{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/lg_muenster/j2014/05_OH_14_14_Beschluss_20141121","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2014:1121.05OH14.14.00","court":"Landgericht Münster","senate":"Zivil-(Beschwerde-)Kammer","decided":"2014-11-21","aktenzeichen":"05 OH 14/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kostenrechnung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\n1.\n\nKaufvertrag vom 25. September 2013, UR-Nr. 7777\n\nKV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 47\n\nGeschäftswert: 74.531,02 €  2,0 Gebühr                                                       438,00 €\n\nKV 22200 Betreuungsgebühr § 113\n\nGeschäftswert: 74.531,02 €  0,5 Gebühr                                                       109,50 €\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)                                                          15,75 €\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                        20,00 €\n\nKV 32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im\n\nautomatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge                                           8,00 €\n\nZwischensumme netto                                                                                 591,25 €\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %                                                                      112,34 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                 703,59 €\n\n2.\n\nGrundschuldbestellung vom 23. Oktober 2013, UR-Nr. 8888\n\nKV 21200 Beurkundungsverfahren § 53\n\nGeschäftswert: 90.000,00 €                                                                                 246,00 €\n\nKV 22111 Vollzugsgebühr § 112\n\nGeschäftswert: 90.000,00 €                                                                                  73,80 €\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)                                                                   1,80 €\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                               20,00 €\n\nZwischensumme netto                                                                                       341,60 €\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %                                                                             64,90 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                      406,50 €\n\nvorgelegte Kosten für die Vorrangseinräumung\n\nder Gemeinde S                                                                                                 17,00 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                      423,50 €\n\n3.\n\nAuflassung zur Kaufvertragserfüllung vom 12. Dezember 2013, UR-Nr. 9999\n\nKV 21101 Beurkundungsverfahren § 47\n\nGeschäftswert: 74.531,02 €  0,5 Gebühr                                                             109,50 €\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)                                                                  1,80 €\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                              20,00 €\n\nZwischensumme netto                                                                                       131,30 €\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %                                                                             24,95 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                      156,25 €\n\nGesamtbetrag aus den Ziffern 1 bis 3                                                                1.283,34 €\n\nabzüglich bereits gezahlter                                                                             2.006,86 €\n\nzu erstattender Betrag                                                                                    723,52 €\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nAm 25.09.2013 beurkundete der Notar unter seiner UR-Nr. 7777 einen Kaufvertrag über ein noch zu vermessendes Baugrundstück zwischen der Gemeinde S als Verkäuferin und der Beteiligten zu 2) als Käuferin zu einem Kaufpreis von 40.900,00 €.\n\nWeiterhin verpflichtete sich die Käuferin, zusätzlich zum Kaufpreis eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.022,55 €, einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 2.924,35 € sowie einen Kostenerstattungsbetrag für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Höhe von 466,26 € zu zahlen.\n\nDaneben wurden der Käuferin in § 5 der notariellen Urkunde weitere Verpflichtungen auferlegt, nämlich eine Bauverpflichtung, eine Verfügungsbeschränkung und eine Selbstnutzungsverpflichtung, außerdem räumte die Käuferin der Verkäuferin folgendes Vorkaufsrecht ein:\n\n„Der Käufer bewilligt, die Gemeinde S beantragt, die Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinde S nachrangig zur Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch. Schuldrechtlich vereinbaren die Vertragsbeteiligten zum Inhalt des Vorkaufsrechts:\n\nDer Gemeinde S steht das Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall bis zur bezugsfähigen Herstellung des Gebäudes zu; es gilt darüber hinaus für den ersten Verkaufsfall des Vertragsgegenstandes mit bezugsfertig erstelltem Gebäude“.\n\nBei der Ermittlung des Kaufpreises wurde ein Quadratmeterpreis von 100,00 € zugrunde gelegt. Dabei wurde von einem (durch die Gemeinde subventionierten) Quadratmeterpreis von 80,00 € ausgegangen. Da die Käuferin Eigentümerin des benachbarten Grundstücks ist bzw. war, wurde auf den subventionierten Quadratmeterpreis ein Aufschlag von 20,00 € hinzugerechnet. (Der marktübliche Quadratmeterpreis beträgt 129,76 €.)\n\nAm 23.10.2013 beurkundete der Notar unter seiner UR-Nr. 8888 eine Grundschuldbestellung der Käuferin über 90.000,00 €. Am 12.12.2013 beurkundete er schließlich unter seiner UR-Nr. 9999 die Auflassung des Grundstücks.\n\nFür seine Tätigkeit erteilte der Notar der Käuferin zunächst unter dem 11.02.2014 eine Kostenrechnung über einen Betrag in Höhe von 2.006,86 €, in welcher er alle drei Beurkundungen in einer Kostenrechnung zusammenfasste. Dabei ging er für die in den Beurkundungsverfahren zu UR-Nr. 7777 und 9999 anfallenden Gebühren von einem Geschäftswert in Höhe von 196.189,51 € aus. Darin enthalten ist das mit 125.000,00 € bewertete Vorkaufsrecht.\n\nDie Käuferin zahlte den Rechnungsbetrag an den Notar.\n\nIm Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung des Notars beanstandete der Bezirksrevisor dessen Kostenansatz bezüglich der Mitbewertung dieses Vorkaufsrechts, da es lediglich die Bebauungsverpflichtung, die Verfügungsbeschränkung und die Selbstnutzungsverpflichtung absichere und somit denselben Beurkundungsgegenstand wie diese Verpflichtungen darstelle (§ 109 Abs. 1 GNotKG).\n\nDer Notar erkannte die Beanstandung nicht an und vertrat die Auffassung, das eingeräumte Vorkaufsrecht sei wertmäßig zu berücksichtigen. Es liege nicht derselbe Gegenstand im Sinne von § 109 Abs. 1 GNotKG vor, weil § 110 Nr. 2 Buchstabe b) GNotKG bestimme, dass abweichend von § 109 Abs. 1 GNotKG ein Veräußerungsvertrag und Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten stets verschiedene Beurkundungsgegenstände seien.\n\nMit Verfügung vom 29.04.2014 gab der Präsident des Landgerichts dem Notar nach § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG auf, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dem kam der Notar mit Schriftsatz vom 12.05.2014 nach.\n\nDer Präsident des Landgerichts nahm als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars unter dem 10.06.2014 nach § 128 Abs. 1 Satz 1 GNotKG Stellung und beanstandete unter anderem, dass die Kostenrechnung nicht den Formerfordernissen des § 19 GNotKG entspreche.\n\nDer Notar erstellte daraufhin unter dem 03.11.2014 eine neue Kostenrechnung, welche nunmehr Gegenstand des Verfahrens ist. In dieser Kostenrechnung sind die drei Urkundsgeschäfte jeweils getrennt abgerechnet, wobei für die UR-Nr. 7777 und 9999 nunmehr ein Geschäftswert von 194.144,51 € ermittelt wurde, in dem das Vorkaufsrecht weiterhin mit einem Wert von 125.000,00 € enthalten ist.\n\nII.\n\nEine den Formerfordernissen des § 19 GNotKG entsprechende Kostenrechnung liegt nunmehr vor.\n\nIn der Sache war diese Kostenrechnung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.\n\nDer Notar hat bei der Ermittlung des den Beurkundungen zu UR-Nr. 7777 und 9999 zugrunde liegenden Geschäftswerts das der Gemeinde S eingeräumte Vorkaufsrecht zu Unrecht wertmäßig berücksichtigt.\n\nIn dem beurkundeten Kaufvertrag hat die Käuferin neben der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung weitere zusätzliche, ihr infolge der Veräußerung obliegende Leistungen im Sinne von § 47 Satz 2 GNotKG übernommen, nämlich eine Bebauungsverpflichtung, eine Selbstnutzungsverpflichtung sowie eine Verfügungsbeschränkung.\n\nDie Bewertung dieser zusätzlich zur Kaufpreiszahlung übernommenen Verpflichtungen ist in § 50 GNotKG geregelt. Die dort vorgesehenen Wertansätze hat der Notar bei der Ermittlung des Geschäftswerts auch berücksichtigt.\n\nDas hier streitgegenständliche Vorkaufsrecht dient lediglich der Absicherung dieser Verpflichtungen und stellt somit kein eigenes Recht dar, welches isoliert zu bewerten wäre.\n\nWird zugunsten des jeweiligen Verkäufers ein Vorkaufsrecht an der jeweiligen Kaufsache unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung eingeräumt, sodass die etwaige Ausübung als Sanktion für die Verletzung der vom Käufer im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen (hier Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung sowie  Verfügungsbeschränkung) aufzufassen ist, so ist das Vorkaufsrecht nur unselbstständiger Teil dieser kaufvertraglichen Pflichten des Käufers.\n\nFühren diese Pflichten, wie hier, zur Hinzurechnung gemäß § 47 Satz 2 GNotKG, kommt es allein auf deren nach § 50 GNotKG vorzunehmende Bewertung an.\n\nDas Vorkaufsrecht bildet dann als reines Sicherungsrecht im Sinne von § 109 Abs. 1 GNotKG denselben Gegenstand und ist daher nicht zusätzlich zu bewerten (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, § 47 Rn 79 und 80; Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Auflage, Rn 221; Streifzug, 10. Auflage, Rn 1712).\n\nDas als reines Sicherungsrecht ausgestaltete Vorkaufsrecht folgt insoweit der Bewertung der Hauptverpflichtung, deren Einhaltung es absichert und bildet mit ihnen denselben Gegenstand im Sinne des § 109 Abs. 1 GNotKG. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht, denn die Verpflichtungen, welche durch das Vorkaufsrecht abgesichert werden, sind ja nach § 50 GNotKG bereits als gegenstandsverschieden bei der Ermittlung des Geschäftswerts berücksichtigt worden. Würde das Vorkaufsrecht, welches allein die Aufgabe hat, die Einhaltung dieser Verpflichtungen abzusichern, ebenfalls wertmäßig berücksichtigt, so käme es de facto zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Vertragsgegenstände.\n\nDie Ausführungen des Notars zur wertmäßigen Berücksichtigung eingeräumter Vorkaufsrechte betreffen dagegen die Einräumung gesonderter, isoliert zu betrachtender Vorkaufs- bzw. Wiederkaufsrechte an einen Verkäufer. Sein Hinweis auf § 110 Nr. 2 b) GNotKG geht dabei schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift Erklärungen zur Bestellung von subjektiv- dinglichen Rechten betrifft, d.h. von solchen Rechten, die sich auf den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks beziehen, der das eingetragene Recht ausüben kann. Vorliegend wurde aber kein solches subjektiv-dingliches Recht eingeräumt, sondern ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, also ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht. Denn das Vorkaufsrecht wurde nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern ausschließlich der Gemeinde S eingeräumt.\n\nDas Vorkaufsrecht ist daher bei der Berechnung des Geschäftswerts nicht zu berücksichtigen.\n\nBei der Bewertung der zu berücksichtigenden Verfügungsbeschränkung, der Bauverpflichtung und der Selbstnutzungsverpflichtung hat der Notar zu Recht § 50 Nr. 1-3 GNotKG angewandt, wonach der Wert dieser Verpflichtungen 10 bzw. 20 % des Verkehrswerts beträgt. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt ausgehend von dem marktüblichen Quadratmeterpreis von 129,76 € insgesamt 53.071,84 €.\n\nDer Geschäftswert für die UR-Nr. 7777 und 9999 errechnet sich somit wie folgt:\n\n40.900,00 € (Kaufpreis) + 2.204,51 € (Erschließungskostenvorauszahlung) + 2.924,35 € (Kanalanschlussbeitrag) + 466,26 € (Kostenerstattung Ausgleichsmaßnahme) + 1.500,00 € (Vermessungskosten) + 5.307,18 € (Verfügungsbeschränkung/Veräußerungsverbot entsprechend 10% des Verkehrswertes) + 10.614,36 € (Bauverpflichtung entsprechend 20% des Verkehrswertes) + 10.614,36 € (Selbstnutzungsverpflichtung entsprechend 20% des Verkehrswertes) = 74.531,02 €.\n\nVon diesem Geschäftswert ausgehend war die Kostenrechnung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.\n\nEine Kostenentscheidung sowie eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Münster einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; in diesem Fall ist zur Fristwahrung der Eingang der Beschwerde beim zuständigen Landgericht Münster erforderlich. Anwaltszwang besteht nicht.\n\nUnterschrift","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2014-11-21/05-oh-14-14","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":5},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2014-11-21/05-oh-14-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:37.254834+00:00"},"card":{"id":"lg-muenster/2014-11-21/05-oh-14-14","court":"LG Münster","court_id":"lg-muenster","court_as_stated":"Landgericht Münster","panel":"Zivil-(Beschwerde-)Kammer","date":"2014-11-21","dockets":["05 OH 14/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2014:1121.05OH14.14.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/muenster/lg_muenster/j2014/05_OH_14_14_Beschluss_20141121","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2014:1121.05OH14.14.00"},"cite_as":"LG Münster, Beschluss vom 21.11.2014 – 05 OH 14/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2014-11-21/05-oh-14-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kostenrechnung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\n1.\n\nKaufvertrag vom 25. September 2013, UR-Nr. 7777\n\nKV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 47\n\nGeschäftswert: 74.531,02 €  2,0 Gebühr                                                       438,00 €\n\nKV 22200 Betreuungsgebühr § 113\n\nGeschäftswert: 74.531,02 €  0,5 Gebühr                                                       109,50 €\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)                                                          15,75 €\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                        20,00 €\n\nKV 32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im\n\nautomatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge                                           8,00 €\n\nZwischensumme netto                                                                                 591,25 €\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %                                                                      112,34 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                 703,59 €\n\n2.\n\nGrundschuldbestellung vom 23. Oktober 2013, UR-Nr. 8888\n\nKV 21200 Beurkundungsverfahren § 53\n\nGeschäftswert: 90.000,00 €                                                                                 246,00 €\n\nKV 22111 Vollzugsgebühr § 112\n\nGeschäftswert: 90.000,00 €                                                                                  73,80 €\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)                                                                   1,80 €\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                               20,00 €\n\nZwischensumme netto                                                                                       341,60 €\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %                                                                             64,90 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                      406,50 €\n\nvorgelegte Kosten für die Vorrangseinräumung\n\nder Gemeinde S                                                                                                 17,00 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                      423,50 €\n\n3.\n\nAuflassung zur Kaufvertragserfüllung vom 12. Dezember 2013, UR-Nr. 9999\n\nKV 21101 Beurkundungsverfahren § 47\n\nGeschäftswert: 74.531,02 €  0,5 Gebühr                                                             109,50 €\n\nKV 32001 Dokumentenpauschale (s/w)                                                                  1,80 €\n\nKV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale                                              20,00 €\n\nZwischensumme netto                                                                                       131,30 €\n\nKV 32014 Umsatzsteuer 19 %                                                                             24,95 €\n\nZwischensumme brutto                                                                                      156,25 €\n\nGesamtbetrag aus den Ziffern 1 bis 3                                                                1.283,34 €\n\nabzüglich bereits gezahlter                                                                             2.006,86 €\n\nzu erstattender Betrag                                                                                    723,52 €","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GNotKG/109","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"109","label":"§ 109 GNotKG","mentions":5},{"id":"GNotKG/50","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"50","label":"§ 50 GNotKG","mentions":3},{"id":"GNotKG/47","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"47","label":"§ 47 GNotKG","mentions":2},{"id":"GNotKG/19","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"19","label":"§ 19 GNotKG","mentions":2},{"id":"GNotKG/110","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"110","label":"§ 110 GNotKG","mentions":1},{"id":"GNotKG/128","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"128","label":"§ 128 GNotKG","mentions":1},{"id":"GNotKG/130","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"130","label":"§ 130 GNotKG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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