{"status":"available","doknr":"OLD269748","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2006:0918.2O67.06.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"2 O 67/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine PV-Anlage mit einer Leistung von 3,645 real bzw. 4 kWp nominell bestehend aus einer entsprechend in der Qualität der Module laut Kaufvertrag, Wechselrichter, Solarkabel und Montagesystem jeweils entsprechend auf die Generatoren und die Montage dimensioniert nachzuliefern.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die außergewöhnlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 504,50 EUR zzgl. Zinsen seit 23.02.2006 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird des weiteren verurteilt, die Kosten für das Gutachten in Höhe von 1.856,00 EUR sowie die Kosten für den Gutachter S in Höhe von 210,00 EUR zzgl. Zinsen seit dem 32.02.2006 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien schlossen am 12.01.2005 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer PV –\nAnlage von 29,70 kWp, bestehend aus 270 Stück Solargeneratoren mit einer jeweiligen Leistung\nvon 110 Watt, 4 Stück Wechselrichter, einem Satz Solarkabel, einem Montagesystem sowie gegen\nAufpreis vier PC-Schnittstellen, der Kaufpreis belief sich insgesamt auf 140.087,40 € inkl.\nMwSt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereichte\nAuftragsbestätigung vom 12.01.2005 – Blatt 6 der Gerichtsakten – verwiesen. \n\n3\n\nNachdem der Kläger eine Minderleistung der Anlage feststellte, beauftragte er die TÜV\nR Group mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, die zu dem Ergebnis\nkam, dass die wahlweise ausgesuchten und geprüften elf Module eine Leistung von 93,8 bis 99,4\nWatt aufwiesen, durchschnittlich somit nur eine Leistung von 96,5 Watt, hinsichtlich der Einzelheiten\nwird auf das in Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereichte Gutachten der TÜV R Group –\nBlatt 42/56 der Gerichtsakten – Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine PV – Anlage mit einer Leistung\nvon 3,645 real bzw. 4 kWp nominell bestehend aus entsprechender Anzahl Solargeneratoren\nentsprechend in der Qualität der Module laut Kaufvertrag, Wechselrichter, Solarkabel\nund Montagesystem jeweils entsprechend auf die Generatoren und die Montage dimensioniert\nnachzuliefern.\n\n6\n\n2. die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe\nvon 504,50 € zzgl. Zinsen seit 25.02.2006 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte wird des weiteren verurteilt, die Kosten für das Gutachten in Höhe von\n1.856,00 € sowie die Kosten für den Gutachter S in Höhe von 210,00 € zzgl.\nZinsen seit 25.02.2006 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin beantragten,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bestreiten, dass die gelieferte PV-Anlage eine geringere Leistung aufweise, als vereinbart,\ninsbesondere, dass die Anlage lediglich maximal 26,055 kWp leiste. Darüber hinaus bestreiten\nsie, dass die Minderleistung der gesamten Anlage ausschließlich auf einer Minderleistung der\nModule beruhe. Die von dem Kläger vorgenommenen Berechnungen beruhten auf Schlussfolgerungen,\ndie sich aus den Messergebnissen des TÜV herleiten ließen. Die Untersuchung und Messung\ndes TÜV hätten bei elf Modulen Leistung zwischen 93,8 bis 99,4 Watt ergeben, das\nMessergebnis des TÜV sei als solches unzutreffend. Wie sich aus einer Veröffentlichung\ndes TÜV R ergäbe, beschreibe die Nennleistung normierte Konditionen eines PV-Moduls bei\nsogenannten Standarttestbedingungen in WP. Grundsätzlich sei nach den Angaben des TÜV\nzunächst vom Nennwert, hier 110 WP, eine Fertigungstoleranz nach Herstellerbeschreibung des\neinzelnen Moduls, wie vorliegend der Fall, von plus/minus 5 % in Ansatz zu bringen.\nMasseunsicherheiten seien selbst bei sogenannten Indoormessungen mit weiteren plus/minus 3,5 %\nzu berücksichtigen, was bedeute, dass der Nachweis, dass einzelne gelieferte Module eine\nrelevante Minderleistung aufwiesen, erst bei einer angemessenen Leistung nach TÜV Messverfahren\nvon weniger oder gleich 108 WP als geführt angesehen werden könnten. Ausdrücklich\nwerde darüber hinaus bestritten, dass die nicht gemessenen 259 Stück Module ebenfalls\nMinderleistungen aufwiesen. Die Annahme, der Durchschnittswert der Messergebnisse sei\nrepräsentativ für die gesamten 270 Module sei unzutreffend. Ein Messergebnis unter\nTestbedingungen, dass sich auf die gesamte Anlage beziehe, liege im Übrigen nicht vor, wenn\nder Kläger in der Klageschrift von einem Durchschnittswert in der TÜV Messung von 96,5\nWP ausgehe und auf dieser Berechnungsgrundlage eine Nachlieferung verlange, sei nach Maßgabe\nder Veröffentlichung des TÜV´s allenfalls die Differenz bis zum Erreichen des\ngeschuldeten Werts von maximal 100,8 WP auszugleichen, somit 4,3 mal 270 WP gleich 1161 WP. \n\n11\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten bezug genommen. Das Gericht\nhat gemäß Beweisbeschluss vom 24.04.2006 – Blatt 39 der Gerichtsakten –\nBeweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den\nTÜV-R-Group. \n\n12\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche\nSachverständigengutachten des TÜV-R-Group vom 08.08.2006 verwiesen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. \n\n15\n\nDem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Gewährleistungsrechte\nsowie Erstattungsansprüche außergerichtlicher Anwaltskosten und Gutachterkosten zu,\n§§ 434, 437, 439, 440, 280, 281 BGB.\n\n16\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. W des TÜV-R-Group –\nin seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 08.08.2006, dem sich das Gericht\nanschließt, ist als gesichert nachgewiesen, dass die gemessenen elf Module in Mittel je\neine Minderleistung von mindestens minus 10,1 W, entsprechend minus 9,8 % aufweisen, bei den\neinzelnen PV-Modulen schwankten diese Werte von minus 6,45 % bis minus 11,73 %, hinsichtlich\nder Einzelheiten wird auf die Seiten 3 und 4 des schriftlichen Sachverständigengutachtens\nverwiesen.\n\n17\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, dem Sachverständigen nicht zu folgen. Er hat in\nsich schlüssig und frei von Widerspruch die von ihm zu Grunde gelegten Untersuchungs- und\nMessmethoden erläutert und die daraus getroffenen Feststellungen schlüssig dargelegt.\nVon den Parteien wird auch insoweit nicht angegriffen, dass der Sachverständige die\nMessverfahren unter Einhaltung der internationalen Normen und der Richtlinien des deutschen\nAkkreditierungsrates durchgeführt hat. \n\n18\n\nDer Sachverständige setzt sich weiterhin mit der Bewertung der Anzahl der von ihm,\nstichprobenmäßig untersuchten Module im Hinblick auf die Bewertung der Minderleistung\ndes Gesamtgenerators auseinander. Er hält die Vermessung der von ihm willkürlich\nentnommenen elf Module, somit einem Anteil an der Gesamtstückzahl von 4,07 %, für\nangemessen, um eine gesicherte Erkenntnis auf der Basis des Prüfungsergebnisses zu\ntreffen. Er kommt zum Ergebnis, dass die untersuchte Stückzahl von elf Stück im\nVerhältnis zur Gesamtstückzahl von 270 sich im Rahmen der verschiedenen\nStichprobengrößen bewegten, die bei den führenden Messinstituten, vom\nTÜV-R-Group abgesehen, für solche Untersuchungen angewendet werden. Hinsichtlich\nder Einzelheiten wird auf die Seiten 5 und 6 des schriftlichen Sachverständigengutachtens\nbezug genommen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig\nund frei von Widerspruch, so dass das Gericht keine Veranlassung gesehen hat, dem Sachverständigen\nnicht zu folgen und ihn zu beauftragen ein weiteres Gutachten, unter Zugrundelegung einer\nhöheren Anzahl von zu untersuchenden Modulen, zu fertigen. \n\n19\n\nDer Klage war danach stattzugeben. \n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2006-09-18/2-o-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2006-09-18/2-o-67-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269748","retrieved":"2026-07-09 02:39:25.534042+00:00"}}