{"status":"available","doknr":"OLD273689","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2006:0314.5T10.06LG.MÜNSTER.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"5 T 10/06 LG Münster, 75 IN 2/04 AG Münster","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters \n\nzurückgewiesen.\n\nWert: 3.705,41 €.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n 2\n\nDurch Beschluss vom 30.11.2005 hat das Amtsgericht die Vergütung des \n\n 3\n\nInsolvenzverwalters auf 2.053,20 € festgesetzt. Das Amtsgericht hat als Wert der Insolvenzmasse einen Betrag von 7.765,51 € zugrunde gelegt. Einrichtung des von der Schuldnerin betriebenen Fitnessstudios, die mit einem Vermieterpfandrecht belegt war, hat das Amtsgericht gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Insolvenzverwalterverordnung berücksichtigt, sodann jedoch die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 S. 2 InsVV angewandt. Daraus ergibt sich eine Mehrvergütung aufgrund der Verwertung der Einrichtung i.H.v. \n\n 4\n\n120,-- €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird verwiesen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. \n\n 5\n\nMit der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde rügt der \n\n 6\n\nInsolvenzverwalter, dass das Vermieterpfandrecht gebührentechnisch nicht als \n\n 7\n\nAbsonderungsrecht abzusetzen sei. Er verweist hierzu auf Kommentierungen in der Literatur. Bei einer vollen Berücksichtigung des Wertes der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Einrichtungsgegenstände i.H.v. 6.000,-- € ergebe sich eine maßgebliche Teilungsmasse von 7.765,51 €, sodass die Vergütung auf insgesamt 5.758,61 € festzusetzen sei.\n\n 8\n\nWegen der Begründung der Beschwerde im Übrigen wird verwiesen auf das \n\n 9\n\nSchreiben des Insolvenzverwalters vom 16.12.2005 nebst Anlagen.\n\n 10\n\nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit \n\n 11\n\nBeschluss vom 27.12.2005 nicht abgeholfen und diese nebst Sachakten der \n\n 12\n\nKammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n 13\n\nDie gem. § 64 Abs. 3 InsO, § 577 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n 14\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Festsetzung der Vergütung des \n\n 15\n\nBeschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist nicht zu \n\n 16\n\nbeanstanden. \n\n 17\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht im Rahmen der Berücksichtigung der mit dem \n\n 18\n\nVermieterpfandrecht belegten Einrichtungsgegenstände die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV angewandt.\n\n 19\n\n§ 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bestimmt die Berechnungsgrundlage für die maßgebliche Teilungsmasse, aus der die Regelvergütung gewährt wird. Gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs.2 Ziff. 1 werden Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dem Vermieterpfandrecht des Vermieters der Räumlichkeiten, in denen das Fitnessstudio betrieben wurde, handelt es sich um ein Absonderungsrecht i.S.d. § 50 der Insolvenzordnung, wie sich aus der Nennung in § 50 Abs. 2 InsO eindeutig ergibt. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 meint \n\n 20\n\nAbsonderungsrechte der §§ 49 - 51 InsO, vgl. Lersch, Goetsch, Haas, Kommentar zum Insolvenzrecht, Band III , § 1, Rz. 8. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass § 1 Abs. 2 Ziff. 1 auf Vermieterpfandrechte als Absonderungsrecht anzuwenden ist. Die Wertung, die der Insolvenzverwalter vorgenommen wissen will, vor dem Hintergrund, dass es sich um ein besitzloses Pfandrecht handelt und dem Vermieter lediglich der Erlös zusteht, vgl. Haarmeyer, Wutzke, Förster, § 1 Rn. 72 InsVV, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Nach dem Wortlaut ist vielmehr Abs. 2 Ziff. 1 des § 1 InsO anwendbar und demnach auch die in Satz 2 bestimmte Kappungsgrenze.\n\n 21\n\nDiese Kappungsgrenze hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall auch rechnerisch richtig angewendet, sodass der angefochtene Beschluss zu bestätigen war.\n\n 22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2006-03-14/5-t-10-06-lg-m-nster-75-in-2-04-ag-m-nster","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2006-03-14/5-t-10-06-lg-m-nster-75-in-2-04-ag-m-nster","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273689","retrieved":"2026-07-09 02:45:00.747841+00:00"}}