{"status":"available","doknr":"OLD469747","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2017:0823.05T484.17.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2017-08-23","aktenzeichen":"05 T 484/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.585,04 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nInsbesondere hält auch die Kammer die Höhe des vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlags von 30% für angemessen.\n\n4\n\nNach § 3 Abs. 2 lit e) InsVV kann ein Abschlag vorgenommen werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.\n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) kann der Abschlag im Einzelfall sogar so hoch ausfallen, dass die Vergütung des Verwalters sich an der Vergütung des Treuhänders nach altem Recht orientiert.\n\n6\n\nDie Kammer stimmt mit dem Insolvenzverwalter überein, dass diese Rechtsprechung des BGH nicht so verstanden werden darf, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren im Regelfall ein Abschlag von der Regelvergütung des Verwalters vorzunehmen ist. Vielmehr sind jeweils alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu betrachten und hinterher unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestände im Rahmen einer Gesamtschau ein Zu- oder Abschlag festzusetzen.\n\n7\n\nNach diesen Maßstäben hält die Kammer jedoch, wie auch das Amtsgericht, im vorliegenden Verfahren einen Abschlag von 30% von der Regelvergütung für gerechtfertigt.\n\n8\n\nDas Amtsgericht ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Anzahl der Gläubiger gering ist. Der BGH hat in dem oben genannten Beschluss entschieden, dass es bei der Beurteilung der Anzahl der Gläubiger allein darauf ankommt, wie viele Gläubiger im Verfahren tatsächlich Forderungen anmelden. Er hat weiter ausgeführt, dass die Anzahl von 9 Gläubigern noch als gering angesehen werden kann.\n\n9\n\nFolglich war auch hier die Anzahl der Gläubiger als gering anzusehen, denn es haben lediglich 8 Gläubiger Forderungen angemeldet.\n\n10\n\nAngesichts der Tatsache, dass der Eröffnungsantrag hier von einer Rechtsanwaltskanzlei gestellt und mit ihm bereits die erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, ist das Amtsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar waren. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Insolvenzverwalters, denn die Vermögenswerte beschränkten sich auf eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag, Anfechtungsansprüche, Steuererstattungsansprüche, pfändbares Arbeitseinkommen und Zinsen. Immobiliarvermögen oder verwertbares bewegliches Vermögen war gerade nicht vorhanden.\n\n11\n\nSchließlich hat das Amtsgericht die Verwertung der Vermögensgegenstände zu Recht als verhältnismäßig einfach angesehen.\n\n12\n\nZwar ist dem Insolvenzverwalter zuzugeben, dass die Verwertung der Lebensversicherung und der Anfechtungsansprüche vorliegend offenbar mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden waren. Es kann jedoch andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Einzug des pfändbaren Arbeitseinkommens hier keine Probleme bereitet hat. Nach dem Schlussbericht hat der Schuldner den Arbeitgeber seit 2007 nicht gewechselt, und das pfändbare Arbeitseinkommen wurde von dem Arbeitgeber direkt überwiesen, sodass hier lediglich die Zahlungseingänge zu kontrollieren waren. Auch die Steuererklärungen hat der Schuldner, wenn auch teilweise nach Aufforderung durch den Verwalter, letztlich selbst abgegeben, sodass auch die Steuererstattungsansprüche mit verhältnismäßig geringem Aufwand zur Masse gezogen werden konnten.\n\n13\n\nBei einer Gesamtschau all dieser Umstände hält die Kammer einen Abschlag in Höhe von 30% für angemessen. Wäre die Verwertung der Lebensversicherung und der Anfechtungsansprüche nicht mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden gewesen, so wäre möglicherweise noch ein höherer Abschlag in Betracht gekommen.\n\n14\n\nDie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 4 InsO, § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n15\n\nUnterschrift Richter am Landgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2017-08-23/05-t-484-17","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/469747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2017-08-23/05-t-484-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/469747","retrieved":"2026-07-09 08:13:04.682075+00:00"}}