragsgegner durchsetzen können.\n\nDie Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die seitens des Antragsgegners erklärte außerordentliche Kündigung des Sozietätsvertrages vom 12./24.06.2019 nicht vorliegen und er mithin weiterhin Gesellschafter ist. Als solcher ist er nach § 9 und § 1 Abs. 1 des Sozietätsvertrages verpflichtet, in den Tätigkeitsbereichen der Sozietät weder für eigene noch für fremde Rechnung entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden und seine ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Außerdem hat er gemäß § 1 Abs. 3 des Sozietätsvertrages auf eine Mandatserteilung an die Gesellschaft hinzuwirken.\n\nDie Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner gegen diese Pflichten verstoßen hat. Denn nach dem Inhalt der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller vom 15.07.2019 hat der Antragsgegner selbst erklärt, nicht mehr für die Gesellschaft, sondern im eigenen Namen anwaltlich tätig zu sein. Zudem hat er Mandanten der Gesellschaft, namentlich die Mandanten D, E,F, G, H, I, J und K, angesprochen und diese veranlasst, das Mandatsverhältnis mit der Gesellschaft zu beenden und stattdessen den Antragsgegner persönlich zu beauftragen. Darüber hinaus hat er durch ein Zeitungsinserat im B Volksblatt sowie durch entsprechende Mitteilung gegenüber der Gesellschaft und auch dem Amtsgericht Bocholt mitgeteilt, dass er künftig nicht mehr unter der Kanzleianschrift der Gesellschaft, sondern - unter ausschließlich eigenem Namen - an der Adresse L-Straße ## in B zu erreichen ist. Damit wirbt der Antragsgegner offen für eine unmittelbare Mandatserteilung an ihn und nicht an die Gesellschaft.\n\nDer Verfügungsgrund ergibt sich vorliegend daraus, dass der Gesellschaft durch den antragsgegnerseits veranlassten Verlust von Ansehen und Mandaten fortlaufend Schaden entsteht. Der vorprozessualen Aufforderung der Antragsteller zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 11.07.2019 ist der Antragsgegner nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.\n\nDeswegen war auch von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise abzusehen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2019-07-16/2-o-347-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2019-07-16/2-o-347-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:57.841071+00:00"},"card":{"id":"lg-muenster/2019-07-16/2-o-347-19","court":"LG Münster","court_id":"lg-muenster","court_as_stated":"Landgericht Münster","panel":"Zivilkammer","date":"2019-07-16","dockets":["2 O 347/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2019:0716.2O347.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/muenster/lg_muenster/j2019/2_O_347_19_Beschluss_20190716","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2019:0716.2O347.19.00"},"cite_as":"LG Münster, Beschluss vom 16.07.2019 – 2 O 347/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2019-07-16/2-o-347-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:\n\nDem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, währen der Dauer der Zugehörigkeit zur Sozietät A1 GbR außerhalb der A1 GbR in den Tätigkeitsbereichen der Sozietät für eigene oder fremde Rechnung entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit und solange keine Ausnahme von diesen Beschränkungen durch die Gesellschafterversammlung der A1 GbR zugelassen worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/935","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"935","label":"§ 935 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/940","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"940","label":"§ 940 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/937","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"937","label":"§ 937 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/938","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"938","label":"§ 938 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"HGB/112","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"112","label":"§ 112 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/113","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"113","label":"§ 113 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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