{"status":"available","doknr":"OLD239887","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2009:0529.05T18.09.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"05 T 18/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\nDie weitere Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nDem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\nWert: 4.266,00 €.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der\nVerpflichtungsurkunden des Jugendamtes B vom 30.08.2007, wobei es sich um Kindesunterhalt für die minderjährigen\nKinder des Schuldners, K. C. und E. C., handelt. Der Schuldner hat ein weiteres minderjähriges Kind, für das er\nUnterhalt zahlen muss. Auf Antrag der Gläubiger erließ das Amtsgericht am 12.03.2008 einen Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss, wonach der pfandfreie Betrag gem. § 850d ZPO auf monatlich 577,00 € zzgl. 1/3 des\npfändbaren Mehrbetrages festgesetzt wurde. \n\n3\n\nAm 18.03.2008 überreichte der Schuldner eine Bescheinigung des örtlichen Sozialamtes, nach welcher ihm\nmonatlich 722,40 € nach den Vorschriften des SGB II zustehen würden, und beantragte, den Pfändungsfreibetrag\ndementsprechend festzusetzen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat\ndie Kammer mit Beschluss vom 13.05.2008 den Pfändungsfreibetrag auf monatlich 569,25 € zzgl. 1/3 des\nverbleibenden Nettomehrbetrages festgesetzt. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:\n\n4\n\nRegelsatz: 347,00 €\n\n5\n\nzzgl. Zuschlag für Erwerbstätige (25 %): 86,75 €\n\n6\n\nWohnkosten: 135,50 €\n\n7\n\nSumme: 569,25 €\n\n8\n\nZur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der notwendige Selbstbehalt des Schuldners im Sinne des § 850\nd I S. 2 ZPO entspreche in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des\nBundessozialhilfegesetzes, das heißt dem Betrag, den der Schuldner bei völliger Mittellosigkeit gem. SGB II und\nSGB XII zu beanspruchen hätte. Bei der Bezifferung des notwendigen Lebensunterhaltes seien die Vollstreckungsgerichte\nnicht an die entsprechenden Berechnungen der Sozialbehörden gebunden. Der Regelsatz der Sozialhilfe für\nAlleinstehende betrage 347,00 €. Bei erwerbstätigen Schuldnern werde nach ständiger Rechtssprechung der\nKammer neben dem Regelsatz ein 25 %iger Zuschlag (86,75 €) angesetzt, der einerseits dem Schuldner einen Anreiz\nbieten solle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und mit dem andererseits etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen\npauschal abgegolten werden sollen. Hinzuzurechnen seien die Kosten für die Wohnung einschließlich der Heizkosten\nin angemessener Höhe. Ausnahmsweise könnten hier auch die Stromkosten mit einem Anteil von 15 € monatlich\nfür den Schuldner berücksichtigt werden. Angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen der Wohnung in B und\nder Arbeitsstelle in M des Schuldners erscheine der 25 %ige Zuschlag zum Regelsatz ausreichend und angemessen, um alle nach\n§ 850 f I b) ZPO zu berücksichtigenden besonderen Bedürfnisse des Schuldners im Zusammenhang mit seiner\nErwerbstätigkeit abzugelten. Mit seiner Gegenvorstellung vom 28.05.2008 machte der Schuldner erhöhte Fahrkosten\nzur Arbeitsstelle geltend in Höhe von monatlich insgesamt 163,75 € sowie 60,00 € Kosten des\nVerpflegungsmehraufwandes und 5,00 € Kosten der Arbeitskleidung, insgesamt 228,75 € und beantragte, diese gem.\n§ 850 f ZPO zu berücksichtigen. Die Gegenvorstellung hat die Kammer mit Beschluss vom 04.07.2008\nzurückgewiesen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 23.10.2008 beantragten die Gläubiger, die Pfändungsfreigrenze für den Schuldner weiter\nherabzusetzen, da er über zusätzliches Einkommen in Höhe von monatlich 178,25 € Hilfe zum\nLebensunterhalt nach SGB II verfüge. Der Schuldner hat diesen Sachverhalt dem Grunde nach bestätigt. Da ihm durch\ndie Pfändung nicht mehr genug für seinen Lebensunterhalt verblieben sei, habe er sich an das Sozialamt der Stadt\nB gewendet und erhalte nun monatlich 178,25 € Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II.\n\n10\n\nAusweislich der vorgelegten Berechnung des Sozialamtes (Blatt 122 ff. der Akten) setzt sich der Betrag von 178,25 €\nwie folgt zusammen:\n\n11\n\nRegelleistung: 351,00 €\n\n12\n\nMietanteil: 80,50 €\n\n13\n\nNebenkostenanteil: 25,00 €\n\n14\n\nHeizkostenanteil: 15,00 € \n\n15\n\nSumme Bedarf: 471,50 €\n\n16\n\nErwerbseinkommen: 573,25 €\n\n17\n\nFreibetrag Erwerbseinkommen: - 280,00 €\n\n18\n\nSumme bereinigtes Einkommen: 293,25 €\n\n19\n\nFestgestellter Bedarf: 471,50 €\n\n20\n\nabzüglich einsetzbares Einkommen: 293,25 €\n\n21\n\nZahlbetrag der Hilfe zum Lebensunterhalt: 178,25 €\n\n22\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2008 hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nvom 12.03.2008 gem. § 850 g ZPO dahingehend geändert, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 396,00\n€ zzgl. 1/3 des verbleibenden Nettofreibetrages festgesetzt wurde. Zur Begründung hat das Amtsgericht\nausgeführt, durch die Gewährung der SGB II Leistungen stehe dem Schuldner ein zusätzliches Einkommen zur\nVerfügung, das wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könne. Deshalb könne auch die Anrechnung in\ngleicher Weise wie bei zusätzlichem Arbeitseinkommen erfolgen. Im Übrigen werde auf die Beschlüsse des\nLandgerichts vom 13.05.2008 und vom 04.07.2008 Bezug genommen. Der pfändungsfreie Betrag errechne sich nunmehr wie\nfolgt:\n\n23\n\nRegelsatz: 351,00 €\n\n24\n\nZuschlag wegen Erwerbstätigkeit (25 %): 87,75 €\n\n25\n\nMiete/Strom/Heizkosten: 135,50 €\n\n26\n\nInsgesamt somit: 574,25 €\n\n27\n\nabzüglich: 178,25 €\n\n28\n\nverbleiben: 396,00 €\n\n29\n\nHiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.12.2008. Der Zuschlag wegen\nErwerbstätigkeit sei nach wie vor zu niedrig angesetzt. Es komme nicht auf die geringe Entfernung an, sondern\ndarauf, dass Arbeitsbeginn und Arbeitsende oftmals kurzfristig seien und außerhalb des öffentlichen Nahverkehrs\nliegen würden. Ohne ein Kfz könne er seine Beschäftigung nicht ausüben.\n\n30\n\nAm gleichen Tag hat der Schuldner einen weiteren Abänderungsantrag wegen Erhöhung seiner Wohnkosten gestellt,\nder Gegenstand des gesonderten Beschwerdeverfahrens 5 T ##/09 ist.\n\n31\n\nDie Gläubiger beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Es sei dem Schuldner unbenommen, mit einem Fahrrad\noder einem Roller zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Auch ein Umzug nach M sei durchaus zuzumuten, um die Kosten zu\nsenken.\n\n32\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. \n\n33\n\nZwischenzeitlich haben die Gläubiger einen neuen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gestellt,\nda der Schuldner einen weiteren Antrag bei der Stadt B gestellt habe und seine Einnahmen sich hierdurch erneut um weitere\n157,00 € erhöht hätten. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht noch nicht entschieden, weshalb er\nnicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist.\n\n34\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Gläubiger vollstrecken gegen den Schuldner\nwegen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850 d ZPO. Die Bezüge des Schuldners sind ohne die in § 850 c\nZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 13.05.2008 ausgeführt\nhat, ist dem Schuldner im Rahmen des § 850 d I S. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen\nUnterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den den Gläubigern\nvorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten\nbedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die auf der Entscheidung des BGH vom 18.07.2003 (Aktenzeichen\nIXa ZB ###/03; FamRZ 2003, Seite 1466) beruht, richtet sich der notwendige Selbstbehalt des Schuldners nach dem notwendigen\nLebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes, das heißt nach Abschaffung desselben,\nnach dem Betrag, den der Schuldner bei völliger Mittellosigkeit nach den entsprechenden Vorschriften des SGB II und\nSGB XII beanspruchen kann. Dieses hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.02.2005 (Az. XII ZR ###/03, BGHZ 162, Seite\n234) nochmals bestätigt. In jedem Fall ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnungen der örtlich\nzuständigen Sozialbehörden gebunden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rn 1186 a;\nBegründung des Regierungsentwurfs, BT Drucksache 12/1754, Seite 17). Bindung besteht auch nicht für einen\nbescheinigten Mehrbedarf gem. § 30 SGB XII; er ist nicht maßgebend, wenn im Einzelfall von einem abweichenden\n(geringeren) Bedarf auszugehen oder ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist (Stöber, a. a. O.).\n\n35\n\nDie Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Zunächst ist der Regelsatz der Sozialhilfe\nfür Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand mit derzeit 351,00 € zu berücksichtigen. Bei\nerwerbstätigen Schuldnern wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, unabhängig vom\nsozialhilferechtlichen Freibetrag für Erwerbstätige nach dem SGB II, neben dem Regelsatz ein 25 %iger Zuschlag\n(87,75 €) angesetzt, der einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,\nund mit dem andererseits etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom\n12.12.2003, Az. IXa ZB ###/03, NJW-RR 2004, Seite 506).\n\n36\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, den vom Sozialamt der Stadt B errechneten Erwerbstätigenfreibetrag auch im\nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Ein solcher Freibetrag in Höhe von 280,00 € monatlich ist bei\neinem Schuldner, dessen Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder gepfändet\nwird, in keiner Weise gerechtfertigt. Nach § 1603 II S. 1 BGB sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen\nunverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig\nzu verwenden. Danach kann dem Schuldner nicht ein Freibetrag von 280,00 € belassen werden, wenn noch nicht einmal\nder Mindestunterhalt der Kinder gedeckt ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Rahmen des § 30 SGB II hohe\nFreibeträge für erwerbstätige Hilfebedürftige zu gewähren, mag darin begründet seien, einen\nErwerbsanreiz zu schaffen. Dieser Umstand ist jedoch bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen\nKindern nicht zu berücksichtigen. Denn hier ist allein maßgeblich, ob der notwendige Lebensbedarf des Schuldners\ngedeckt ist. Ein Erwerbstätigenfreibetrag, der einen Arbeitsanreiz schaffen soll, hat hiermit nichts zu tun. Das\ninsoweit missliche Ergebnis, dass letztlich aus Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe gem. § 30 SGB II zur\nErfüllung der Unterhaltsansprüche der Gläubiger herangezogen wird, ist hinzunehmen. Möglicherweise\nhat der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen, als er die Freibeträge im Rahmen des § 30 SGB II geschaffen\nhat, ohne für den Fall der Unterhaltspfändung eine Sonderregelung einzuführen. Dieses Problem kann aber\nnicht durch die Vollstreckungsgerichte, sondern allein durch den Gesetzgeber gelöst werden.\n\n37\n\nDie Kammer sieht auch keine Veranlassung, die von dem Schuldner geltend gemachten Fahrtkosten und sonstigen Erwerbskosten\nnach § 850 f I b) ZPO zu berücksichtigen. Hierzu hat die Kammer bereits in dem rechtskräftigen Beschluss\nvom 13.05.2008 Ausführungen gemacht. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach\nFahrtkosten zum Arbeitsplatz nur dann im Rahmen des § 850 f I b) ZPO berücksichtigt werden können, wenn\ndie Belastung außergewöhnlich ist, das heißt über die übliche Belastung eines Arbeitnehmers, der\nmit einem Pkw zur Arbeit fährt, hinausgehend (vgl. hierzu LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, Rechtspfleger 2000,\nSeite 285). Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur dann der Fall, wenn die einfache Entfernung\nüber 30 km liegt. Eine Entfernung bis zu 30 km stellt eine außergewöhnliche Belastung nicht dar. Denn es\nist zu beachten, dass bereits in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz ein gewisser Fahrtkostenanteil enthalten ist und\netwaige zusätzliche Aufwendungen durch die Erhöhung des Regelsatzes um 25 % abgegolten werden. Im vorliegenden\nFall beträgt die einfache Entfernung des Schuldners zur Arbeitsstelle laut Internet-Routenplaner \"Map24\"\nnur 9,09 km. Eine außergewöhnliche Belastung ist hierin nicht zu sehen. Wenn der Schuldner es für notwendig\nerachtet, diese geringe Entfernung mit dem Pkw zurückzulegen und nicht etwa mit einem Motorroller oder einem Moped,\nso muss er ggf. an anderer Stelle Geld einsparen.\n\n38\n\nEin Mehrbedarf für Arbeitskleidung oder auswärtige Verpflegung kann ebenfalls nicht anerkannt werden. Der\nSchuldner hat schon nicht dargelegt, weshalb die Arbeitskleidung mehr Aufwand erfordert als andere Kleidung, die ein Mensch\nim Regelfall tagsüber trägt. Bei mehrtägiger Abwesenheit, die schon nach eigenem Vortrag des Schuldners\ndie Ausnahme ist und wobei die Kosten der Unterkunft vom Arbeitgeber übernommen werden, kann er sich auch preiswert\nim Supermarkt oder Schnellimbiss mit Nahrung versorgen oder sich von zuhause aus Essen mitnehmen. Ein Mehrbedarf, der nicht\nbereits durch den 25 %igen Zuschlag für die Erwerbstätigkeit abgegolten ist, ist nicht ersichtlich.\n\n39\n\nDie Berechnung des Amtsgerichts ist insgesamt in jeglicher Hinsicht zutreffend, weshalb auf diese Bezug genommen wird\nund sie nicht nochmal wiederholt werden soll.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n41\n\nDie Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat. Diese ist gem. § 575 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen\neiner Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzulegen. Sie muss enthalten die Bezeichnung der\nEntscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen die Entscheidung\nRechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerdeschrift muss von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nunterzeichnet sein, § 78 I S. 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2009-05-29/05-t-18-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2009-05-29/05-t-18-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239887","retrieved":"2026-07-09 02:02:57.376214+00:00"}}