{"status":"available","doknr":"OLD200273","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2012:1206.02O320.06.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2012-12-06","aktenzeichen":"02 O 320/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L aus T. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.05.2003 zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n3\n\nDer Beklagte war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der L1.\n\n4\n\nGegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gem. § 43 GmbHG i. V. m. §§ 30, 31 GmbHG, da der Beklagte als Geschäftsführer Entnahmen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin geduldet habe, die zu einer Verletzung der Stammtkapitalziffer mit der Rechtsfolge der §§ 30, 31 GmbHG bzw. zu einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin geführt habe.\n\n5\n\nNeben der L1 war Herr O weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin.\n\n6\n\nAlleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH (L1) war Herr B.\n\n7\n\nGeschäftsführer der L1 waren Herr B, der Beklagte und Herr O. Herr B schied zum 09.12.2002 aus der Geschäftsführung aus. Seit dem 22.12.2001 war auch Herr H Mitglied der Geschäftsführung der Komplementärin. Der Beklagte war für den Bereich „Vertrieb“, Herr B für den Bereich „Verwaltung und Finanzen“ und Herr H für den Bereich „Technik“ zuständig.\n\n8\n\nKommanditistin der Insolvenzschuldnerin war die U mit einer Kommanditeinlage von 110.000,00 Euro. Kommanditisten dieser U waren mit einer Kapitalbeteiligung von 2 % der Beklagte und Herr B mit 98 %. Geschäftsführende Komplementärin der U war die C, deren Geschäftsführer wiederrum der Beklagte war.\n\n9\n\nDer Beklagte war seit dem 04.11.1993 angestellter Geschäftsführer der L1.\n\n10\n\nIn der Buchhaltung waren unter anderem folgende Sachkonten eingerichtet:\n\n11\n\nKonto 319700 B Allgemein\n\n12\n\nKonto 319730 Darlehen für den Bruder O\n\n13\n\nKonto 319740 B (XXX und XXX O2)\n\n14\n\nKonto 319750 B (Bruder O1)\n\n15\n\nKonto 319760 O\n\n16\n\nKonto 319770 B Steuernachzahlung\n\n17\n\nKonto 319780 B Privat Versicherungen\n\n18\n\nKonto 319790 B Privat Haus Kirchplatz\n\n19\n\nDer Kläger behauptet, dass Herr C1 vereinbarte Leistungen hinaus in den Jahren 1999- 2002 von der L – der Insolvenzschuldnerin – privat Entnahmen in Höhe von 6.882.180,83 Euro getätigt habe. Herr B habe zahlreiche Privateinkäufe, private Zahlungen und private Verpflichtungen insgesamt aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin gezahlt. Diese Entnahmen hätten zu einer Überschuldung bzw. Verletzung der Stammkapitalziffer der Insolvenzschuldnerin geführt. Der Beklagte als Geschäftsführer hätte diese Entnahmen verhindern müssen. Gegenstand der Klage sind die Zeiträume 2001 und 2002. Der Kläger behauptet Privatentnahmen von Herrn B in diesem Zeitraum in Höhe von 3.150.872,78 Euro.\n\n20\n\nWegen der behaupteten Entnahmen im Einzelnen wird auf die Klageschrift und auf die Klageerweiterung vom 06.12.2006 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums eine Unterbilanz der Insolvenzschuldnerin gegeben sei. Mithin würden die verfahrensgegenständlichen Entnahmen Zahlungen darstellen, die den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider aus dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht worden seien.\n\n21\n\nDa der Beklagte diese Entnahmen aber hätte verhindern müssen, aber nicht getan habe, habe er seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt und hafte somit gem. § 43 GmbHG.\n\n22\n\nDer Kläger behauptet, dass der weitere persönlich haftende Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, Herr O bereits vor dem Zeitpunkt seines Eintritts als persönlich haftender Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Er sei ab Dezember 1999 nur formal persönlich haftender Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden, habe aber von Anfang an über kein Vermögen verfügt.\n\n23\n\nDer Kläger hatte auch Herrn B wegen der Entnahmen beim Landgericht Fulda in dem Rechtsstreit 4 O 576/04 gerichtlich in Anspruch genommen worden. Dieses Verfahren ist im Februar 2009 zum Ruhen gebracht worden, nachdem es von den dortigen Parteien nicht weiter betrieben worden ist.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.150.872,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG gar nicht zur Anwendung gelangen würden. § 30 GmbHG erfordere, dass eine Zahlung an einen Gesellschafter vorliege. Es liege jedoch keine Auszahlung an einen Gesellschafter vor. Weder Herr B, noch sonstige Dritte, die Zahlungen erhalten hätten, seien Gesellschafter im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG gewesen. Es sei insbesondere zu beachten, dass eine Auszahlung der KG und nicht der GmbH erfolgt sei. Für Zahlungen aus der KG heraus würden die gesetzlichen Vorschriften über Kapitalrückzahlungen nur gelten, wenn Zahlungen an Kommanditisten, die zugleich Gesellschafter der Komplementär GmbH sind, Erstattungsansprüche der KG auslösen würden. Voraussetzung sei, dass eine Zahlung ohne vollwertige Gegenleistung zur Stammkapitalabdeckung erforderliches Gesellschaftsvermögen der GmbH eingreift. Das könne grundsätzlich in zwei Formen geschehen, die auch zusammen treffen könnten:\n\n29\n\nSoweit die Komplementär-GmbH, was nicht unbedingt erforderlich sei, mit der Kapitaleinlage an der KG beteiligt sei, sinke deren Wert durch Abfluss von KG Vermögen. Die Wertminderung verringere dann das GmbH-Vermögen. Führe die Leistung der KG zu deren Überschuldung, werde das GmbH-Vermögen durch Haftung nach § 128 HGB belastet, auch wenn keine Kapitalbeteiligung bestehe. Nach „umstrittener“ Auffassung solle entsprechendes gelten, für Leistungen an „nur Kommanditisten“ die nicht zugleich GmbH Gesellschafter seien. Voraussetzung für die Haftung des nur Kommanditisten sei aber, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet.\n\n30\n\nHier gebe es aber eine weitere persönlich haftende natürliche Person neben der Komplementär GmbH, Herrn O. Darüber hinaus seien Zahlungen an Personen geleistet worden, die weder an der Insolvenzschuldnerin, noch an der Komplementär GmbH der Insolvenzschuldnerin beteiligt gewesen seien. Weder Herr B noch sonstige Dritte seien der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin. Alleinige Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin sei dir Firma U.\n\n31\n\nAnsprüche gegen den Beklagten seien auch ausgeschlossen. Nach § 8 des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus dem Jahre 1993 seien Ansprüche gegen den Beklagten „innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen“.\n\n32\n\nDurch die Auszahlungen/Entnahmen sei das Kapital der Insolvenzschuldnerin auch nicht angegriffen worden, auch seine keine Überschuldung eingetreten. Verbotswidrig sei eine Auszahlung erst dann, wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist bzw. dieses durch die Auszahlungen darunter absinken würde. Gleiches gelte im Falle der Überschuldung, wenn also die echten Passiva die Aktiva selbst bei Einsatz von Verkehrs- bzw. Liquidationswerten übersteigen, dass Eigenkapital somit wirtschaftlich verbraucht wäre. Voraussetzung für eine Übernahme dieses Haftungssystems bei einer GmbH & Co. KG sei, dass die Auszahlung bei der GmbH & Co. KG bei der KG zu einer Überschuldung führe. Eine rechnerische Überschuldung sei aber erst zum 31.12.2012 eingetreten. Eine Haftung des Beklagten scheide auch deswegen aus, weil ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe. Von den Auszahlungen habe er keine Kenntnis gehabt. Die Verantwortung hierfür haben die Geschäftsführer des Bereiches „Verwaltung und Finanzen“, also Herrn B getroffen. Der Beklagte selber sei „nur“ Geschäftsführer „Vertrieb“ gewesen. Vor diesem Hintergrund komme weder eine Haftung aufgrund eigenhändig verbotener Auszahlung noch aufgrund eines Verstoßes gegen Überwachungspflichten gegenüber den Mitgeschäftsführern in Betracht.\n\n33\n\nDarüber hinaus hafte der Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife nicht für Zahlungen von einem debitorisch geführten Konto. Zum Zeitpunkt sämtlicher Auszahlungen, wegen derer der Kläger den Beklagten in Anspruch nehme, seien Zahlungen ausschließlich mit Kreditmitteln erfolgt. Bankguthaben habe es nicht gegeben.\n\n34\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten Bezug genommen.\n\n35\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n37\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den Auffassungen in der Literatur sind auch bei einer GmbH & Co. KG die gesetzlichen Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG über Kapitalrückzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.\n\n39\n\nVoraussetzung ist, dass die Kapitalrückzahlung ohne vollwertige Gegenleistung zur Stammkapitalabdeckung erforderliches Gesellschaftsvermögen der GmbH angreift. Dies kann in zwei Formen geschehen, die auch zusammen treffen können:\n\n40\n\na)\n\n41\n\nSoweit die Komplementär-GmbH mit einer Kapitalanlage an der KG beteiligt ist, kann deren Wert durch Abfluss von KG-Vermögen sinken und somit das Stammkapital angreifen.\n\n42\n\nDiese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Komplementär-GmbH an der KG kapitalmäßig nicht beteiligt war.\n\n43\n\nb)\n\n44\n\nFührt die Kapitalrückzahlung der KG zu deren Überschuldung, wird das GmbH Vermögen durch Haftung nach §§ 128, 161 HGB belastet, auch wenn keine Kapitalbeteiligung besteht. Voraussetzung ist daher, dass die Kapitalrückzahlung zu einer Überschuldung der KG geführt hat (vergleich BGZ 67, 171, 174; BGZ 76, 326; BGZ 123, 296; BGZ 110, 342; OLG Celle – GmbH – Rundschau 1998, 1131; NJW-RR 2004, 1040; OLG R Celle 2007, 403; Münchener Kommentar zum HGB – Schmidt § 172a RdNr 45; §§ 171, 172 RdNr. 128; Baumbach/Hueck GmbHG 19. Auflage, § 30 RdNr. 68-70; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage § 30 RdNr. 60-64; Scholz-Westermann, GmbHG § 30 RdNr. 57-60).\n\n45\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen I haben die Entnahmen in den streitgegenständlichen Zeiträumen 2001 und 2002 zu einer bilanziellen, nicht aber zu einer materiellen/insolvenzrechtlichen Überschuldung geführt.\n\n46\n\nDie bilanzielle Überschuldungsprüfung des Sachverständigen führte zu dem Ergebnis, dass zum 31.12.2001 inklusive Entnahmen eine Unterdeckung von 1.887.714,23 Euro vorlag, ohne Entnahmen von 609.752,25 Euro.\n\n47\n\nZum 30.06.2002 lag eine bilanzielle Überschuldung inklusive Entnahmen von 770.652,35 Euro zu, ohne Entnahmen eine Überdeckung von 1.019.542,72 Euro.\n\n48\n\nZum 31.12.2002 lag so dann eine Unterdeckung in Höhe von 12.280.596,93 Euro bzw. 9.129.724,15 Euro (vgl. Seite 68 des Gutachtens des Sachverständigen).\n\n49\n\nDie materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung führte jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Überschuldung erst zum 31.12.2002 eingetreten war.\n\n50\n\nZum 31.12.2001 betrug die Überdeckung inkl. Entnahmen 302.392,43 Euro, ohne Entnahmen 1.580.354,42 Euro.\n\n51\n\nZum 30.06.2002 betrug die Überdeckung inkl. Entnahmen 1.600.241,27 Euro, ohne Entnahmen 3.390.436,34 Euro.\n\n52\n\nErst zum 31.12.2002 lag auch eine materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung vor.\n\n53\n\nDas Gericht ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall auf die materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung, nicht auf die bilanzielle Überschuldung ankommt.\n\n54\n\nDiese Auffassung hat das OLG Celle in den oben genannten Urteilen auch so vertreten.\n\n55\n\nDies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes daraus, dass die Vorschriften über die Kapitalrückzahlung der §§ 30, 31 GmbHG nur entsprechend anzuwenden sind. Wie ausgeführt muss die Kapitalrückzahlung der KG zu deren Überschuldung geführt haben, so dass das GmbH-Vermögen durch Haftung nach §§ 128, 161 HGB belastet werde. Diese erfordert nach Auffassung des Gerichtes aber eine materielle/insolvenzrechtliche Überschuldung, nicht eine rein bilanzielle Überschuldung. Die rein bilanzielle Überschuldung kann nur dann eingreifen, wenn direkt aus dem GmbH-Vermögen Entnahmen getätigt werden, die zu einer Verletzung der Stammkapitalziffer führen. In diesem Fall ist eine rein bilanzielle Überschuldung maßgeblich, nicht aber nach Auffassung des Gerichtes bei der GmbH & Co. KG.\n\n56\n\nDa der Kläger nicht genau dargelegt hat, wann zwischen dem 30.06.2002 und dem 31.12.2002 eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin eingetreten ist, kann der Beklagte auch schon deswegen nicht für Auszahlungen in diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden.\n\n57\n\nEs kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt Rückzahlungen an einen Gesellschafter erfolgt sind und ob die Vorschriften über die Kapitalrückzahlung nicht schon unter diesem Aspekt nicht anwendbar sind, dass mit Herrn O ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Entnahmen/Auszahlungen überhaupt hätte verhindern können bzw. auch eine Überwachungspflicht bestanden hatte.\n\n58\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.\n\n60\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2012-12-06/02-o-320-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2012-12-06/02-o-320-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200273","retrieved":"2026-07-09 01:16:33.216283+00:00"}}