{"status":"available","doknr":"OLD264896","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2007:0418.12O617.06.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"12 O 617/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.098,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 313,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere einen künftigen Erwerbsschaden, zu 25 % zu ersetzen, den der Kläger aus dem Unfall vom 12.08.2005 haben wird, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nVon dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger begehrt gegen die Beklagte zu 1. als Führerin und den Beklagten zu 2. als Halter\neines Kraftfahrzeuges, sowie gegen den Beklagten zu 3. als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus\neinem Verkehrsunfall, der sich am Nachmittag des 12.8.2005 bei O ereignet hat.\n\n3\n\nDer zur Unfallzeit 15jährige, hochgewachsene Kläger befuhr zum genannten Zeitpunkt mit\neinem Mountainbike den 3,30 m breiten Wirtschaftsweg H. zusammen mit seinem Freund, dem Zeugen G, der\neinen Motorroller führte. Im Ausgangsbereich einer unübersichtlichen Rechtskurve kam ihnen\ndie Beklagte zu 1. mit dem PKW VW Golf des Beklagten zu 2. entgegen. Der Kläger konnte dem PKW\nnicht mehr ausweichen, bremste stark ab, stürzte über den Lenker und prallte mit seinem\nKörper, insbesondere seiner rechten Schulter, auf die Mitte des Fahrzeugs im Frontscheiben-/ Dachbereich.\nDie weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig. \n\n4\n\nBei dem Unfall zog sich der Kläger einen komplizierten Bruch der rechten Schulter und mehrere\nSchnittwunden am rechten Unterarm und der rechten Hand zu. Die Schulterverletzung machte nach einer ambulanten\neine stationäre Behandlung vom 16.8.2005 bis zum 26.8.2005 im D. Krankenhaus in X2 erforderlich, in deren\nRahmen eine Operation durchgeführt wurde. Nachdem am 30.8.2005 die Fäden gezogen worden waren, begann\ndie krankengymnastische Behandlung, die bis zum 18.11.2005 andauerte. Bis Januar konnte der Kläger, der\nzu dieser Zeit Mitglied bei der DLRG war und bis zum Unfall regelmäßig Schwimmsport betrieb,\nüberhaupt keinen Sport treiben. Noch im September 2006 war die Beweglichkeit im rechten Schulterhauptgelenk\nfür alle Bewegungsrichtungen eingeschränkt. Der Kläger berichtete zu diesem Zeitpunkt über\nein Taubheitsgefühl im Narbenbereich und darüber, dass er auf der rechten Schulter nicht dauerhaft\nliegen könne und deshalb nachts aufwache und eine Lageänderung vornehmen müsse. Ferner könne\ner mit rechts keine schweren Lasten tragen und sei bei der Körperpflege, beim Beschicken von Hochschränken\nund bei Überkopfarbeiten eingeschränkt. \n\n5\n\nDem Kläger wird es nicht möglich sein, einen Beruf auszuüben, der häufige körperliche\nSchwerarbeit, das regelmäßige Tragen schwerer Lasten oder häufige Überkopfarbeit erfordert.\nZudem ist davon auszugehen, dass es zu einer Omarthrose als Nachfolgeschaden kommen wird. Wegen der weiteren\nEinzelheiten der Unfallfolgen wird auf den Arztbericht des Dr. N vom 18.9.2006 (Bl. 23 ff d. A.) und auf die\nStellungnahme der Frau Dr. K. vom 17.10.2006 (Bl. 32 d. A.) verwiesen. \n\n6\n\nZum Unfallhergang behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Mountainbike ein gutes Stück\nhinter dem Zeugen G befunden. Die Beklagte zu 1. wiederum habe den Wirtschaftsweg etwa in der Mitte befahren.\nAls der Zeuge G die Kurve erreicht habe, habe dieser stark abgebremst, um dann langsam an dem von der Beklagten\nzu 1. geführten PKW vorbeizufahren. Dadurch sei die Fahrbahn fast vollständig blockiert gewesen.\nDies habe der Kläger erst sehr spät sehen können, da sich die Beklagte zu 1. und der Zeuge G\naus seiner Sicht hinter der Kurve begegnet seien. \n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO\nverstoßen und daher den Unfall allein verschuldet. \n\n8\n\nHinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens ist er der Auffassung, die bestehenden Unfallfolgen\nrechtfertigten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 €. Weiterhin macht er den Ersatz einer\nPauschale in Höhe von 25,00 €, den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 208,20 €, einen\nKleiderschaden in Höhe von 160,00 €, den Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zivilverfahren in\nHöhe von 1.122,30 €, sowie entstandene Kosten zur Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren in\nHöhe von 565,32 € geltend, das gegen den Kläger angestrengt worden war, inzwischen aber\neingestellt worden ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten im Zivilverfahren trägt er vor, dass aufgrund der\nSchwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit nach § 14 I RVG, in Verbindung mit Nr. 2300\nVergütungsverzeichnis eine doppelte Geschäftsgebühr angemessen sei. Wegen der Schadensberechnung\nim Einzelnen wird auf Seite 9 ff der Klageschrift verwiesen. \n\n9\n\nAus prozessualen Gründen macht er lediglich 75 % aller Forderungen geltend. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.982,52 € nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2005 zu zahlen,\n\n12\n\n2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld,\ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, das aber 15.000,00 € nicht unterschreiten\nsollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n9.11.2005 zu zahlen, \n\n13\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen\nund immateriellen Schaden, insbesondere einen künftigen Erwerbsschaden zu ersetzen, den er aus dem Unfall\nvom 12.8.2005 haben werde, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger\nübergegangen sei.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie behaupten, die Beklagte zu 1. sei weitestgehend rechts gefahren. Sie sei - so meinen sie - nicht\nverpflichtet gewesen, die rechts neben der eigentlichen Fahrbahn befindliche Bankette zu befahren. Zu dem\nUnfall sei es gekommen, weil der Kläger nicht hinter dem Zeugen G, sondern schräg versetzt neben\nihm etwa in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Als er dann stark abgebremst habe, sei er gestürzt. Selbst\nwenn die Beklagte zu 1. noch weiter rechts gefahren wäre, hätte sich der Unfall dadurch nicht\nvermeiden lassen. \n\n17\n\nSie meinen, der Kläger habe damit den Unfall durch sein Verschulden selbst herbeigeführt. Er habe\nnicht nur gegen das Rechtsfahrgebot, sondern auch gegen die Vorschrift des § 3 I 4 StVO verstoßen,\nwonach jeder nur so schnell fahren dürfe, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könne. \n\n18\n\nZur Schadenshöhe tragen die Beklagten vor, dass entweder die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten\noder aber eine Pauschale ersetzt werden könne. Das eine schließe das andere jedoch aus. Die\nAnwaltskosten für die Interessenwahrnehmung in einem Ermittlungsverfahren seien ebenfalls nicht\nersatzfähig. Für die zivilrechtlich entstandenen Anwaltskosten sei eine doppelte Geschäftsgebühr\nüberhöht. Es sei lediglich die übliche 1,3fache Geschäftsgebühr angemessen. Schließlich\nsei der Kläger im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, seine Berufswahl und Freizeitaktivitäten\nso zu gestalten, dass die Unfallfolgen dabei möglichst wenig ins Gewicht fielen. Dies sei bei der Bemessung\ndes Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf alle zu den Akten gereichten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nDas Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1. persönlich angehört und zudem Beweis\nerhoben durch Vernehmung der Zeugen G und X. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme\nwird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2007 (Bl. 88-94 d. A.) verwiesen. Ferner hat es\ndie Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft N2 mit dem Aktenzeichen 83 Js #####/####beigezogen. Sie war\nGegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Klage war lediglich in einer Höhe von 5.412,16 € begründet. Dem\nFeststellungsantrag war in Höhe von 25 % stattzugeben. \n\n23\n\nI.\n\n24\n\nDem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 823 I BGB und\n3 Nr. 1 PflVG zu, denn es ist hier bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Verletzung des Körpers\ndes Klägers gekommen. \n\n25\n\nNach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ist die Haftung der Beklagten jedoch auf 25 % zu\nkürzen, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Unfall überwiegend auf dem Verschulden\ndes Klägers beruhte. \n\n26\n\nFür das Gericht steht fest, dass der Kläger nicht, wie im Klägervortrag behauptet, ein\ngutes Stück hinter dem Zeugen G her fuhr, sondern sich zum Unfallbeginn entweder schräg links\nversetzt oder sogar direkt neben ihm, in jedem Fall etwa in der Fahrbahnmitte befand. \n\n27\n\nDas ergibt sich zunächst aus dem Aufprallpunkt des Klägers auf den PKW. Der Kläger ist\nnämlich, wie die Photos in der Beiakte zeigen, auf die Fahrzeugmitte geprallt. Dieser Aufprallpunkt\nlässt sich nicht schlüssig erklären, wenn man annimmt, dass sich der Kläger hinter\ndem Zeugen G befand. In diesem Fall hätte es ihm nämlich entweder möglich sein müssen,\ngenau wie der Zeuge G, aus seiner Sicht rechts an dem PKW vorbeizufahren, oder er wäre zumindest auf\nden Randbereich des Fahrzeugs geprallt. \n\n28\n\nDie Überzeugung des Gerichts wird auch durch die Aussagen der Zeugen G und X bestätigt. Der\nZeuge X hat zwar den Unfall selbst nicht mitbekommen, jedoch gesehen, wie die beiden vor dem Unfall\nnebeneinander fuhren. Der Zeuge G hat ausgesagt, dass man im Abstand von ca. 1,5 m schräg versetzt\nhintereinander gefahren sei. \n\n29\n\nDiese Aussagen sind für das Gericht glaubhaft, weil sie genau zu dem aus den oben genannten abgeleiteten\nFaktoren passen.\n\n30\n\nSchließlich hat auch die persönliche Anhörung des Klägers den gewonnenen Eindruck\nuntermauert, denn auch er hat glaubhaft ausgesagt, dass er links versetzt hinter dem Zeugen G gefahren sei. \n\n31\n\nSomit steht für das Gericht fest, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO\nverstoßen hat, weil er gerade nicht möglichst weit rechts gefahren ist. Dieser Verstoß war\nauch unfallursächlich, denn wäre der Kläger in der Spur des Zeugen G hinter ihm hergefahren,\nso hätte er, wie der Zeuge G auch, das Fahrzeug der Beklagten zu 1., eventuell unter einer weiteren\nReduzierung seiner Geschwindigkeit, passieren können. Der Zeuge G hatte nämlich laut seiner Aussage\nnoch genügend Platz, um an dem Fahrzeug vorbeizufahren. \n\n32\n\nFür das Gericht ist es nicht möglich, exakt festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit sich der\nKläger und der Zeuge G der Kurve näherten bzw. sie durchfuhren. Im Ergebnis steht jedoch fest, dass\nder Kläger mit einer für diese Situation zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. \n\n33\n\nDa er sich auf einem Wirtschaftsweg und damit auf einer Fahrbahn befand, die so schmal ist, dass\nentgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, durfte er nach § 3 I 5 StVO nur so schnell\nfahren, dass er innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Dies hat er jedoch\nnicht getan. Sonst wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.\n\n34\n\nDiese Überzeugung der Kammer stützt sich zunächst auf die Tatsache, dass der Kläger das\nDach des PKW in der Mitte eingedrückt und die Windschutzscheibe im oberen Bereich knapp unterhalb des\nDaches am stärksten beschädigt hat. Das zeigt, dass sich in diesem Bereich der Großteil der\nEnergie des Aufpralls entladen hat und dass folglich in diesem Bereich der Punkt liegt, in dem der Aufprall\nerfolgt ist. Daraus folgt, dass der Kläger in einem Bogen über seinen Lenker geflogen sein muss,\ndenn anders hätte er die für den Aufprallpunkt erforderliche Höhe und Entfernung überhaupt\nnicht gewinnen können. Diese Flugbahn kann jedoch nur zustande gekommen sein, wenn der Kläger aus\neiner hohen Geschwindigkeit heraus versucht hat, das Fahrrad plötzlich zum Stehen zu bringen und somit\nmit entsprechend großem Schwung über den Lenker flog. \n\n35\n\nDie Überzeugung des Gerichts wird durch die eigenen Angaben des Klägers untermauert, wonach das\nAuto plötzlich vor ihm aufgetaucht sei und er dann gebremst habe. Diese Aussage fügt sich plausibel\nin den oben geschilderten Geschehensablauf ein, denn das plötzliche Auftauchen des PKW erklärt sich\ngerade dadurch, dass der Kläger die unübersichtliche Kurve mit für diese Situation zu hoher\nGeschwindigkeit durchfuhr und ihm damit, nachdem er den PKW sehen konnte, nicht mehr genügend Zeit zum\nReagieren blieb. \n\n36\n\nIn diesen Zusammenhang fügt sich auch der von der Beklagten zu 1. glaubhaft wiedergegebene Eindruck, der\nKläger sei, als er das Fahrzeug gesehen habe, in Panik geraten, plausibel ein.\n\n37\n\nAuf Grund all dieser Faktoren ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger mit einer für diese\nSituation zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. \n\n38\n\nDas Gericht konnte allerdings nicht feststellen, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei dem Zeugen\nG angehängt hatte. \n\n39\n\nErste Anzeichen, die in diese Richtung deuteten, haben sich letztlich nicht erhärtet. Der Kläger hat\nwährend seiner Anhörung zwar zugegeben, sich während der Fahrt bei dem Zeugen G angehängt\nzu haben, jedoch ausgesagt, dass er ihn bereits vor der Unfallstelle losgelassen habe. Diese Aussage hat er\nauch insofern plausibel begründet, als dass er angegeben hat, vor der Rechtskurve, hinter der der Unfall\npassiert sei, sei noch eine S-Kurve zu durchfahren gewesen. Der Zeuge G hat bestritten, dass der Kläger\nsich überhaupt bei ihm angehängt hatte. Die Beklagte zu 1. und der Zeuge X konnten zu dieser Frage\nkeine Angaben machen. \n\n40\n\nFür einen Verschuldensvorwurf gegen die Beklagte zu 1., der eine über die Betriebsgefahr hinausgehende\nHaftung der Beklagten rechtfertigen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n41\n\nDer Beklagten zu 1. kann zunächst nicht vorgeworfen werden – was von Klägerseite auch nicht\ngeschieht -, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. In ihrer Anhörung hat sie ausgesagt,\nsich der Kurve zunächst mit ca. 50 km/h genähert zu haben und ihre Geschwindigkeit vor der Kurve auf\nca. 30 km/h gedrosselt zu haben. Dafür sprechen auch die kurzen Bremsspuren. Ein Anlass, die Geschwindigkeit\nnoch weiter herabzusetzen, bestand für sie nicht. Den entgegenkommenden Kläger und den Zeugen G konnte\nsie nämlich erst unmittelbar vor dem Unfall erblicken, weil sich das Unfallgeschehen, wie die Fotos (Bl. 8\nder Ermittlungsakte) zeigen, aus ihrer Sicht am Anfang der Kurve abgespielt hat. Die beiden kamen also erst in\nihr Blickfeld, als sie die Kurve schon nahezu gänzlich durchfahren hatten und tauchten daher für die\nBeklagte zu 1. unvermittelt auf. Die Beklagte zu 1. war durchaus in der Lage, wie die Fotos in der Beiakte zeigen\n(die Skizze ist nicht maßstabgerecht), innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke (§ 3 I\n5 StVO) anzuhalten. Das hat sie offenbar auch getan. Mit einem so fehlerhaften Fahrverhalten des Klägers\nbrauchte die Beklagte nicht zu rechnen.\n\n42\n\nAuch ein Verstoß gegen das in § 2 II StVO statuierte Rechtsfahrgebot kann der Beklagten zu 1. nicht\nangelastet werden. Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung ausgesagt, sie sei vor dem Unfall nicht in der\nMitte des Wirtschaftsweges, jedoch auch nicht auf dem Grünstreifen gefahren. Unmittelbar vor dem Unfall habe\nsie noch versucht, ein Stück nach rechts zu ziehen. Diese Aussage lässt sich mit der in der Ermittlungsakte\ndokumentierten Endstellung des Fahrzeuges in einen plausiblen Zusammenhang bringen. In diesem Verhalten der Beklagten\nzu 1. ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um ein bei einer\nschmalen Straße (3,30 m) völlig normales und verkehrsgerechtes Verhalten. \n\n43\n\nZudem wäre es höchstwahrscheinlich in gleicher Weise zu dem Unfall gekommen, wenn die Beklagte zu 1.\nweiter rechts gefahren wäre, denn der Kläger ist etwa mittig auf das Fahrzeug geprallt. Bei einem\nAufprall auf den noch weniger nachgiebigen Randbereich des PKW (Dachholm) wären möglicherweise noch\nschwerwiegendere Verletzungen entstanden. \n\n44\n\nDas Verschulden des Klägers ist jedoch nicht so groß, dass auch die Betriebsgefahr auf Seiten der\nBeklagten dahinter zurücktreten würde. Wenn auch die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kombination\nmit dem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ein durchaus schwerwiegender Verstoß gegen die\nStraßenverkehrsregeln ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass der damals 15jährige Kläger\nnoch über keine große Erfahrung im Straßenverkehr verfügte. \n\n45\n\nDas Gericht wäre wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sich der Kläger nachweislich\nzum Unfallzeitpunkt bei dem Zeugen G angehängt gehabt hätte. Dies konnte jedoch, wie oben ausgeführt,\nnicht festgestellt werden. \n\n46\n\nSomit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr ins Gewicht\nfällt, die hier mit 25 % angesetzt wird. Diesen Ansatz hält das Gericht für angemessen, weil hier\nein PKW und ein Fahrrad an dem Unfall beteiligt waren und daher die Betriebsgefahr im Verhältnis etwas\nhöher ausfällt als wenn es sich um einen Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen handelt. \n\n47\n\nII. \n\n48\n\nHinsichtlich der Anspruchshöhe gilt Folgendes:\n\n49\n\n1.\n\n50\n\nDas Gericht hält unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe\nvon 5.000,00 € für angemessen und hat deshalb darauf erkannt. \n\n51\n\nHierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger neben den problemlos verheilten\nSchnittwunden durch die komplizierte Fraktur der Schulter eine langfristige, schmerzhafte und stark\nbeeinträchtigende Verletzung davon getragen hat. Diese Verletzung begleitet ihn, wenn auch mit\nabnehmender Tendenz, bis heute. Zunächst musste er sich einem zehntägigen stationären\nKrankenhausaufenthalt und bis zum 18.11.2005 regelmäßigen krankengymnastischen Behandlungen\nunterziehen. Dadurch konnte er einen Familienurlaub in der Türkei nicht wahrnehmen. Diese Tatsache\nzeigt beispielhaft, dass er durch die Notwendigkeit der regelmäßigen Behandlung in seiner\nAlltagsgestaltung durchaus eingeschränkt war. Aus dem Bericht des Dr. N vom 18.9.2006 (Bl. 23 ff\nd. A.) geht hervor, dass der Kläger auch ein Jahr nach dem Unfall noch nachts aufwachte, weil er\nauf der Schulter auf Dauer nicht liegen konnte, ein Taubheitsgefühl im Narbenbereich verspürte,\nin den Bewegungen im rechten Schultergelenk deutlich eingeschränkt war, was sich darin äußerte,\ndass er keine Hochschränke beschicken oder Überkopfarbeiten ausführen konnte und Probleme bei\nder Körperpflege hatte. Ferner konnte er mit dem rechten Arm keine schweren Lasten tragen. \n\n52\n\nIn seiner Anhörung hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass er Überkopfarbeiten zwar\ninzwischen schmerzfrei ausführen könne, jedoch nur für sehr kurze Zeit. Er absolviere\nzur Zeit ein Praktikum bei der RWE, bei dem vorwiegend verschiedene handwerkliche Tätigkeiten wie\nFeilen und Löten gefragt seien. Wenn er etwa 15 Minuten gefeilt habe, beginne die Schulter weh zu\ntun. Da er Rechtshänder sei, könne er solche Arbeiten nur in begrenztem Umfang mit der linken\nHand ausführen. Er habe es zwar versucht, aber es habe nicht richtig funktioniert. Der Kläger\nmachte einen sehr offenen und ehrlichen Eindruck und zeigte keinerlei Tendenz zu übertreiben, sodass\ndie Kammer von der Richtigkeit seiner Angaben, auch gegenüber Dr. N, überzeugt ist. \n\n53\n\nDanach steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht so ohne Weiteres einen von ihm\nangestrebten handwerklichen Beruf ergreifen können wird, wie das vor dem Unfall möglich gewesen\nwäre. Diese Tatsache ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenfalls zu berücksichtigen.\nHier greift auch die Schadenminderungspflicht nicht ein, weil hier allein die Tatsache abgegolten wird,\ndass sich der Kläger überhaupt mit der Frage befassen muss, wie der Schaden am besten gemindert\nwerden kann. \n\n54\n\nWas seine sportlichen Aktivitäten angeht, so hat der Kläger glaubhaft erklärt, dass er\nheute nur noch Brustschwimmen könne. Im Freistil bekomme er nach etwa 50 m Schmerzen. Deshalb sei er\nauch aus der DLRG, wo er vor dem Unfall etwa zwei mal in der Woche geschwommen sei, ausgetreten und\nkonzentriere sich nunmehr auf das Fußballspielen. Insofern scheint er im sportlichen Bereich für\ndie erlittenen Einschränkungen zum Teil einen Ausgleich gefunden zu haben. \n\n55\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Kläger bei dem Unfall eine schon für\nsich genommen schwere Verletzung zugezogen hat, durch die er in vielen verschiedenen Lebensbereichen\nzunächst deutlich eingeschränkt war und dies teilweise nicht mehr, teilweise bis heute aber,\nwenn auch in deutlich geringerem Umfang, immer noch ist. \n\n56\n\nAndererseits konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagten nur aufgrund der\nBetriebsgefahr des PKW haften und der Unfall auf dem eigenen Verschulden des Klägers beruht. \n\n57\n\nUnter Abwägung aller Umstände erschien der Kammer ein Schmerzensgeld von 5.000,00 €\nangemessen. Mit diesem Betrag sind auch die immateriellen Zukunftsschäden, soweit sie heute absehbar\nsind, abgegolten.\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nZu den ersatzfähigen materiellen Schäden gehört zum einen die Auslagenpauschale, die mit\n25,00 € in angemessener Höhe angesetzt ist, der Kleiderschaden in unstreitiger Höhe von 160,00\n€ und die Fahrtkosten, die der Höhe nach unstreitig 208,20 € betragen. Diese Fahrtkosten sind\nauch ersatzfähig, weil die Erstattung einer Pauschale es nicht ausschließt, dass dezidiert dargelegte\nFahrtkosten zusätzlich erstattet werden. \n\n60\n\nIn der Addition ergibt sich damit aus den Posten der Pauschale, der Fahrtkosten und des Kleiderschadens\nein Betrag von 393,20 €, von dem unter Berücksichtigung der ermittelten Quote von 25% ein Betrag\nvon 98,30 € zuzusprechen war.\n\n61\n\nErstattungsfähig sind ebenfalls die nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren für den Zivilprozess\nin einer Höhe von 313,86 €. Das ergibt sich dem Grunde nach daraus, dass ein Schadensersatzanspruch\nauch die Kosten erfasst, die zu seiner Durchsetzung erforderlich sind. Dazu gehören auch die\nRechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich ist, was hier aufgrund des\nAusmaßes der Schäden der Fall ist. \n\n62\n\nDer Höhe nach berechnen sie sich auf der Grundlage des hier erstattungsfähigen Gegenstandswertes\nvon 5.098,30 €. Es war hier lediglich die Hälfte einer 1,3fachen, also eine 0,65fache\nGeschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, denn es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass hier\nein Fall vorliegt, der in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche\nAnforderungen an die anwaltliche Tätigkeit stellte. Die Tätigkeiten, mit denen dies hier begründet\nwerden soll, wie etwa das Führen umfangreichen Schriftverkehrs mit der Versicherung, das Befragen\nvon Zeugen und das Auswerten von Gutachten gehören zu den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten,\ndie bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls anfallen. \n\n63\n\nNicht ersatzfähig sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass sich der Kläger zur\nWahrnehmung seiner Interessen im Ermittlungsverfahren anwaltlicher Hilfe bedient hat, weil solche\nSchäden außerhalb des Schutzzweckes der hier verletzten Normen liegen. Die Kosten für die\nInteressenwahrnehmung in einem Ermittlungsverfahren erwachsen nämlich nicht aus einer Verletzung der\ndort geschützten Rechtsgüter, namentlich des Körpers und der Gesundheit, sondern daraus,\ndass sich die Ermittlungsbehörde wegen der Unfallbeteiligung zur Aufnahme von Ermittlungen entschlossen\nhatte. Hierbei handelt es sich um ein Lebensrisiko, das jeden treffen kann.\n\n64\n\nAuf die Hauptforderung waren ab dem 2.12.2005 Zinsen nach §§ 288 I, 286 I 1 zuzusprechen,\nweil der Kläger die Beklagten mit anwaltlichem Faxschreiben von diesem Datum aufgefordert hat,\nnunmehr eine Abschlagszahlung zu leisten und sie damit in Verzug gesetzt hat. Der Zinsanspruch hinsichtlich\nder Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB. \n\n65\n\nIII. \n\n66\n\nDen Feststellungsantrag hat die Kammer nach den Gesamtumständen so ausgelegt, dass dieser sich,\nebenfalls wie die anderen Ansprüche, nur auf eine Quote von 75% bezieht. Dieser Feststellungsantrag\nist in der festgestellten Quote von 25% begründet, weil damit gerechnet werden muss, dass aufgrund\ndes Unfalls noch Folgeschäden entstehen können. \n\n67\n\nIV. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. \n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,\n709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2007-04-18/12-o-617-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2007-04-18/12-o-617-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264896","retrieved":"2026-07-09 02:32:23.603897+00:00"}}