{"status":"available","doknr":"OLD249699","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2008:1125.6S59.08LG.MÜNSTER.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"6 S 59/08 LG Münster = 16 C 61/07 AG Ahaus","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts B (Az: 16 C 61/07) abgeändert. \n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 776,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 15. März 2007 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin macht für die Jahre 2005 (anteilig) und 2006 restliche Entgelte für Fernwärme,\nWasser und Strom in Höhe von noch 776,30€ geltend. Seit Beginn der Vertragsbeziehung hat die Klägerin\ndie Wärmelieferungskosten, d. h. den Grund- und Wärmepreis auf der Grundlage einer vertraglich vereinbarten\nPreisanpassungsklausel erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt die\nKammer auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n5\n\nDen Beklagten stünde ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 30 AVBFernwärmeV zu. Zwar liege kein\noffensichtlicher Fehler vor. Geltend gemacht werden könne aber auch das Bestreiten der Billigkeit einer\nPreisbestimmung gemäß § 315 BGB, selbst wenn kein Ermessensspielraum für den Versorger\nbestünde. Die Preiserhöhungsklausel sei unwirksam, sie entspreche nicht der Billigkeit und verstoße\ngegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB bzw. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV. Die Klausel weise die\nmaßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form aus. Dies\nergebe sich aus der \"Steuer- und Abgabenregelung\" sowie aus der Regelung zur Anpassung ab dem 01.01.2006.\nDer Einwand der Unbilligkeit sei auch wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs nicht verwirkt.\n\n6\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich\naufrecht erhält. Sie wendet im Wesentlichen ein:\n\n7\n\nDie Preisanpassungsklausel sei einschließlich der Steuer- und Abgabenklausel sowie der Wirtschaftlichkeitsklausel\nwirksam. Selbst bei Unwirksamkeit letzterer sei die Klausel, soweit sie Berechnungsformeln zur Bestimmung des Grund-\nund Wärmepreises enthalte, wirksam. \n\n8\n\nSchließlich bleibe auch bei angenommener Unwirksamkeit der Preiserhöhungen eine Forderung in Höhe\nvon 486,06€.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.\n\n11\n\nDer Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 776,30€ aus § 433\nAbs. 2 BGB zu.\n\n12\n\nDie Preisänderungsklausel ist wirksam, sie entspricht insbesondere den Anforderungen des § 24 Abs. 3\nAVBFernwärmeV und damit auch des insoweit nachrangigen Transparenzgebots aus § 307 BGB.\n\n13\n\nNach § 24 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV ist die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der\nFernwärme durch das Unternehmen zu berücksichtigen. Insoweit ist abzustellen auf die Erzeugungskosten, die\nihrerseits überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, sowie auf die überwiegend von den Lohnkosten\nund in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmten Bereitstellungskosten (vgl. auch Brandenburgisches OLG\nvom 21.06.2006, 7 U 175/05 unter Hinweis auf Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Mai 2006,\n§ 24 AV FernwärmeV, Rn. 6). Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel gerecht. Denn\nsie bestimmt den Jahresgrundpreis vorrangig nach den bekannt gemachten und auch von den Beklagten einsehbaren\nLohnkosten und stellt damit in zulässiger Weise auf die Bereitstellungskosten ab. Der Wärme-/Arbeitspreis\nbemisst sich nach der Entwicklung der Kosten für Gas und stellt mithin in gleichfalls zulässiger Weise auf\ndie Erzeugungskosten ab (vgl. auch Brandenburgisches OLG 21.06.2006, 7 U 175/05). \n\n14\n\nNach § 24 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV haben weiter die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt\nin die Preisbildung einzufließen. Das bedeutet, dass die Preise für alle Substitutionsenergien im Sinne\neines einheitlichen Wärmemarkts unter räumlicher Orientierung an den Verhältnissen im jeweiligen\nVersorgungsgebiet und dessen regionalem Umfeld zu beachten sind (Hempel/Franke, a.a.O., § 24 AVBFernwärmeV,\nRn. 7, 9). Auch dem genügt die streitgegenständliche Preisänderungsklausel, indem sie den Arbeitspreis\nnach dem aktuellen Gaspreis der Preisregelung 1 des Vollversorgungstarifs (netto), der auf der Hompage der Klägerin\nund in der Presse veröffentlicht wurde, bemisst. Es entspricht nämlich allgemeiner Erfahrung, dass der\naktuelle Gaspreis, der auch an die Preise für Heizöl gekoppelt ist, die Preise der anderen Energieträger\nüblicherweise mitbestimmt. Ein Bestehen regionaler Besonderheiten, das im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs-\nund Beweislast die Beklagten vortragen müssten, ist nicht dargetan. \n\n15\n\n§ 24 Abs. 3 S. 1 AVB FernwärmeV gebietet darüber hinaus, dass die vorgenannten Umstände in\nangemessener Weise in die Preisänderungsklausel einzufließen haben. Das erfordert nicht eine starre Abbildung\nder maßgeblichen Kosten und Marktelemente, sondern bedeutet, dass sich die Fernwärmepreise in einer\nabgewogenen Bandbreite zu bewegen haben und innerhalb dieser flexibel festgelegt werden können (Hempel/Franke,\na.a.O., § 24 AVB FernwärmeV, Rn. 10). Dagegen ist verstoßen, wenn die Gewichtung der Klauselelemente\nauf eine Verdrängung der Kostenorientierung durch eine Wettbewerbsorientierung oder umgekehrt hinausläuft\n(Hempel/Franke, a.a.O.). Letzteres lässt sich im vorliegenden Fall weder aus der streitgegenständlichen\nKlausel ersehen noch dem Sachvortrag der Parteien entnehmen. Auch aus der in der Klausel vorgenommenen Differenzierung\nzwischen Grund- und Wärme-/Arbeitspreis und der entsprechenden Zuordnung der verschiedenen Kostenelemente\nlässt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Angemessenheit nicht ableiten (vgl. Hempel/Franke, a.a.O. §\n24 AVBFernwärmeV, Rn. 11). \n\n16\n\nNach § 24 Abs. 3 S. 2 AVBFernwärmeV müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig\nund in allgemein verständlicher Form in der Preisänderungsklausel ausgewiesen sein. Dazu reicht es aus,\nwenn für einen Laien bei sorgfältigem Studium der Klausel erkennbar ist, welche Berechnungsfaktoren zu\nwelchen Prozentsätzen Eingang gefunden haben; das ist der Fall, wenn die Klausel die Berechnung der\nPreisänderung in Form einer mathematischen Formel darstellt und deren Bestandteile näher erläutert\n(Franke/Hempel, a.a.O., § 24 AVBFernwärmeV, Rn. 12). So ist es hier. Sowohl für den neu zu errechnenden\nGrundpreis als auch für den neu zu errechnenden Wärme-/Arbeitspreis werden in der streitbefangenen Klausel\nmathematische Formeln angegeben und deren einzelne Bestandteile Formeln vollständig und verständlich\ndargestellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt die Klausel mithin den gesetzlichen Anforderungen. \n\n17\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Preisanpassungsklausel auch kein Ermessen\nder Klägerin im Hinblick auf die Anpassung des Grund- und Wärmepreises.\n\n18\n\nSchließlich wird durch die Trennung und unterschiedliche Berechnung von Grund- und Wärmepreis auch der\nprozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert\nausgewiesen, so dass dem Kunden vor Augen gehalten wird, in welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz\nund dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden (vgl. BGH NJW 2007, 210).\n\n19\n\nDie Kammer konnte es dahinstehen lassen, ob die weitere \"Steuer- und Abgabenklausel\" sowie die\n\"Wirtschaftlichkeitsklausel\" inhaltlich den Anforderungen des § 307 BGB entspricht. Jedenfalls aber\nwürde eine etwaige Unwirksamkeit dieser Regelungen aufgrund der offensichtlichen Teilbarkeit nicht zur\nUnwirksamkeit des hier für die Berechnung der geltend gemachten Preiserhöhungen maßgeblichen Teils\nder Preisänderungsklausel führen.\n\n20\n\nDie Aufrechterhaltung des zulässigen Teils einer Klausel ist unbedenklich, wenn sich eine Formularbedingung\nnach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen\nRegelungsteil trennen lässt. Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann dessen ungeachtet dann zur\nUnwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr\nsinnvoll wäre (vgl. BGH NJW-RR 2008, 134f.).\n\n21\n\nVorliegend lässt sich der für die Klageforderung maßgebliche Teil der Preisänderungsklausel,\nnämlich die Berechnung der Erhöhung und Ermäßigung des Grund- und Wärmepreises inhaltlich\nohne weiteres von den weiteren Regelungsteilen trennen und es verbleibt eine unabhängig von den weiteren\nRegelungen sinnvolle Bestimmung. Auch ohne Berücksichtigung etwaiger unvorhersehbaren Steuer- und\nAbgabenerhöhungen bleibt es sinnvoll, bei dem hier gegebenen Dauerschuldverhältnis aufgrund zu erwartender\nVeränderungen der Erzeugungs- und Bereitstellungskosten eine im Einzelnen genau vorgegebene Änderungsregelung\nzu treffen. Diese kann auch unabhängig davon bestehen, ob darüber hinaus auch bereits Anpassungsregelungen\nfür das Berechnungsverfahren selbst getroffen werden. \n\n22\n\nDie Preisänderungen sind auch nicht in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unbillig. Wegen des\nhier gegebenen Anschluss- und Benutzungszwanges hält die Kammer die Regelung des § 315 Abs. 3 BGB jedenfalls\nfür entsprechend anwendbar (vgl. auch BGH vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07), auch wenn ein einseitiges\nLeistungsbestimmungsrecht der Klägerin nach dem Wortlaut der Formeln wohl nicht gegeben sein dürfte. \n\n23\n\nDass die Preiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen sollen, haben die Beklagten aber schon nicht\ndargelegt. Gleiches gilt für den Einwand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Insbesondere auch vor dem\nHintergrund der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 31.01.2007 hätte\nes insoweit aber weiterer Darlegung bedurft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Vergleich mit der Entwicklung\nbei der Wärmeversorgung durch dezentrale Gas- und Ölheizungen ohne weiteres möglich erscheint.\n\n24\n\nSchließlich ist kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, da die Beklagten zum einen unstreitig den\nKaufvertrag erst unterschrieben, als bereits die aktuelle geänderte Informationsbroschüre vorlag und zum\nanderen auch nicht dargelegt ist, inwieweit sich unter diesem Gesichtspunkt konkrete Nachteile für die Beklagten\nergeben haben sollten.\n\n25\n\nIII.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-11-25/6-s-59-08-lg-m-nster-16-c-61-07-ag-ahaus","cited_norms":[{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-11-25/6-s-59-08-lg-m-nster-16-c-61-07-ag-ahaus","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249699","retrieved":"2026-07-09 02:11:51.982240+00:00"}}