{"status":"available","doknr":"OLD251458","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2008:0912.7KLS540JS748.07.2.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-12","aktenzeichen":"7 KLs 540 Js 748/07 (22/08)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Untreue in 80 Fällen kostenpflichtig zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. \n\nEs wird festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von 72.500,00 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. \n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB, §111 i Abs. 2 StPO\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer heute 57 Jahre alte Angeklagte wurde in M geboren und wuchs dort auch auf. Nach Abschluss der Schulzeit\nabsolvierte er eine Lehre zum Groß- und Einzelhandelskaufmann, die er erfolgreich abschloss. 1972 heiratete\nder Angeklagte. Kinder hat er nicht. 1972/1973 bauten der Angeklagte und seine Ehefrau in M ein Einfamilienhaus.\nDer Angeklagte ist als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. 1974 trat der Angeklagte in die X Partei\n(X PARTEI) ein, 1979 wurde er Landesschatzmeister der X PARTEI in Nordrhein-Westfalen. 1989 bis 1991 bildete\nsich der Angeklagte in Abendkursen erfolgreich zum Bilanzbuchhalter fort. 1996 wurde der Angeklagte Bundesschatzmeister\nund Finanzvorstand der X PARTEI. 2002 kaufte der Angeklagte, der zuvor als mit der Buchhaltung betrauter leitender\nAngestellter eines Baustoffgroßhandels tätig gewesen war, die Firma X GmbH, die ein Küchenstudio\nbetrieb. Mit dieser GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, war\nder Angeklagte nunmehr selbstständig tätig. Zwei Jahre nach der Übernahme der GmbH eröffnete\nder Angeklagte zudem eine Geschenkboutique, die er Ende 2006 von ehemals 100 qm Verkaufsfläche auf nunmehr\n500 bis 600 qm Verkaufsfläche stark vergrößerte. \n\n5\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 07.02.2008 vorläufig festgenommen\nund befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 31.01.2008, Az. ######, vom 08.02.2008 bis zum\n12.09.2008 in Untersuchungshaft. \n\n6\n\nÜber das Vermögen der Firma X GmbH, die schon seit Jahren Verluste schrieb, wurde kurz nach der\nInhaftierung des Angeklagten auf dessen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet, das derzeit noch nicht\nbeendet ist. \n\n7\n\nIn Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts N vom 31.01.2008, Az. ######, wurden durch die\nStaatsanwaltschaft N praktisch sämtliche Vermögenswerte des Angeklagten gepfändet, einschließlich\nder Lebensversicherungen, die der Alterssicherung des Angeklagten dienen sollten. Das Hausgrundstück des\nAngeklagten wurde mit einer Sicherungshypothek belastet. Da sich der Angeklagte auch persönlich für\nVerbindlichkeiten der Firma X GmbH verpflichtet hat, betreiben nach deren Insolvenz zudem die finanzierenden\nBanken die Zwangsvollstreckung in das Privathaus des Angeklagten. Es ist damit zu rechnen, dass nach Beendigung\naller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dem Angeklagten keinerlei Vermögen verbleiben wird. Als Alterssicherung\nsteht nur eine geringe gesetzliche Rente zur Verfügung. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nBei der Volksbank M1 unterhält die X PARTEI Konten mit den Kontonummern ######## und ########. Für\ndiese Konten hatte der Angeklagte aufgrund seiner Stellung als Bundesschatzmeister der Partei Kontovollmacht.\nGemäß Nr. 6 der Finanzordnung der X PARTEI sind die Schatzmeister gegenüber der Partei für\ndie Beschaffung und Verwaltung der Gelder verantwortlich, die zur Erfüllung der politischen und organisatorischen\nAufgaben der Partei benötigt werden. Sie können im Rahmen der Satzung, der Beitragsordnung und der\nFinanzordnung alle für die Durchführung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen treffen. Die ihm\ndanach zufallenden Aufgaben erledigte der Angeklagte allein. Er allein veranlasste im Wege des Online-Bankings\nvon M aus auch sämtliche Abflüsse von den vorgenannten Konten der X PARTEI. \n\n10\n\nDie X PARTEI befand sich seit Jahren in einer beengten finanziellen Lage. Das Finanzierungsmodell der Partei\nsah so aus, dass sie sich zur Finanzierung von Wahlkämpfen zunächst in erheblichem Umfang Darlehen von\nMitgliedern und Sympathisanten beschaffte. Wurden bei den Wahlen die erforderlichen Stimmenanteile erreicht,\nflossen der X PARTEI namhafte Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu. Mit diesen Geldzuflüssen\nwurden wiederum die zuvor als Darlehen gewährten Beträge zurückgeführt. Waren neue Wahlkämpfe\nzu führen, wurden wiederum Darlehen in Anspruch genommen, so dass sich quasi ein Kreislauf ergab. Als\nBundesschatzmeister der X PARTEI trieb der Angeklagte die nach dem Finanzierungsmodell erforderlichen Darlehensgeber\nauf. Die zu Grunde liegenden Vereinbarungen wurden nur teilweise schriftlich fixiert, weil die Hingabe und\nRückgewähr der Darlehen in weiten Teilen Vertrauenssache war und unter der Ägide des Angeklagten\nauch jahrelang im Wesentlichen reibungslos funktionierte.\n\n11\n\nIn dem Zeitraum bis 2002 stellte auch der Angeklagte der X PARTEI nicht unerhebliche Beträge, die er\nsich zum Teil selbst bei Banken leihen musste, als Darlehen zur Verfügung. In der Buchführung der X\nPARTEI war deshalb ein Konto \"Darlehen H\" angelegt. Aus ihm ergibt sich, dass der Angeklagte der X\nPARTEI zeitweise Beträge von mehr als 500.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat. Diese wurden jedoch nach\nund nach zurückgeführt, so dass zum Ende des Jahres 2002 das Darlehenskonto des Angeklagten bei der\nX PARTEI ausgeglichen war. 2003 gewährte der Angeklagte der X PARTEI für einen kurzen Zeitraum ein\nDarlehen in Höhe von 2.500,00 €. Der Betrag wurde ausweislich der Buchführung im selben Jahr an\nden Angeklagten zurückgeführt, so dass auch zum Ende des Jahres 2003 das Darlehenskonto auf Null gestellt\nwar. \n\n12\n\nMit Beginn des Jahres 2004 wurde das Darlehenskonto des Angeklagten bei der X PARTEI wieder aufgebaut, jetzt\naber zu Lasten des Angeklagten. In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, entnahm der\nAngeklagte den Konten der X PARTEI bei der Volksbank M1 nun fortlaufend unberechtigt und eigenmächtig Beträge\nzwischen 2.000,00 € und 25.000,00 €, indem er diese – zum Teil über mehrere Konten\nhinweg – auf Konten seiner GmbH transferierte. Dies geschah vornehmlich dann, wenn die Firma X GmbH hohe\nEinkaufsrechnungen zu bezahlen hatte. Das Küchenstudio lief schlecht und fuhr Verluste ein. Die Geschäftskonten\nder GmbH wurden fortlaufend am Limit geführt, so dass der Angeklagte auch sofort Insolvenzantrag stellen\nmusste, als nach seiner Verhaftung die Kapitalzuflüsse von den Konten der X PARTEI ausblieben.\n\n13\n\nIn der Anfangsphase buchte der Angeklagte seine eigenmächtigen Entnahmen bei der X PARTEI als Darlehen\nzu seinen Lasten. Dies beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass der Angeklagte anfänglich noch\nglaubte, seine Firma retten, wieder in die Gewinnzone führen und sodann die Darlehen an die X PARTEI\nzurückzahlen zu können. Dies gelang dem Angeklagten jedoch nicht. Zum Ende des Jahres 2004 wies das\nDarlehenskonto bei der X PARTEI einen Bestand von 63.250,00 € zu Lasten des Angeklagten aus, im Mai 2005\nwaren die Verbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber der X PARTEI bereits auf 267.750,00 € angewachsen.\nDer Angeklagte erkannte, dass ihm die Dinge finanziell über den Kopf wuchsen und er nicht in der Lage sein\nwürde, die unberechtigten Entnahmen bei der X PARTEI an diese zurückzuführen. Der von dem Angeklagten\nselbst auf dem Buchführungskonto der X PARTEI angegebene Verwendungszweck wurde seitdem zunehmend nichtssagender\nund beispielsweise mit \"Darlehen durchlaufend\" oder nur \"Darlehen\" angegeben. Anfang des Jahres\n2006 stellte der Angeklagte dann jegliche Buchung auf dem Darlehenskonto bei der X PARTEI ein. \n\n14\n\nInsgesamt verfügte der Angeklagte unrechtmäßig in 80 Transaktionen über Gelder in\nHöhe von insgesamt 741.250,00 €. Dabei ging der Angeklagte in der Regel so vor, dass er Geld von den\nKonten der X PARTEI bei der Volksbank M1 auf sein privates Konto mit der Nummer ######### bei der Volksbank M1\ntransferierte. Von dort überwies er das Geld – teilweise in veränderten Tranchen – weiter\nauf andere private Konten oder auf Konten der Firma X GmbH. Nicht selten verfuhr der Angeklagte so, dass Gelder,\ndie er von seinem Konto bei der Volksbank M1 auf andere Konten transferiert hatte, in bar abhob und sogleich auf\nein anderes Konto der X GmbH wieder einzahlte.\n\n15\n\nIm Einzelnen überwies der Angeklagte zu folgenden Tatzeiten folgende Beträge von den Konten der\nX PARTEI auf eigene private Konten oder Konten der X GmbH:\n\n \n\n16\n\n \n\n Fall Nr.\n Tatzeitpunkt\n Betrag\n \n\n \n\n 1\n 15.01.2004\n 2.000,00 €\n \n\n \n\n 2\n 16.01.2004\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 3\n 27.01.2004\n 20.000,00 €\n \n\n \n\n 4\n 06.04.2004\n 2.500,00 €\n \n\n \n\n 5\n 11.05.2004\n 2.000,00 €\n \n\n \n\n 6\n 17.05.2004\n 2.500,00 €\n \n\n \n\n 7\n 28.05.2004\n 2.750,00 €\n \n\n \n\n 8\n 02.11.2004\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 9\n 05.01.2005\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 10\n 07.01.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 11\n 14.01.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 12\n 05.04.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 13\n 17.05.2005\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 14\n 20.05.2005\n 8.000,00 €\n \n\n \n\n 15\n 01.06.2005\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 16\n 21.06.2005\n 1.250,00 €\n \n\n \n\n 17\n 04.07.2005\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 18\n 07.07.2005\n 2.750,00 €\n \n\n \n\n 19\n 15.08.2005\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 20\n 16.08.2005\n 6.000,00 €\n \n\n \n\n 21\n 24.08.2005\n 8.000,00 €\n \n\n \n\n 22\n 03.01.2006\n 2.500,00 €\n \n\n \n\n 23\n 06.04.2006\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 24\n 15.05.2006\n 3.500,00 €\n \n\n \n\n 25\n 02.06.2006\n 6.000,00 €\n \n\n \n\n 26\n 17.01.2007\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 27\n 20.10.2004\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 28\n 09.12.2004\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 29\n 18.05.2005\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 30\n 08.06.2005\n 12.000,00 €\n \n\n \n\n 31\n 29.08.2005\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 32\n 23.11.2005\n 25.000,00 €\n \n\n \n\n 33\n 18.01.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 34\n 28.01.2005\n 6.000,00 €\n \n\n \n\n 35\n 09.02.2005\n 4.000,00 €\n \n\n \n\n 36\n 14.02.2005\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 37\n 28.02.2005\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 38\n 09.03.2005\n 22.000,00 €\n \n\n \n\n 39\n 18.03.2005\n 18.000,00 €\n \n\n \n\n 40\n 30.03.2005\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 41\n 11.04.2005\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 42\n 10.05.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 43\n 30.05.2005\n 22.500,00 €\n \n\n \n\n 44\n 28.06.2005\n 23.750,00 €\n \n\n \n\n 45\n 17.08.2005\n 12.000,00 €\n \n\n \n\n 46\n 22.02.2006\n 22.000,00 €\n \n\n \n\n 47\n 23.02.2006\n 20.000,00 €\n \n\n \n\n 48\n 09.03.2006\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 49\n 17.03.2006\n 25.000,00 €\n \n\n \n\n 50\n 17.05.2006\n 20.000,00 €\n \n\n \n\n 51\n 31.05.2006\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 52\n 16.08.2006\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 53\n 04.08.2005\n 3.250,00 €\n \n\n \n\n 54\n 08.08.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 55\n 01.02.2007\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 56\n 08.02.2007\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 57\n 12.03.2007\n 2.000,00 €\n \n\n \n\n 58\n 15.03.2007\n 2.500,00 €\n \n\n \n\n 59\n 20.03.2007\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 60\n 11.05.2007\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 61\n 04.06.2007\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 62\n 21.02.2005\n 17.500,00 €\n \n\n \n\n 63\n 21.08.2006\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 64\n 23.01.2004\n 2.500,00 €\n \n\n \n\n 65\n 23.04.2004\n 4.000,00 €\n \n\n \n\n 66\n 18.07.2005\n 3.000,00 €\n \n\n \n\n 67\n 31.08.2005\n 12.000,00 €\n \n\n \n\n 68\n 13.09.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 69\n 29.12.2005\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 70\n 12.04.2006\n 2.000,00 €\n \n\n \n\n 71\n 06.06.2006\n 7.500,00 €\n \n\n \n\n 72\n 31.07.2006\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 73\n 06.09.2006\n 15.000,00 €\n \n\n \n\n 74\n 27.11.2006\n 25.000,00 €\n \n\n \n\n 75\n 11.01.2007\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 76\n 05.03.2007\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 77\n 15.11.2004\n 10.000,00 €\n \n\n \n\n 78\n 16.11.2004\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n 79\n 11.01.2007\n 8.000,00 €\n \n\n \n\n 80\n 15.10.2004\n 5.000,00 €\n \n\n \n\n Summe\n \n 741.250,00 €\n \n\n \n\n17\n\nDie unberechtigten Entnahmen des Angeklagten blieben bei der X PARTEI unbemerkt. Dafür gab es mehrere\nGründe: Aufgrund seines erheblichen und viele Jahre beanstandungsfreien Einsatzes für die Partei genoss\nder Angeklagte innerhalb der X PARTEI praktisch grenzenloses Vertrauen. Das Konto der X PARTEI bei der Volksbank\nM1 führte er allein. Eine Kontrolle fand faktisch nicht statt. Zwar sprach der Bundesparteivorsitzende der\nX PARTEI, W, den Angeklagten Ende des Jahres 2005 darauf an, dass die Darlehensgewährung im Verhältnis\nH1 – X PARTEI transparenter werden müsse. Hierbei ging er aber davon aus, dass allenfalls die X PARTEI\ndem Angeklagten noch Geld schulde, nicht umgekehrt. Herr W teilte dem Angeklagten mit, es müssten –\nebenso wie bei anderen Darlehensgebern – auch im Verhältnis H1 – X PARTEI schriftliche Verträge\ngeschlossen werden. Aufgeschreckt durch die gestiegene Aufmerksamkeit des Herrn W nahm der Angeklagte daraufhin am\n30.12.2005 eine Buchungsmanipulation an seinem Darlehenskonto bei der X PARTEI vor, indem er den Bestand am\nJahresanfang um 257.500,00 € zu seinen Gunsten änderte. Dies führte dazu, dass das Konto am\nJahresende ausgeglichen erschien. Sodann teilte der Angeklagte Herrn W in einem zweiten Gespräch mit, die\nDarlehensangelegenheiten seien geregelt und das Konto ausgeglichen. Eine weitergehende Nachprüfung fand\nseitens der X PARTEI nicht statt.\n\n18\n\nEin wirksames Kontrollsystem wurde seitens der X PARTEI auch dann nicht eingeführt, als dazu spätestens\nkonkreter Anlass bestanden hätte: Innerhalb der Partei war etwa seit dem Jahr 2003 bekannt, dass das\nKüchenstudio des Angeklagten schlecht lief und Verluste schrieb. Herr W hatte zudem spätestens im\nJahr 2006 den Eindruck, dass dem Angeklagten seine diversen Tätigkeiten insgesamt über den Kopf\nwuchsen. Dieser Eindruck war zutreffend. Der Angeklagte war vollständig überlastet. Bei der\nDurchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten fanden die Ermittlungsbehörden chaotische Zustände vor. Im\nArbeitszimmer des Angeklagten lagen in allen Ecken und Winkeln des Raumes, besonders auf großen Flächen\ndes Fußbodens, unsortiert etliche ca. 50 cm hohe Stapel von losen Blättern. Hierbei handelte es sich\nüberwiegend um Schriftstücke im Zusammenhang mit der X PARTEI, aber auch um private Dokumente und\nUnterlagen. Zudem war eine große Anzahl ungeöffneter Post vorhanden, bei der es sich vornehmlich um\nMahnungen und Beschwerdeschreiben handelte, die kreuz und quer unter alten Zeitungen, Buchhaltungsunterlagen\nund Büchern lagen. Buchhaltungsunterlagen verschiedener Jahre waren untereinander gemischt.\nDarlehensverträge und Spendenbescheinigungen waren mit alten Zeitungen und sonstigen Ablagen vermengt.\nSchließlich hatte der Angeklagte Herrn W spätestens im Sommer 2007 konkret mitgeteilt, er habe mit\ndem Küchenstudio einen ungedeckten Finanzbedarf von ca. 150.000,00 Euro. Bessere sich die Situation nicht,\nwerde er spätestens im nächsten Jahr Insolvenz anmelden müssen, obwohl die Geschenkboutique sehr\ngute Zahlen schreibe und damit Verluste des Küchenstudios teilweise ausgeglichen werden könnten.\n\n19\n\nAuch in Kenntnis dieser Umstände wurde seitens der X PARTEI kein wirksames Kontrollsystem installiert.\nZwar sollte dem Angeklagten zu seiner Unterstützung der Landesschatzmeister der X PARTEI in Nordrhein-Westfalen,\nI, zur Seite gestellt werden. Dieses Bestreben wurde vom Angeklagten jedoch zielgerichtet unterlaufen, indem er\neinerseits Herrn I nicht anforderte und andererseits Herrn W unzutreffend mitteilte, Herr I sei aufgrund der\nKrankheit und des späteren Todes seiner Ehefrau an der Erbringung von Unterstützungsleistungen\nverhindert. Eine Nachprüfung oder Ersatzbestellung für den angeblich verhinderten Herrn I erfolgten\nseitens der X PARTEI nicht.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nDiese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und dem weiteren Ergebnis\nder Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. \n\n22\n\nDie Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte\neigenmächtig und ohne Kenntnis der X PARTEI die von den Konten der X PARTEI transferierten Gelder in sein\nKüchenstudio eingeschleust und dort verbraucht hat. Die Kammer hat anhand typischer Fälle den Weg\ndes Geldes nachvollzogen und festgestellt, dass Entnahmen vom Konto der X PARTEI regelmäßig dann\nerfolgten, wenn die Firma X GmbH größere Einkaufsrechnungen zu begleichen hatte und/oder ihre Konten\nbereits am Limit geführt wurden und weitere Überziehungen nicht hergaben. \n\n23\n\nIV.\n\n24\n\nDer Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.\nAls Schatzmeister der X PARTEI hatte der Angeklagte – wie er wusste – eine Vermögensbetreuungspflicht\nzu deren Gunsten. Diese hat er in Kenntnis aller relevanten Tatumstände verletzt, indem er sich selbst\nunrechtmäßig \"Darlehen\" gewährte und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, dass\ner diese nicht würde zurückführen können. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig,\nweil er von vornherein beabsichtigte, sich für einen längeren Zeitraum eine nicht unerhebliche\nzusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, um die Firma X GmbH fortführen zu können. \n\n25\n\nV.\n\n26\n\nBei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der\nüber § 266 Abs. 2 StGB entsprechend gilt. Aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns des\nAngeklagten ist das Vorliegen besonders schwerer Fälle indiziert. Die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden\nUmstände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil der Angeklagte über einen langen\nZeitraum hinweg eine Vielzahl von Taten begangen und einen hohen Gesamtschaden verursacht hat. \n\n27\n\nBei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt,\ndass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Sie hat ferner zu Gunsten des Angeklagten gesehen, dass er etwas mehr\nals sieben Monate in Untersuchungshaft gesessen hat, was für einen nicht vorbestraften Geschäftsmann\nim Alter des Angeklagten, der plötzlich aus seinen gewohnten Lebensumständen herausgerissen wird,\neinschneidend ist. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass die Folgen der\nTat für den Angeklagten massiv sind: Der Angeklagte hat zwischenzeitlich seine Ämter und sein Ansehen\nin der X PARTEI verloren. Sein Ruf ist zerstört. Die Firma des Angeklagten befindet sich im Insolvenzverfahren,\nohne dass festgestellt werden könnte, dass der Angeklagte für sich persönlich irgendwelche\nVorteile aus den Untreuetaten gezogen hat. Infolge der Insolvenz und der seitens der Staatsanwaltschaft\nausgebrachten Pfändungen hat der Angeklagte in fortgeschrittenem Lebensalter praktisch sämtliche\nVermögenswerte verloren. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin gewertet, dass ihm die Taten\nleicht gemacht wurden. Eine effektive Kontrolle seiner Tätigkeit als Bundesschatzmeister hat nicht\nstattgefunden, obwohl zumindest der Bundesvorsitzende der X PARTEI wusste, dass das Küchenstudio des\nAngeklagten ernsthaft insolvenzgefährdet war. Positiv hatte ferner zu wirken, dass der Angeklagte zur\nÜberzeugung der Kammer jedenfalls in der Anfangsphase Rückzahlungswillen hatte. Dieser dokumentiert\nsich darin, dass der Angeklagte selbst jedenfalls anfänglich seine Untreuehandlungen durch entsprechende\nBuchungssätze als \"Darlehen\" deklarierte. Eine besonders raffinierte Vorgehensweise vermag die\nKammer dem Angeklagten daher nicht zu attestieren. Im Gegenteil hätte die X PARTEI die unberechtigten\nEntnahmen anhand der Buchführung unschwer erkennen können. Auch die Buchhaltungsmanipulation im\nJahr 2005 war leicht erkennbar. Hierzu musste lediglich der Anfangsbestand des Jahres 2005 mit dem Endbestand\ndes Jahres 2004 verglichen werden. Für den Angeklagten spricht schließlich maßgeblich, dass\ner sich umfassend geständig eingelassen hat. Infolgedessen konnte die Hauptverhandlung an nur einem\nTag durchgeführt werden, während ansonsten voraussichtlich eine Vielzahl von Verhandlungstagen\nerforderlich gewesen wäre. \n\n28\n\nZu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum und den hohen\nangerichteten Schaden berücksichtigt. \n\n29\n\nUnter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer\nfolgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und auf sie erkannt:\n\n \n\n30\n\n \n\n Für jede Tat mit einer Schadenshöhe von\n eine Einzelstrafe von\n \n\n \n\n bis zu 5.000,00 € \n jeweils sechs Monaten\n \n\n \n\n 5.000,01 € bis 10.000,00 €\n jeweils sieben Monaten\n \n\n \n\n 10.000,01 € bis 15.000,00 €\n jeweils acht Monaten\n \n\n \n\n 15.000,01 € bis 20.000,00 €\n jeweils neun Monaten\n \n\n \n\n über 20.000,00 €\n jeweils einem Jahr\n \n\n \n\n31\n\nUnter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nerschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von \n\n32\n\nzwei Jahren und acht Monaten\n\n33\n\ntat- und schuldangemessen, so dass hierauf erkannt wurde. \n\n34\n\nVI.\n\n35\n\nDie Ansprüche der geschädigten X PARTEI stehen der Anordnung von Wertersatzverfall entgegen. Die\nKammer hatte dies nach § 111 i Abs. 2 StPO festzustellen. Aufgrund des Rückwirkungsverbots waren\ninsoweit nur diejenigen Taten einzubeziehen, die der Angeklagte ab dem 01.01.2007 begangen hat. Aus diesen\nTaten hat der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 72.500,00 € erlangt. \n\n36\n\nVII.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-09-12/7-kls-540-js-748-07-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-09-12/7-kls-540-js-748-07-22-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251458","retrieved":"2026-07-09 02:14:26.902689+00:00"}}