{"status":"available","doknr":"OLD254122","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2008:0612.15O650.06.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"15 O 650/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht aus übergeleitetem Recht einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen den Beklagten geltend.\n\n3\n\nDer Beklagte ist der Schwiegersohn der am 03.09.2006 verstorbenen Frau T, die seit 1996 bis zu ihrem Tode pflegebedürftig im F-Haus in B untergebracht war.\n\n4\n\nFrau T war ursprünglich Eigentümerin des mit einem 2-Familienhaus bebauten Grundstücks G-Straße XX in B. Sie bewohnte mit ihrem Ehemann das Erdgeschoss des Hauses, ihre Tochter I bewohnte mit ihrem Ehemann, dem Beklagten, das Obergeschoss.\n\n5\n\nIm April 1994 hatte Frau T einen ersten Schlaganfall erlitten und wurde zunächst zu Hause von ihrer Tochter I gepflegt.\n\n6\n\nMit notariellem Vertrag vom 23.09.1994 (Ur.-Nr. XXX des Notars H in B, Bl. 21 – 37 d.A.) übertrug Frau T ihr Hausgrundstück auf den Beklagten. Vereinbart war ein Kaufpreis von 230.000,00 DM (117.597,13 €), für Frau T und ihren am 27.05.1995 verstorbenen Ehemann wurde zugleich ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss bestellt.\n\n7\n\nDer Beklagte zahlte auf den Kaufpreis 212.382,06 DM und übernahm Belastungen in Höhe von ca. 17.000,00 DM.\n\n8\n\nIn der Folgezeit, im Dezember 1995, übertrug Frau T Wertpapiere im Wert von 84.168,00 DM an die Ehefrau des Beklagten als Beteiligung an Renovierungskosten, nach Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.11.2007(Bl. 203 d.A.) zur Abwendung einer Arglistanfechtung wegen verschwiegener Feuchtigkeitsschäden.\n\n9\n\nIm Dezember 1996 verzichtete Frau T anlässlich ihres Umzugs ins Heim auf das zu ihren Gunsten bestellte Wohnrecht und erteilte eine Löschungsbewilligung vom 22.11.1996 (Bl. 50 d.A.).\n\n10\n\nSeit Juni 2003 ist die Erdgeschosswohnung an eine Frau L vermietet.\n\n11\n\nBis Ende Juli 2003 konnte Frau T den nicht durch ihr Einkommen gedeckten Teil der Heimpflegekosten aus ihrem Vermögen bestreiten, danach erhielt sie Leistungen des Klägers als Sozialhilfeträger in Höhe von insgesamt  32.085,96 € (Aufstellung Bl. 3 der Klageschrift). Die Ehefrau des Beklagten hatte am 03.06.2003 als Betreuerin von Frau T eine Erklärung zu deren Vermögensverhältnissen abgegeben (Bl. 10 d.A.), in der die Grundstücksübertragung nicht erwähnt wurde.\n\n12\n\nVon der Grundstücksübertragung und dem Verzicht auf das Wohnrecht erhielt der Kläger Kenntnis durch ein Schreiben der Anwälte der zweiten Tochter von Frau T vom 29.09.2005 (Bl. 16 – 20 d.A.).\n\n13\n\nDer Kläger leitete danach Ansprüche der Frau T gegen den Beklagten aus § 528 BGB wegen teilweise unentgeltlicher Grundstücksübertragung und des Verzichts auf das Wohnrecht mit Schreiben vom 27.12.2006 (Bl. 64 – 67 d.A.) auf sich über.\n\n14\n\nDer Kläger behauptet, das Grundstück habe bei Übertragung am 23.09.1994 einen Wert von 195.000,00 € gehabt, der Wert des Wohnrechts habe 31.600,00 € betragen. Abzüge für einen Reparaturstau oder wegen einer Marktanpassung seien von diesem Wert nicht vorzunehmen.\n\n15\n\nEr ist der Ansicht, die Differenz zwischen dem Grundstückswert und dem anzurechnenden Kaufpreis in Höhe von 74.562,72 € (230.000,00 DM abzüglich 84.168,00 DM „Rückvergütung“ = 145.832,00 DM ) lasse darauf schließen, dass das Grundstück teilweise mit Schenkungsabsicht übertragen worden sei.\n\n16\n\nDas Wohnrecht habe zur Zeit der Löschung am 20.12.1996 noch einen Wert von 23.000,00 € gehabt, in der unentgeltlichen Aufgabe des Wohnrechts habe eine Schenkung an den Kläger gelegen, da das Hausgrundstück im Wert entsprechend gestiegen sei.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.085,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (04.01.2007) zu zahlen,\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr bestreitet, das Grundstück im Wege der gemischten Schenkung erhalten zu haben und behauptet, es habe sich insgesamt um einen Kaufvertrag gehandelt.\n\n22\n\nZwischen dem Wert des Hausgrundstücks und dem zunächst gezahlten Kaufpreis habe insoweit ein Missverhältnis bestanden, als der Kaufpreis angesichts der notwendigen Renovierungskosten zu hoch gewesen sei. Dass das Haus in erheblichem Umfang renovierungsbedürftig gewesen sei, sei erst nach dem Tod des Ehemannes von Frau T  erkennbar geworden, die daraufhin die Wertpapierübertragung vorgenommen habe. Die Renovierungskosten hätten insgesamt ca. 160.000,00 DM betragen.\n\n23\n\nDer Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung.\n\n24\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nEs ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Architekten Dipl.-Ing. H1 zum Wert des Hausgrundstücks und des Wohnrechts. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.11.2007 (Anlage zu den Akten) Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 528, 812 BGB auf Zahlung von 32.085,96 €.\n\n29\n\nDer beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte bei Übertragung des Grundstücks oder Löschung des Wohnrechts eine Schenkung im Wert von 32.085,96 € erhalten hat.\n\n30\n\nDas Vorliegen einer gemischten Schenkung bei Übertragung des Grundstücks lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.\n\n31\n\nEine gemischte Schenkung ist dann anzunehmen, wenn ein über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, die Vertragsparteien dies erkannt haben und sich darüber einig waren, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll.\n\n32\n\nEine Erkennbarkeit eines deutlichen Missverhältnisses zwischen dem Grundstückswert und dem gezahlten Kaufpreis lässt sich nicht feststellen.\n\n33\n\nAbzustellen ist insoweit auf einen Kaufpreis von 145.832,00 DM = 74.562,72 €,\n\n34\n\nda von dem zunächst vereinbarten Preis von 230.000,00 DM (Zahlung von\n\n35\n\n212.382,06 DM und Übernahme von Belastungen in Höhe von ca. 17.000,00 DM) noch der Betrag von 84.186,00 DM abzuziehen ist. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ist die Wertpapierübertragung zur Abwendung einer Arglistanfechtung erfolgt, so dass hierin eine nachträgliche Verständigung auf einen um 84.168,00 DM geringeren Kaufpreis liegt.\n\n36\n\nAuch bei diesem geringeren Kaufpreis von 74.562,72 € lässt sich jedoch nicht feststellen, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis erkennbar war.\n\n37\n\nIn seinem Gutachten vom 02.11 2007 hat der Sachverständige H1 einen Grundstückswert von 113.000,00 € ermittelt, ausgehend von folgender Berechnung:\n\n38\n\nWert Gebäude, Außenanlagen einschl. Bodenwert                                                        207.369,00 €\n\n39\n\nAbschlag Marktanpassung                                                                                                    37.000,00 €\n\n40\n\nAbschlag für Reparaturstau                                                                                                    32.000,00 €\n\n41\n\nWertnachteil durch Wohnrecht                                                                                                    27.000,00 €\n\n42\n\nDabei hat der Sachverständige ausdrücklich erläutert, dass bei dem von ihm vorgenommenen „Abschlag für Reparaturstau“ nur solche Reparaturen berücksichtigt worden seien, die über die vorzunehmende Alterswertminderung hinausgingen, hierbei habe er teilweise den Zustand auf in der Gerichtsakte befindlichen Fotos berücksichtigt, da der Bauzustand zum 23.09.1994 von ihm nicht mehr eindeutig zu bestimmen gewesen sei. Die Abschlagshöhe für einen Reparaturstau sei nicht gleichzusetzen mit tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten, da mit Reparaturen auch Wertverbesserungen z.B. durch neue Materialien verbunden seien.\n\n43\n\nUnabhängig von der Frage, ob bei der sich danach ergebenden Differenz von rund 38.000,00 € und dem um ein Drittel unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liegenden Kaufpreis schon ein deutliches Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis anzunehmen ist, mussten die Vertragsparteien diese Differenz nicht erkennen.\n\n44\n\nBereits der Wert des Wohnrechts, den der Gutachterausschuss der Klägerin zunächst mit 32.800,00 €, sodann mit 31.600,00 € ermittelt hatte, während der Sachverständige einen Wert von lediglich 27.000,00 € errechnet hat, war für die damaligen Vertragsparteien schwer einschätzbar, wobei zudem bislang unberücksichtigt geblieben ist, dass nicht nur ein Wohnrecht für Frau T, sondern auch ein Wohnrecht für ihren damals noch lebenden Ehemann bestellt worden war.\n\n45\n\nAuch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Abschlag in bezug auf die Nachfragesituation am Grundstücksmarkt vorzunehmen war, ist für einen Laien nur schwer nachvollziehbar. Selbst wenn der vom Sachverständigen in Höhe von 37.000,00 € ermittelte Abschlag Marktanpassung unzutreffend sein sollte – worauf sich der Kläger beruft – durften die damaligen Vertragsparteien davon ausgehen, dass das Hausgrundstück möglicherweise nicht zum Sachwert zu verkaufen war und daher ein Abzug gerechtfertigt war.\n\n46\n\nInsbesondere bei dem vom Sachverständigen in Höhe von 32.000,00 € ermittelten Abzug für Reparaturstau – den der Kläger ebenso wie den Abzug Marktanpassung für unzutreffend hält – konnte von den damaligen Vertragsparteien eine zutreffende Wertermittlung ohne sachverständige Beratung nicht erwartet werden. Nachvollziehbar hat der Beklagte hierzu vorgetragen, dass er einen Abschlag von Kaufpreis wegen erforderlicher Reparaturen für gerechtfertigt gehalten habe und er sich insbesondere wegen der festgestellten Feuchtigkeit im Keller auf die Beteiligung von Frau T an Reparaturkosten durch die Wertpapierübertragung verständigt habe. Auch wenn der Betrag der Beteiligung von Frau T mit 43.034,42 € (84.168,00 DM) über dem vom Sachverständigen mit 32.000,00 € ermittelten Reparaturstau lag, kann von dem Beklagten und seiner Schwiegermutter keine genaue Einschätzung erwartet werden, in welcher Weise mit Wertsteigerungen verbundenen Reparaturkosten bei der Bemessung eines Grundstückswertes zu berücksichtigen sind. Soweit diese sich an den tatsächlichen, auch wertsteigernde Maßnahmen umfassende Renovierungskosten orientiert hatten, ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme auch Frau T bis zu ihrem Umzug ins Heim noch zugute kommen sollten.\n\n47\n\nEin den Vertragsparteien erkennbares deutliches Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen Grundstücks und dem Kaufpreis kann nach alledem nicht festgestellt werden, unabhängig von der Frage, ob die Abzüge, die der Sachverständigen von dem von ihm mit 207.369,00 € ermittelten Ausgangswert (der auch vom Kläger als zutreffend erachtet wird) vorgenommen hat, im Einzelnen zutreffend ermittelt wurden.\n\n48\n\nMangels eines erkennbaren Missverhältnisses zwischen Grundstückswert und Kaufpreis kann nicht darauf geschlossen werden, dass hinsichtlich der Differenz eine Schenkung vorliegt.\n\n49\n\nEin Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 528 Abs. 1 BGB wegen Erteilung der Löschungsbewilligung  hinsichtlich des Wohnrechts durch Frau T am 22.11.1996 und der folgenden Löschung im Grundbuch am 20.12.1996 besteht nicht, weil Frau T durch Aufgabe des Wohnrechts auf keine geldwerten Ansprüche verzichtet hat.\n\n50\n\nIn dem notariellen Vertrag vom 23.09.1994 war unter § 6 ausdrücklich vereinbart, dass die Ausübung des Wohnrechts Dritten nicht überlassen werden könne, so dass das Wohnrecht bei Eintritt der Heimpflegebedürftigkeit für Frau T keinen Wert mehr hatte. Einer Vertragsanpassung gemäß § 242 BGB in dem Sinne, dass bei Entstehen eines Ausübungshindernisses in der Person des dinglich Wohnberechtigten nunmehr Zahlung des Mietwertes verlangt werden könnte, steht entgegen, dass die Regelung im notariellen Vertrag vom 23.09.1996 weder lückenhaft noch sittenwidrig ist. Bei Vertragsschluss war die Möglichkeit einer späteren Heimpflegebedürftigkeit einerseits nicht fernliegend, Anhaltspunkte dafür, dass Frau T und ihrem Ehemann eine Ausübung des Wohnrechts aber nur unverhältnismäßig kurze Zeit möglich sein wurde, sind andererseits nicht ersichtlich. Ansatzpunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Sittenwidrigkeit bestehen danach nicht.\n\n51\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n52\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-06-12/15-o-650-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-06-12/15-o-650-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254122","retrieved":"2026-07-09 02:17:40.266973+00:00"}}