{"status":"available","doknr":"OLD239069","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2009:0703.05T385.09.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-03","aktenzeichen":"05 T 385/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewie-sen. \n\nWert. 280.000,00 € \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nMit Beschluss vom 21.02.2008 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks an. \n\n 3\n\nMit Beschluss vom 23.04.2008 beauftragte es den Sachverständigen F mit der Erstattung eines Gutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes. \n\n 4\n\nDieses Gutachten erstattete der Sachverständige unter dem 11.07.2008. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert 250.000,00 € betrage. \n\n 5\n\nMit Schreiben vom 14.07.2008 teilte das Amtsgericht den zu diesem Zeitpunkt an dem Verfahren Beteiligten mit, dass es beabsichtige, den Verkehrswert entsprechend dem Sachverständigengutachten festzusetzen und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n 6\n\nMit Schreiben vom 30.07.2008 wandte sich der Schuldner an das Gericht. In diesem Schreiben heißt es, dass \"er mit dem festgesetzten Verkehrswert einverstanden\" sei, da einige in dem Schreiben näher bezeichnete werterhöhende Faktoren nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. \n\n 7\n\nDas Amtsgericht hat dieses Schreiben dahin ausgelegt, dass der Schuldner mit dem festgesetzten Verkehrswert gerade nicht einverstanden sei und von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme angefordert. \n\n 8\n\nDiese reichte der Sachverständige mit Schreiben vom 04.08.2008 zu den Akten. \n\n 9\n\nMit Beschluss vom 11.08.2009 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert auf 250.000,00 € fest. Dieser wurde dem Schuldner am 14.08.2009 zugestellt. \n\n 10\n\nAm selben Tage teilte der Schuldner der Geschäftsstelle telefonisch mit, dass er mit der Verkehrswertfestsetzung nicht einverstanden sei. Er werde sich am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr mit dem Rechtspfleger telefonisch in Verbindung setzen. \n\n 11\n\nDieser angekündigte Anruf erfolgte nicht. \n\n 12\n\nIm Versteigerungstermin vom 06.05.2009 blieb der Ersteher mit einem Gebot in Höhe von 280.000,00 € Meistbietender. Mit angefochtenem Beschluss vom gleichen Tage erteilte ihm das Amtsgericht den Zuschlag. \n\n 13\n\nHiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint, der Verkehrswertbeschluss sei bei Erteilung des Zuschlags nicht rechtskräftig gewesen, da er gegen ihn zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt gehabt habe. \n\n 14\n\nWeiter stützt er sich darauf, dass, die Formunwirksamkeit seiner Beschwerde unterstellt, das Gericht ihn nicht auf die fehlende Beachtung der Formvorschriften hingewiesen habe. Er meint, damit habe es seine Aufklärungspflicht verletzt, was einen Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG darstelle. \n\n 15\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. \n\n 16\n\nDer Ersteher hat im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.06. und 22.06.2009 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen. \n\n 17\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 95, 96 ZVG in Verbindung mit §§ 567, 569 ZPO zulässig. \n\n 18\n\nIn der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. \n\n 19\n\nZutreffend ist, dass die fehlende Rechtskraft des Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses bei Erteilung des Zuschlags einen Versagungsgrund im Sinne des § 83 ZVG darstellt (vgl. OLG Hamm, RPfleger 2000, 120). \n\n 20\n\nHier ist der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss jedoch nach Auffassung der Kammer rechtskräftig geworden, weil der Schuldner gegen ihn nicht wirksam das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt hat. \n\n 21\n\nIm Schreiben des Schuldners vom 30.07.2008 kann schon deshalb keine sofortige Beschwerde erblickt werden, weil der Beschluss, gegen den sie sich hätte richten sollen, zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht ergangen war, denn der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss erging erst am 11.08.2008. \n\n 22\n\nIn diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (RPfleger 2000, 120) zugrunde liegenden Sachverhalt, denn dort war das Schreiben, bei dem es darum ging, ob es als sofortige Beschwerde auszulegen sei, erst nach der Zustellung des Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses an das Gericht abgesandt worden. \n\n 23\n\nAuch die telefonische Mitteilung des Schuldners vom 14.08.2008, dass er mit der Verkehrswertfestsetzung nicht einverstanden sei, ist nicht als wirksame sofortige Beschwerde zu werten, denn sie ist nicht in der Form des § 569 ZPO eingelegt worden. \n\n 24\n\nIn Betracht käme hier allenfalls eine Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle im Sinne des § 569 Abs. 3 ZPO. \n\n 25\n\nEine telefonische Einlegung einer sofortigen Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle ist jedoch nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12.03.2009, V ZB 71/08). \n\n 26\n\nDies liegt zunächst darin begründet, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht nur zu Beweiszwecken an eine gesetzliche Form gebunden ist. Die Form soll es dem Gericht vielmehr auch ermöglichen, sich Gewissheit über die Person des Erklärenden und den Inhalt der Erklärung zu verschaffen. Schließlich soll sie den Erklärenden von der übereilten Einlegung eines Rechtsmittels abhalten. All das ist nur dann ausreichend gewährleistet, wenn der Erklärende persönlich anwesend ist. \n\n 27\n\nIm Falle einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels müsste zunächst geklärt werden, ob der Anrufende tatsächlich mit dem Erklärenden identisch ist, ob ein Rechtsmittel tatsächlich eingelegt oder nur angekündigt werden soll und welches die angefochtene Entscheidung und wer der Rechtsmittelführer ist. \n\n 28\n\nAll diese Fragen lassen sich bei persönlicher Anwesenheit des Erklärenden wesentlich leichter und mit erheblich verringerter Gefahr von Missverständnissen klären als bei einer fernmündlichen Übermittlung. \n\n 29\n\nHinzu kommt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Protokoll in Gegenwart des Erklärenden erstellen und es von ihm unterschreiben bzw. genehmigen lassen kann. Dies ist von erheblicher Bedeutung, weil das Protokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO). \n\n 30\n\nDafür, dass ein Rechtsmittel nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, spricht auch die Vorschrift des § 129a ZPO, nach der die Abgabe von Anträgen und Erklärungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift legt nahe, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Erklärende vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erscheinen, also körperlich anwesend sein muss. \n\n 31\n\nGestützt wird diese Auffassung dadurch, dass die Regelung, dass die Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden kann, gerade dann einen Sinn ergibt, wenn man davon ausgeht, dass der Erklärende persönlich erscheinen muss, aber nicht gezwungen werden soll, für die Abgabe einer Erklärung oder das Stellen eines Antrags zu einem möglicherweise weit entfernten Amtsgericht zu reisen. Hätte der Gesetzgeber die telefonische Abgabe der Erklärung für zulässig gehalten, so wäre die genannte Regelung nicht erforderlich, weil die Entfernung bei der telefonischen Übermittlung keine Rolle spielt. \n\n 32\n\nAuch die Berücksichtigung der Fortentwicklung der Kommunikationsmittel rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn der oben erörterte Zweck des Formerfordernisses ist auch bei Berücksichtigung der Fortentwicklung der Telekommunikationsmittel zu beachten und zu gewährleisten. \n\n 33\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass kein Bedürfnis für die Anerkennung der Zulässigkeit einer telefonischen Übermittlung einer Erklärung besteht, denn auch einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ist die schriftliche Einlegung der Beschwerde oder das persönliche Erscheinen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne weiteres zumutbar (siehe zum Ganzen auch BGH, a.a.O. m.w.N.).\n\n 34\n\nEs besteht auch kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht. \n\n 35\n\nEs ist schon überaus zweifelhaft, ob einem Gericht zugemutet werden kann, nach jedem Anruf auf der Geschäftsstelle den entsprechenden Verfahrensbeteiligten auf den möglichen weiteren Verfahrensablauf schriftlich oder telefonisch hinzuweisen. \n\n 36\n\nDiese Frage bedarf hier aber auch keiner näheren Erörterung. In diesem Fall konnte eine Aufklärungspflicht des Gerichts nämlich schon deshalb nicht bestehen, weil der Schuldner geäußert hatte, sich am 15.08.2008 noch einmal telefonisch bei dem das Verfahren bearbeitenden Rechtspfleger melden zu wollen. Damit durfte die Geschäftsstelle davon ausgehen, dass der Schuldner sich selbst über seine weiteren Möglichkeiten kundig machen würde. Wenn er von dieser Möglichkeit, wie hier unstreitig geschehen, keinen Gebrauch macht, so hat er die daraus entstehenden Konsequenzen zu tragen. Eine Aufklärungspflicht des Gerichts besteht in diesen Fällen jedoch nicht. \n\n 37\n\nWeitere von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe im Sinne des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG sind nicht ersichtlich. \n\n 38\n\nDie Beschwerde war somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. \n\n 39\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 54 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2009-07-03/05-t-385-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2009-07-03/05-t-385-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239069","retrieved":"2026-07-09 02:01:53.248494+00:00"}}