{"status":"available","doknr":"OLD256244","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2008:0414.05T852.06LG.MÜNST.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"05 T 852/06 LG Münster  -   25 AR 414/06 AG Münster","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Eintragung darf weder mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Verein nicht durch sämtliche Vorstandsmitglieder zur Eintragung angemeldet worden ist, noch mit der Begründung, dass er nicht gem. § 21 BGB als nichtwirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sei.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 13.06.2006 erfolgte die Gründung des Vereins C1.. Im Rahmen der Gründungsversammlung wurde auch\ndie Satzung beschlossen, die in den hier maßgeblichen Passagen wie folgt lautet:\n\n4\n\n§ 2 Zweck des C.\n\n5\n\n1. Der Zweck des C. - einer Gruppen-Unterstützungskasse - ist eine soziale Einrichtung von Unternehmen\nund freiberuflich Tätigen, die Mitglieder des C. werden können und ihre betriebliche Altersversorgung\ndurch das C. durchführen wollen. Unternehmen, die sich des C. für die Durchführung ihrer\nbetrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als \"Trägerunternehmen\"\nbezeichnet. Die ordentliche Mitgliedschaft solcher Trägerunternehmen im C. ist jedoch nicht obligatorisch.\n\n6\n\n2. Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des C ist die Führung einer Unterstützungskasse,\ndie freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß Leistungsplan des C an\nLeistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt.\nDer Zweck des C ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.\n\n7\n\n3. Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige\nder Trägerunternehmen und Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind (entsprechend § 17 BetrAVG) sowie deren\nAngehörige und/oder Hinterbliebene. Dabei ist der Begriff \"Angehörige\" - wie er in § 5\nAbs. 1 Nr. 3 KStG gebraucht wird - im Sinne des § 15 AO auszulegen. Leistungsempfänger des C können\nentsprechend § 1 KStDV auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter\nund/oder dessen Familienangehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStDV sind dabei einzuhalten.\n\n8\n\n4. Als Zugehörige der Trägerunternehmen gelten auch Personen, die zu den Trägerunternehmen in\neinem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen oder gestanden haben (Abschn.6, Abs.3 KStR 1995). Über\nden Status der Betriebszugehörigkeit solcher Personen entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem betroffenen\nTrägerunternehmen.\n\n9\n\n5. Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung sind die Organe des C. verpflichtet, die Vorschriften\nder §§ 1 bis 3 KStDV 1994 zu befolgen.\n\n10\n\n§ 7 Vorstand \n\n11\n\n1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, der stets einer der\nGeschäftsführer der Q GmbH oder der P. GmbH, oder eine der beiden Gesellschaften als juristische\nPerson sein muss, dem zweiten Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne des\n§ 26 BGB. An die Stelle einer natürlichen Person kann auch eine juristische Person treten.\n\n12\n\n2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten das C..\n\n13\n\n3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl auf jeweils\nzehn Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des C.. Er hat insbesondere unter\nberatender Mitwirkung des Beirates nach Maßgabe dieser Satzung das Vereinsvermögen zu verwalten,\ndie Leistungen ihrer Höhe und Dauer nach in jederzeit widerruflicher Weise zu bewilligen und die\nBedingungen für das Ruhen, die Kürzung oder die Entziehung der Unterstützung festzustellen.\nAufgabe des Vorstandes ist es, entsprechend dem Vereinszweck auf eine möglichst kostengünstige\nFinanzierung und Durchführung im Rahmen des steuerlich Möglichen hinzuwirken. \n\n14\n\n4. Über Einnahmen und Ausgaben hat der Vorstand ein Vereinsbuch zu führen. Für jedes Jahr\nist ein Rechnungsabschluss aufzustellen; der Vorstand hat über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten\nund Rechenschaft abzulegen. \n\n15\n\n5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; ihm kann jedoch eine Erstattung der nachzuweisenden Kosten,\ndie durch Führung der Geschäfte des C. verursacht sind, gewährt werden. Eine darüber\nhinausgehende Vergütung ist ausgeschlossen. \n\n16\n\n§ 11 Einkünfte\n\n17\n\n1) Die Einkünfte des C. bestehen aus:\n\n18\n\na. freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im\nEinvernehmen mit dem Vorstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und\nFinanzierungsplans;\n\n19\n\nb. den Erträgen aus dem Vermögen des C. und\n\n20\n\nc. aus Zuwendungen von anderer Seite.\n\n21\n\n2) Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen die Leistungsanwärter bzw.\n-empfänger zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden.\n\n22\n\n3) Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt das C. von den Trägerunternehmen eine\nKostenersatzumlage, die vom Vorstand festgelegt und vom Beirat laufend überprüft wird. \n\n23\n\n4) Das C. ist berechtigt, die erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten in Zusammenhang\nmit den erteilten Versorgungszusagen an Leistungsanwärter/bzw. -empfänger durch eine andere\nentsprechend qualifizierte Gesellschaft durchführen zu lassen. In diesem Fall erhebt das C. keine\nUmlage und die festgelegten Gebühren werden dann von dieser Gesellschaft erhoben. Alternativ\nkönnen bei rückgedeckten Leistungszusagen mit monatlichen Beiträgen die Kostenumlagen\nmit dem Beitrag durch die Unterstützungskasse eingezogen werden, die nach Abzug der Kosten des\nGeldverkehrs an den Geschäftsbesorger abgeführt werden.\n\n24\n\n§ 12 Vermögen\n\n25\n\n1. Die Einkünfte und das Vermögen des C. dürfen nur für die in § 2 aufgeführten\nZwecke verwendet werden. Leistungen an Leistungsanwärter bzw. -empfänger dürfen nur dann erfolgen,\nwenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 12\nNr.3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen\nTrägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v.H. erhöhte zulässige\nKassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG 1997 (zuletzt\ngeändert durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.Juli 2004) übersteigt und für\nden übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs.6 KStG 1996). In\ndiesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen\nTrägerunternehmen zu verwenden.\n\n26\n\n2. Der Vorstand hat das Vermögen des C. so anzulegen, wie es der Erfüllung des in der Satzung\nbestimmten Zweckes des C. entspricht.\n\n27\n\n3. Die Dotierungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Leistungsempfänger werden\ngesondert gebucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte\nKapitalkonten geführt. \n\n28\n\n4. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im Verhältnis\nder Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt.\n\n29\n\n5) Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensteile gesondert angelegt\nwurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen\ndem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet.\n\n30\n\n§ 13 Leistungsplan, Leistungen\n\n31\n\n1. Der Vorstand stellt die Richtlinien auf, nach denen Leistungen gewährt werden (Leistungsplan des C.).\n\n32\n\n2. Das C. wird im Rahmen der für die einzelnen Trägerunternehmen geltenden Leistungszusagen\nund gemäß §§ 14 und 15 dieser Satzung Leistungsempfängern der einzelnen\nTrägerunternehmen und deren Hinterbliebenen und/oder Angehörigen Alters-, Invaliden-, Witwen-\noder Waisenrenten, in Form von lebenslänglich laufenden Renten oder einmaligen, kapitalisierten\nlebenslänglich laufenden Leistungen, Sterbegelder und/oder Leistungen von Fall zu Fall gewähren,\nsoweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur\nVerfügung gestellt hat.\n\n33\n\n3. Werden solche Leistungen gewährt, so dürfen sie die in § 2 KStDV 1994 festgesetzten\nHöchstbeträge nicht übersteigen.\n\n34\n\n4. Die Mehrzahl der Personen, denen Leistungen des C. zugute kommen und/oder zugute kommen sollen, darf\nsich nicht aus Unternehmern und/oder dessen Angehörigen bzw. nicht aus den Gesellschaftern und/oder\ndessen Angehörigen zusammensetzen.\n\n35\n\n5. Der Verein kann - entsprechend den maßgeblichen Leistungszusagen des einzelnen Trägerunternehmens -\neinmalige Unterstützungen in Fällen der Not, Bedürftigkeit, Arbeitslosigkeit und Krankheit\ngewähren.\n\n36\n\n6. Für die Abwicklung der Leistungen im Einzelnen stellt der Vorstand Richtlinien auf.\n\n37\n\n7. Die Leistungen und/oder zugesagten Leistungen des C. dürfen von den Leistungsanwärtern bzw.\n-empfängern nicht abgetreten und/oder verpfändet werden.\n\n38\n\n§ 14 Freiwilligkeit der Leistungen\n\n39\n\n1. Die Leistungsanwärter bzw. -empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des C.. Auch\ndurch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten,\nSterbegelder oder einmaligen Kapitalzahlungen oder anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch\ngegen das C. noch gegen dessen Mitglieder begründet und abgeleitet werden. Alle Leistungen des C. erfolgen\nfreiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.\n\n40\n\n2. Jeder Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich bei dem C. um\neine Versorgungseinrichtung handelt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt\n(Unterstützungskasse) und dass auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen\nkein Rechtsanspruch gegen das C. erwächst. Es gelten für das C. die besonderen Bestimmungen des\nBetriebsrentengesetzes vom 19.Dezember 1974 (BGBI.1 S.3610), zuletzt geändert durch das AltEinkG vom\n05.07.2004.\n\n41\n\n§ 15 Einstellung von Leistungen\n\n42\n\n1. Stellt ein Trägerunternehmen die für die zugesagten Leistungen an die Leistungsanwärter\nbzw. -empfänger erforderlichen Mittel dem C. nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so wird das C.,\nsoweit das dem betroffenen Trägerunternehmen gemäß § 12 Nr.3 dieser Satzung zugeordnete\nVermögen nicht ausreicht, die Leistungen (§ 14 dieser Satzung) an die Leistungsanwärter bzw.\n-empfänger dieses Trägerunternehmens kürzen bzw. einstellen.\n\n43\n\n2. Soweit Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung\n- entgegen § 14 dieser Satzung - Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen haben, bleibt\nfür den Fall der Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen (vgl.Nr.1) das jeweilige\nTrägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungsschuldner (§1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG n. F.).\nJedes Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Leistungsanwärtern bzw. -empfängern\nbereits bei Einbeziehung in den Kreis der Leistungsanwärter eine entsprechende Erklärung ab und\nverzichtet gegenüber dem C. unwiderruflich darauf, die betroffenen Leistungsanwärter bzw.\n-empfänger nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen gem. Nr.1 an das C. zu verweisen.\n\n44\n\n3) Jeder Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat auch zur Kenntnis zu nehmen, dass:\n\n45\n\na. das C. satzungsgemäß seine Leistungen einstellt bzw. kürzt, wenn die Firma\n(Trägerunternehmen) dem C. die zur Erfüllung der zugesagten Leistungen erforderlichen\nFinanzierungsmittel nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt,\n\n46\n\nb. sofern - im Falle der Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen - dennoch ein Rechtsanspruch\nauf die zugesagten Versorgungsleistungen zustehen sollte, sich dieser nicht gegen das C., sondern nur\ngegen die Firma (Trägerunternehmen) richtet,\n\n47\n\nc. von dem C. keine Leistungen aus solchen Vermögen des C. verlangt werden können, das\nanderen Trägerunternehmen bzw. deren Leistungsanwärtern bzw. -empfängern satzungsgemäß\nzuzurechnen ist,\n\n48\n\nd. er verpflichtet ist, alle Angaben, die von der Firma (Trägerunternehmen) und dem C. für notwendig\nerachtet werden, wahrheitsgetreu zu machen, Bescheide über öffentlich-rechtliche Versicherungleistungen\nvorzulegen und jede Änderung der Postanschrift und im Familienstand unaufgefordert anzuzeigen.\n\n49\n\nAm 26.06.2006 wurde beim Amtsgericht die Eintragung des Vereins beantragt. Dieser Antrag war vom 1. und 2.\nVorsitzenden unterschrieben. Am 29.08.2006 erfolgte eine weitere notarielle Anmeldung des Vereins zur Eintragung,\ndie nunmehr vom 3. Vorstandsmitglied unterzeichnet war. \n\n50\n\nMit angefochtenem Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung zurück. Es begründete\nseine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um eine ideelle Vereinigung i.S.d. § 21\nBGB handele. Nach den Regelungen der Satzung bestehe der Hauptzweck des Vereins in einer wirtschaftlichen\nBetätigung. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass in § 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Zweck\ngerade nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet sei. Der Zweck des Vereins bestehe darin, den\nTrägerunternehmen, die als ordentliche Mitglieder neben den Gründungsmitgliedern nur Arbeitgeber sein\nkönnten, die Gründung einer betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse zu ersparen.\n\n51\n\nWeiter sei durch die Gründung eines Vereins eine Gesellschaftsstruktur gewählt worden, die es den\nMitgliedern ermögliche, ihr Eigenvermögen ertragsbringend anzulegen, ohne dabei die Vorschriften und\nRisiken einer Handelsgesellschaft in Kauf nehmen zu müssen.\n\n52\n\nAuch der in der Satzung verwandte Begriff der sozialen Einrichtung besage nichts über die Frage der\nWirtschaftlichkeit. Soziale Einrichtungen seien auch privat betriebene Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser,\ndie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. \n\n53\n\nDer Antragsteller meint, nach der Gesamtheit der Satzung sei der Hauptzweck des Vereins, die ideelle\nFörderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen der Trägerunternehmen,\nsowie deren Angehörigen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Dies entspreche dem Zweck der betrieblichen\nUnterstützungskassen, die einhellig als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen würden. Die Tatsache,\ndass sich die Trägerunternehmen die Gründung einer betriebs- oder unternehmensbezogenen\nUnterstützungskasse ersparten, sei typisch für eine Gruppenunterstützungskasse. Dies sei aber\nlediglich Nebenfolge des oben beschriebenen Hauptzwecks. Bei mehreren Vereinszwecken komme es für die\nFrage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf den Hauptzweck an.\n\n54\n\nDer Hinweis auf die Umgehung der Vorschriften über die Handelsgesellschafen widerspreche den Regelungen der\n§§ 11 und 12 der Satzung. Gerade die Regelungen zur restriktiven Verwendung des Vereinsvermögens\nzeigten, dass die Begünstigung des Leistungsanwärters bzw. –empfängers und nicht des\nTrägerunternehmens im Vordergrund stehe. Zudem müsse die Unterstützungskasse völlig\nunabhängig vom Trägerunternehmen sein, das keinen Einfluss auf die Verwendung des Vermögens\nhaben dürfe.\n\n55\n\nEin weiteres Indiz für das Fehlen einer wirtschaftlichen Betätigung sei schließlich die in §\n7 Abs. 5 der Satzung vorgeschriebene ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes. \n\n56\n\nII. \n\n57\n\n1. Die Beschwerde ist gem. § 160a Abs. 1 FGG statthaft. Sie ist gem. §§ 21, 22 Abs. 1 FGG\nform- und fristgerecht eingelegt worden.\n\n58\n\nAuch die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Wird die Anmeldung eines nicht rechtsfähigen Vereins zur\nEintragung in das Vereinsregister (Ersteintragung) nach § 59 BGB zurückgewiesen, so ist hiergegen\nder Vorverein, organschaftlich vertreten durch seinen Vorstand, beschwerdeberechtigt. Er ist in dem auf die\nÜberprüfung seiner Anmeldung gerichteten Beschwerdeverfahren als beteiligtenfähig anzusehen\n(LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333).\n\n59\n\nDas Registerverfahren ist kein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem der Grundsatz\ndes § 50 ZPO heranzuziehen ist, sondern ein Amtsverfahren. Für dieses ist aber jedenfalls fallweise\ndie Beteiligtenfähigkeit der Vorgesellschaft anerkannt. Für den Vorverein kann nichts anderes gelten\n(LG Braunschweig a.a.O.). \n\n60\n\nDer Verein war bei Einlegung der Beschwerde durch den 1. und 2. Vorsitzenden auch ordnungsgemäß\nvertreten. Zwar wird bei der Erstanmeldung überwiegend die Auffassung vertreten, dass alle Mitglieder des\nVorstandes mitwirken müssen (Keidel/Kunze/Winkler, § 159 Rn 18). Das Bayerische Oberste Landesgericht\nvertritt in dieser Frage jedoch mit überzeugenden Argumenten die Auffassung, dass für die Anmeldung\ndes Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern in der zur Vertretung\ndes Vereins erforderlichen Anzahl genügt (BayObLG, NJW-RR 1991, 958). Für die Einlegung von\nRechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages kann nichts anderes gelten (LG Braunschweig,\na.a.O.). \n\n61\n\n2. \n\n62\n\nDie Beschwerde ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins aus den im\nangefochtenen Beschluss genannten Gründen zu Unrecht abgelehnt.\n\n63\n\na)\n\n64\n\nDer Verein war bei Stellung des Eintragungsantrages ordnungsgemäß vertreten, denn eine Gesamtschau\nder Anmeldungen vom 26. Juni und vom 29. August 2006 zeigt, dass eine Anmeldung zur Eintragung durch sämtliche\nVorstandsmitglieder erfolgt war. Eine Gleichzeitigkeit der Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder ist\nvom Gesetz nicht vorgesehen und auch sonst nicht gefordert. Zudem wäre nach hier vertretener Auffassung\nohnehin die Anmeldung durch zwei Vorstandsmitglieder ausreichend gewesen. \n\n65\n\nb)\n\n66\n\nDer Verein ist auch eintragungsfähig. Eintragungsfähig sind gem. § 21 BGB nur solche Vereine,\nderen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. \n\n67\n\nFür die Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung dieser Frage darauf an, ob der Verein wie ein Unternehmer\nam Rechtsverkehr teilnimmt, also ob er planmäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt. \n\n68\n\nHauptzweck einer Unterstützungskasse ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder\nfrüheren Betriebsangehörigen der Trägerunternehmen sowie deren Angehöriger im Rahmen einer\nbetrieblichen Altersversorgung. Im konkreten Fall folgt dies aus § 2 der Satzung. Insofern entspricht der\nZweck einer Gruppenunterstützungskasse dem einer betrieblichen Unterstützungskasse. In der Literatur\nwerden diese betrieblichen Unterstützungskassen überwiegend als nicht wirtschaftlicher Verein angesehen\n(Staudinger-Weick, § 21 Rn 16 V.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn 59).\n\n69\n\nDiese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass sich die Trägerunternehmen im Fall einer\nGruppenunterstützungskasse die Gründung einer eigenen betriebs- oder unternehmensbezogenen\nUnterstützungskasse ersparen. Der Fürsorgecharakter tritt nämlich nicht etwa, wie in der\nRechtsprechung teilweise vertreten wird, hinter den oben beschriebenen Zweck zurück (so aber LG Bielefeld,\nNJW-RR 2001, 1259). Vielmehr handelt es sich bei dem Ersparnis der Gründung einer eigenen\nUnterstützungskasse um eine Nebenfolge, die bei der Gründung einer Gruppenunterstützungskasse\ntypischerweise eintritt. \n\n70\n\nEs kann nicht geleugnet werden, dass diese Folge von den Trägerunternehmen auch gewollt ist. Bei einer\nGesamtschau der verschiedenen Vereinszwecke kann jedoch bei lebensnaher Betrachtung nicht davon gesprochen werden,\ndass sie den Zweck der Altersversorgung aktueller und ehemaliger Betriebsangehöriger sowie deren Angehörigen\nüberwiegt. Somit tritt der Zweck des Ersparnisses der Gründung einer unternehmens- bzw. betriebsbezogenen\nUnterstützungskasse hinter den Leistungszweck zurück, so auch LG Bonn, Rpfleger 1991, 423. \n\n71\n\nEine wirtschaftliche Betätigung folgt auch nicht daraus, dass gem. § 2 Abs. 3 der Satzung auch\nUnternehmer und Gesellschafter der Trägerunternehmen bzw. deren Angehörige zu den Leistungsempfängern\ngehören können. Zwar wird hier ein Personenkreis als Leistungsempfänger zugelassen, der\nursprünglich nicht zu dem vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschützten\nPersonenkreis gehörte. Richtig ist auch, dass die Einzahlung von freiwilligen Zuwendungen beim Kreis der\nArbeitgeber und arbeitgeberähnlichen Personen streng genommen nicht zu einer betrieblichen Alterssicherung,\nsondern zu einer Kapitalisierung von Betriebsvermögen führt. Dies lässt den Charakter einer\nGruppenunterstützungskasse als soziale Einrichtung jedoch nicht entfallen.\n\n72\n\nDies zeigt sich schon an der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 b) Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung\n(KStDV) i.V.m. § 1 KStDV, nach dem Unterstützungskassen von der Körperschaftssteuer freigestellt sind,\nsolange die partizipierenden Arbeitgeber und arbeitgeberähnlichen Personen in der Minderheit sind. Diese\nVoraussetzung ist im vorliegenden Fall gem. § 13 Abs. 4 der Vereinssatzung erfüllt. Mit dieser Regelung\nhat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er derartige Einrichtungen als soziale Einrichtungen ansieht, die\nsich gerade nicht wirtschaftlich betätigen. Er geht also davon aus, dass die Gewährleistung der\nbetrieblichen Altersversorgung für Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige sowie\nderen Angehörige der Vereinigung solange das Gepräge gibt, wie der Kreis der Leistungsempfänger\nnicht mehrheitlich aus Arbeitgebern und arbeitgeberähnlichen Personen besteht. Dieser Auffassung des\nGesetzgebers folgend, muss die oben beschriebene Kapitalisierung von Betriebsvermögen als vom\nNebentätigkeitsprivileg erfasst angesehen werden, solange die genannten Voraussetzungen vorliegen.\n\n73\n\nDie Bedenken des LG Braunschweig (a.a.O.), es sei nicht gewährleistet, dass es bei der Kapitalisierung\nvon Betriebsvermögen bei einer Nebentätigkeit verbleibe, weil lediglich die Anzahl der\nLeistungsempfänger, nicht aber die Höhe der Beteiligung beschränkt sei, überzeugt nicht, denn\nentscheidend ist nicht, in welcher Höhe sich ein Trägerunternehmen beteiligt, sondern wer von dieser\nBeteiligung profitieren soll. Zudem erscheint die Überlegung, dass Unternehmen ausgerechnet den Weg über\ndie Beteiligung an einer Unterstützungskasse wählen, um ihr Betriebsvermögen gewinnbringend anzulegen,\neher theoretischer Natur. Das gilt vor allen Dingen deshalb, weil die Trägerunternehmen wegen der bestehenden\nUnabhängigkeit zwischen ihnen und der Unterstützungskasse keinen Einfluss auf die Anlage des Vermögens\nnehmen können. \n\n74\n\nAuch die in § 14 der Vereinssatzung geregelte Freiwilligkeit der Leistung stellt kein Eintragungshindernis\ndar. Der in der Rechtsprechung vertretenen Argumentation, hierdurch entziehe sich der Verein der Kontrolle des\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und es fehle auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der\nGläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnte\n(so LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333), kann insoweit nicht gefolgt werden. § 15 Abs. 2 der Vereinssatzung\nsieht nämlich vor, dass Leistungsempfänger, die einen arbeitsgerichtlich anerkannten Anspruch auf\nLeistungserbringung haben, diesen stets gegen das Trägerunternehmen, also gerade gegen das jeweilige\nVereinsmitglied geltend machen können, wenn die Unterstützungskasse ihre Leistungen kürzt oder\neinstellt. Eine Entlassung des Trägerunternehmens aus der persönlichen Haftung findet also gerade bei\ngerichtlich anerkannten Leistungsansprüchen nicht statt.\n\n75\n\nAnschließend sei angemerkt, dass es auch kein Eintragungshindernis darstellt, dass gem. § 7 Abs. 1\nder Vereinssatzung der 1. Vorsitzende ein Mitglied der Q GmbH oder der P.-GmbH oder eine der beiden Gesellschaften\nals juristische Person sein muss. Zwar führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit Recht aus,\ndass hierdurch eine nahe Verflechtung zu diesen beiden Gesellschaften deutlich wird. Zu Recht führt der\nVerein in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Zusammensetzung des Vorstandes keine Aussage darüber\nzulässt, ob sich der Verein wirtschaftlich betätigt oder nicht.\n\n76\n\nBei einer Gesamtschau der diskutierten Argumente ist es daher überzeugend davon auszugehen, dass der\nZweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und der Verein damit\neintragungsfähig i.S. des § 21 BGB ist (so im Ergebnis auch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8.\nAufl. Rn 59; Staudinger-Weick, § 21 Rn 16 V.; MünchKomm-Reuter, §21, 22 Rn 46). Dies wird\nzusätzlich durch § 2 Abs. 2 S. 2 der Vereinssatzung unterstrichen, nachdem der Zweck des Vereins\nnicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet ist. \n\n77\n\nDer sofortigen Beschwerde war somit stattzugeben.\n\n78\n\nFür eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. \n\n79\n\nDie Entscheidung über die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-04-14/05-t-852-06-lg-m-nster-25-ar-414-06-ag-m-nster","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-04-14/05-t-852-06-lg-m-nster-25-ar-414-06-ag-m-nster","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256244","retrieved":"2026-07-09 02:19:59.947050+00:00"}}