{"status":"available","doknr":"OLD238173","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2009:0820.022O109.09.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-20","aktenzeichen":"022 O 109/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 sowie 1,90 € verauslagte Portokosten und 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)\n\n2\n\nDer Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß § 12 UWG eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 195,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (vergleiche Hefermehl/Köhler/Bornkam, UWG, 27. Auflage 2009 Rz. 1.98). zu zahlen, weil der Kläger den Beklagten unter dem 20. August 2008 zu Recht abgemahnt hat. Durch die Benutzung eines Briefbogens „S zertifiziert T“ hat der Beklagte gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 UWG verstoßen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, hat der Beklagte durch den Passus „Kfz-Gutachter (IHK)“ den unzutreffenden Eindruck erweckt, er gehöre zu den von den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen öffentlich und vereidigten Sachverständigen. Dass eine derartige Liste existiert, ist den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Dieser erweckte Eindruck ist unrichtig, da der Beklagte lediglich an einem Kfz-Gutachterlehrgang der GFU teilgenommen hat, den diese Gesellschaft in Kooperation mit der T durchgeführt hat.\n\n3\n\nNach allem ist die Klage begründet.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 710, 711 ZPO. \n\n5\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2009-08-20/022-o-109-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2009-08-20/022-o-109-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238173","retrieved":"2026-07-09 02:00:44.143682+00:00"}}