{"status":"available","doknr":"OLD281809","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2005:0228.2O831.04.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"2 O 831/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts S, Grundbuch von S rechts, Blatt 1352, Flur X, Flurstück X, lfd. Nummer 10, zu ihren Gunsten eingetragene Zwangssiche-rungshypothek mit einem Nennbetrag von 14.396,29 € zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n(Tatbestand:\n\n 2\n\nDie Kläger sind die Eltern des Eigentümers des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S, Grundbuch von S rechts, Blatt 1352, Flur X,\n\n 3\n\nFlurstück X, lfd. Nummer 10. Die Kläger hatten dem Eigentümer, ihrem Sohn, \n\n 4\n\nim Wege der vorweggenommenen Erbfolge aufgrund notariellen Vertrages vom\n\n 5\n\ndes Notars K, UR.-Nr. ##### in S das vorgenann-\n\n 6\n\nte Grundstück übertragen und an diesen aufgelassen, der Sohn der Kläger ist am\n\n 7\n\nals Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.\n\n 8\n\nIn § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001 ist u. a. folgendes geregelt:\n\n \n 9\n\nDer Übertragsnehmer verpflichtet sich, vor einer vollständigen oder teil-\n\n 10\n\nweisen Veräußerung oder Belastung des Übertragsgegenstandes die \n\n 11\n\nZustimmung der Erschienenen zu 1.) und 2.) einzuholen. Kommt der\n\n 12\n\nÜbertragsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er auf Verlangen\n\n 13\n\nder Erschienenen zu 1.) und 2.) verpflichtet, an diese den Übertragsge-\n\n 14\n\ngenstand kosten- und lastenfrei zurückzuübertragen. Die Kosten der Rück-\n\n 15\n\nübertragung trägt der Übertragsnehmer.\n\n 16\n\nZur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs bewilligen und bean-\n\n 17\n\ntragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Siche-\n\n 18\n\nrung des Anspruchs auf Auflassung zugunsten der Erschienenen zu 1.)\n\n 19\n\nund 2.) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, jedoch im Range nach\n\n 20\n\ndem in § 4 vereinbarten Wohnrecht auf dem Übertragsgegenstand.\n\n 21\n\nHinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Fotokopie zu den Gerichtsakten ein-\n\n 22\n\ngereichten notariellen Vertrag vom 02.10.2001 - Bl. 6/12 der Gerichtsakten - ver-\n\n 23\n\nwiesen.\n\n 24\n\nNach Eigentumsumschreibung geriet der Sohn der Kläger in finanzielle Schwierig-\n\n 25\n\nkeiten, auf Antrag der Beklagten wurde am 04.03.2004 eine Zwangssicherungshypo-\n\n 26\n\nthek zu deren Gunsten in Höhe eines Betrages von 14.296,29 € eingetragen, hin-\n\n 27\n\nsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Fotokopie zu den Gerichtsakten eingereich-\n\n 28\n\nten Grundbuchauszug vom 14.09.2004 verwiesen.\n\n 29\n\nAuf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 02.10.2001, unter Bezugnahme auf dessen § 5, schlossen die Kläger und deren Sohn am 30.03.2004 einen notariellen Vertrag vor dem Notar K in S, in dem sich der Sohn der Kläger verpflichtete, das vorgenannte Grundstück an die Kläger zurückzuübertragen, gleich-\n\n 30\n\nzeitig erklärte er die Auflassung und bewilligte die Eigentumsumschreibung zugunsten der Kläger im Grundbuch. \n\n 31\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte unter Bezugnahme auf § 5 des notariellen Vertrages\n\n 32\n\nvom 02.10.2001 auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe des Nennbetrages von 14.396,29 € in An-\n\n 33\n\nspruch.\n\n 34\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 35\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch\n\n 36\n\ndes Amtsgerichts S, Grundbuch von S rechts, Blatt 1352, Flur X,\n\n 37\n\nFlurstück X, lfd. Nummer 10, zu ihren Gunsten eingetragene Zwangssiche-\n\n 38\n\nrungshypothek mit einem Nennbetrag von 14.396,29 € zu erteilen.\n\n 39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 41\n\nSie hält sich zur Abgabe der von den Klägern begehrten Zustimmung zur Erteilung\n\n 42\n\nder Löschungsbewilligung für nicht verpflichtet. Sie meint, § 888 BGB enthalte nur die notwendige Ergänzung zu der in § 883 Abs. 2 BGB angeordneten relativen Unwirksamkeit der Verfügungen, die den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch beeinträchtigten. Die Ansprüche jedoch, die durch die Vormerkung gesichert seien, seien in § 5 der notariellen Urkunde vom 02.10.2001 ausdrücklich, abschließend geregelt. In jedem Fall handele es sich somit um eine von oder mit dem Übertragsnehmer, dem Sohn der Kläger, veranlassten rechtsgeschäftlichen Verfügung, die der Sohn der Kläger ohne Zustimmung der Übertragsgeber, den Klägern, in Bezug auf den Übertragsgegenstand treffe. Ausdrücklich seien jedoch nicht Verfügungen und Belastungen erwähnt, die der Übertragsnehmer, der Sohn der Kläger, selbst nicht rechtsgeschäftlich veranlasst habe, somit etwa ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übertragsnehmers oder Zwangsvollstreckung, wie vorliegend, in das Vermögen des Übertragsnehmers, somit auch, wie vorliegend, in das Grundstück. \n\n 43\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.\n\n 44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 45\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 46\n\nDen Klägern steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Klageantrag näher gezeichneten Zwangssicherungshypothek nach §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB zu.\n\n 47\n\nZugunsten der Kläger war eine Auflassungsvormerkung nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB\n\n 48\n\nin Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. \n\n 49\n\nDie Regelung in § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001 erfasst dem Wortlaut nach nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, dagegen keine Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, vorliegend der Zwangssicherungshypothek. Nach dem Wortlaut verpflichtet sich der Übertragsnehmer, der Sohn der Kläger, nur, vor einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Belastung des Übertragsgegenstandes, somit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung, die Zustimmung der Kläger einzuholen. Vorliegend ist jedoch, ausgehend von dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001, von einer Regelungslücke auszugehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien des notariellen Vertrages durch nicht ausdrückliche Aufführung der Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung eine Regelung dahin treffen wollten, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung den Rückübertragungsanspruch zugunsten der Kläger nicht begründen. Diese vertragliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu \n\n 50\n\nschließen. Dabei ist die vertragliche Regelung entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen, es ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt-Heinrichs, 64. Auflg., § 157 Rd-Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Aus den Gesamtumständen der Vertragsgestaltung ergibt sich danach,\n\n 51\n\ndass die Kläger sicherstellen wollten, dass eine Veräußerung oder Belastung durch ihren Sohn gegen ihren Willen nicht stattfinden sollte. Hätten die Kläger somit bei Abschluss des notariellen Vertrages berücksichtigt, dass eine Belastung des Grundbesitzes auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen kann, hätten sie die vertragliche\n\n 52\n\nAusgestaltung von § 5 des notariellen Vertrages vom 02.10.2001 entsprechend vorgenommen und auch diesen Fall der \"Belastung\" im Wege der Zwangsvollstreckung ausdrücklich geregelt. Dieser Interessenlage der Kläger hätte sich deren Sohn redlicherweise nicht verschließen können, was sich im übrigen auch daraus ergibt, dass er in Verfolgung des Rückübertragungsanspruchs nach § 5 der notariellen Urkunde vom\n\n 53\n\naufgrund notarieller Urkunde vom 30.03.2004 das Grundstück an die Klä-\n\n 54\n\nger auch rückaufgelassen hat. \n\n 55\n\nDanach ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Ansprüche der Kläger auf Rück-\n\n 56\n\nüberlassung auch nicht durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung gefährdet sein sollten. Für eine derartige Auslegung spricht im übrigen weiterhin, dass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Sohn der Kläger die Belastung rechtsgeschäftlich, auf eigene Initiative, vornimmt oder aber seine Gläubiger gezwungen sind,\n\n 57\n\nim Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn vorzugehen.\n\n 58\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2005-02-28/2-o-831-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2005-02-28/2-o-831-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281809","retrieved":"2026-07-09 02:56:25.206469+00:00"}}