{"status":"available","doknr":"OLD462206","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2018:0814.025O78.18.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2018-08-14","aktenzeichen":"025 O 78/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:\n\nDer Antragsgegnerin wird untersagt,\n\nzu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Immobilien zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass vom Käufer eine Provision zu zahlen ist,\n\nwie in den nachfolgend abgebildeten Anzeigen:\n\n(Anzeige 1):\n\n„N\n\nZeitlos-Elegantes Zweifamilienhaus in I, EG-WE mit 4 Zi., 182 m², OG-WE mit 3 Zi. & 105 m², BJ 1980, 428 m² Grdst., S/W-Garten, Keller, 3 Garagen, Glas, V wird erstellt, KP 650.000 €, ####/######## www.n-res.de“\n\n(Anzeige 2):\n\n„N\n\nGeschmack trifft Qualität! Proj. Maisonette im E-Viertel mit 4 Zimmern im EG & OG zzgl. 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Projektierung, KP 749.000 € + 22.500 € Garage, ####/######## www-n-res.de“\n\nDer Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:\n\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft\n\noder\n\ndie Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Sachverhalt, welcher der einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, ist durch die vorgelegten Dokumente durch den Antragsteller glaubhaft gemacht.\n\n3\n\nAus dem Sachverhalt ergibt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.\n\n4\n\nKlarstellend wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch die streitgegenständlichen Anzeigen gegen § 5 a Abs. 2 UWG verstoßen hat. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Falle einer erfolgreichen Vermittlung vom potentiellen Anzeigenleser eine Provision verlangt, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Anzeige selbst. Auch sonst finden sich in der Anzeige keine Hinweise auf eine Provisionspflicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Urheber der Anzeige um eine Maklerin handelt. Selbst wenn dies erkennbar wäre, würde dies nicht ausreichen, um den Anzeigenleser deutlich zu machen, dass im Falle des Kaufes eine Provision verlangt wird, denn Immobilienverkäufe, die für den Käufer provisionsfrei sind, sind heutzutage nicht mehr unüblich (vgl. i. E. ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5a UWG Rn.3.21a).\n\n5\n\nDer Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.\n\n6\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n7\n\nGegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.\n\n8\n\nDie Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n9\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n10\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n11\n\nMünster, 14.08.201825. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen -\n\n12\n\n(siehe Ergänzungsbeschluss vom 23.08.2018)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2018-08-14/025-o-78-18","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2018-08-14/025-o-78-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462206","retrieved":"2026-07-09 07:56:40.945650+00:00"}}