{"status":"available","doknr":"OLD258696","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2008:0108.25O170.07.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"25 O 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte ist approbierter Arzt und Zahnarzt sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.\nAufgrund einer entsprechenden Zusatzqualifikation ist er zur Durchführung plastischer Operationen berechtigt.\nIn den Telefonbüchern \"Das Örtliche\" und \"Gelbe Seiten\" ist der Beklagte im Rahmen\neiner Ärzte-Übersicht in den Rubriken \"Plastische Chirurgie\" bzw. \"Plastische und\nÄsthetische Chirurgie\" eingetragen. Dabei hat er in dem Verzeichnis in \"Das Örtliche\"\nsein Praxisschild abgedruckt, das unter anderem die Angaben \"Facharzt f. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\"\nsowie \"Plastische Operationen\" enthält.\n\n3\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs.\n\n4\n\nDer Kläger vertritt die Ansicht, die Einträge des Beklagten in den Telefonbüchern \"Das\nÖrtliche\" und \"Gelbe Seiten\" in den genannten Rubriken seien irreführend i. S. d. § 5\nUWG. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 27 der Berufsordnung der\nÄrztekammer Westfalen-Lippe vor. Der Kläger behauptet, aufgrund der Inserate in diesen Rubriken erwarte der\nVerbraucher Fachärzte für plastische bzw. plastische und ästhetische Chirurgie. Sie würden in ihrer\nErwartung enttäuscht, wenn sie erführen, dass der Beklagte nicht Facharzt für plastische Chirurgie sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft\nbis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Telefonbüchern unter der Rubrik\n\"Plastische Chirurgie\" und/oder \"Plastische und ästhetische Chirurgie\" zu werben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Ansicht, durch die Inserate in den Telefonbüchern sei keine Irreführung gem. § 5\nUWG gegeben. Hierzu behauptet er, der Verbraucher gehe aufgrund der Platzierung der Anzeige in der Kategorie\n\"Plastische Chirurgie\" bzw. \"Plastische und ästhetische Chirurgie\" nicht davon aus,\ndass es sich bei dem Inserierenden um einen Facharzt auf den genannten Gebieten handele. Zudem vertritt er die\nAuffassung, angesichts der Berechtigung des Beklagten zur Durchführung plastischer Operationen stehe sein\nVerhalten im Einklang mit § 27 IV der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und stelle\ndaher keinen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. dieser Vorschrift dar.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n12\n\nDie Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 III Nr. 2 UWG, da er als Verband zur\nFörderung gewerblicher Interessen auftritt.\n\n13\n\nEin Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Eintragungen in den Telefonbüchern\nbesteht jedoch nicht. Verstöße des Beklagten gegen § 5 UWG oder § 4 Nr. 11 UWG\ni. V. m. § 27 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe können nicht festgestellt werden.\n\n14\n\nDas Verhalten des Beklagten stellt keine Irreführung i. S. v. § 5 UWG dar. Mit seinen Inseraten\nin den Rubriken \"Plastische Chirurgie\" bzw. \"Plastische und ästhetische Operationen\"\nin den Telefonbüchern \"Das Örtliche\" und \"Gelbe Seiten\" vermittelt der Beklagte dem\nRechtsverkehr keinen unrichtigen Eindruck. Die angesprochenen Verbraucherkreise erwarten bei Anzeigen in diesen\nBereichen nicht, dass in der Sparte ausschließlich Fachärzte eingetragen sind. Dies ergibt sich aus der\nSystematik der Branchenverzeichnisse. Es handelt sich lediglich um eine Kategorisierung der verschiedenen\nmedizinischen Tätigkeitsfelder. Dies wird zu einem daraus deutlich, dass auch Bereiche aufgeführt werden,\nin denen es keine Facharztqualifikationen gibt wie bspw. \"Hausärzte\" oder \"Reisemedizin\".\nDarüber hinaus lässt der Umstand, dass in einigen Kategorien Inserierende ihre Facharztqualifikation\nangeben, andere hierzu jedoch schweigen, darauf schließen, dass die Rubriken sowohl Ärzte mit als auch ohne\nFacharzttitel erfassen sollen (so auch KG, Urteil vom 22.03.2002 – 5 U #####/####= NJW-RR 2003, S. 64 (64 f.)).\n\n15\n\nDer Beklagte enttäuscht die Verkehrserwartung mit seinem Inserat unter \"Plastische Chirurgie\"\nbzw. \"Plastische und ästhetische Chirurgie\" nicht. Er ist aufgrund einer erworbenen Zusatzqualifikation\nzur Vornahme von plastischen Operationen berechtigt. Dieses Tätigkeitsfeld wird von den genannten Rubriken\nerfasst. Der Beklagte wird also auf diese Bereiche in den Branchenverzeichnissen verwiesen, wenn er einem\nInteressentenkreis sein Leistungsspektrum mitteilen und im Fall der Anzeige in \"Das Örtliche\" auf seine\nZusatzqualifikation \"Plastische Operationen\" aufmerksam machen will.\n\n16\n\nDie Inserate des Beklagten verstoßen nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 27 der\nBerufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Vorschrift hat die Abgrenzung von erlaubter Information und\nberufswidriger Werbung der Ärzte und Ärztinnen zum Gegenstand. Sie bezweckt im Interesse der Markteilnehmer,\ndass der Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information gewährleistet und eine dem ärztlichen\nSelbstverständnis zuwiderlaufende Kommerzialisierung vermieden wird (vgl. § 27 I der Berufsordnung der\nÄrztekammer Westfalen-Lippe).\n\n17\n\nDer Beklagte verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 27 III 1, 2 Var. 2\nder Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, da er wie erörtert nicht irreführend wirbt.\n\n18\n\nMit dem Abdruck seines Praxisschildes in der Rubrik \"Plastische Chirurgie\" in dem Telefonbuch\n\"Das Örtliche\" verstößt der Beklagte nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m.\n§ 27 IV 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit\ndes Führens einer nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnung. \n\n19\n\nDer Beklagte hat aufgrund des erfolgreichen Abschlusses einer Weiterbildung die Berechtigung erhalten,\ndie Bezeichnung \"Plastische Operationen\" zu führen. Er gibt diese neben seiner Facharztqualifikation\nim Bereich \"Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie\" an.\n\n20\n\nDie durch den Beklagten nach Weiterbildungsordnung erlangte Anerkennung zum Führen der Bezeichnung\n\"Plastische Operationen\" stellt eine Zusatzbezeichnung i. S. v. § 2 I, IV Abschnitt A der\nWeiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe dar. Gem. § 3 I, III Abschnitt A der\nWeiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe darf die Zusatzbezeichnung zusammen mit einer\nFacharztbezeichnung geführt werden.\n\n21\n\nEin Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 27 IV 4 der Berufsordnung der Ärztekammer\nWestfalen-Lippe aufgrund von Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift die Ankündigung\nanderer Qualifikationen als die nach Nr. 1 regelt und somit nicht einschlägig ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-01-08/25-o-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2008-01-08/25-o-170-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258696","retrieved":"2026-07-09 02:23:26.299840+00:00"}}