{"status":"available","doknr":"OLD284191","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2004:1015.10O373.04.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"10 O 373/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden\n\nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin war am 28.03.2003 mit ihrem Ehemann mit dem Zug der Beklagten,\n\n3\n\nZug-Nr. XXX, von F nach C gefahren. Bei der Ankunft gegen 13.40 Uhr\n\n4\n\nauf dem Bahnhof in C hielt der Wagen, in dem sich die Klägerin befand, nach\n\n5\n\nihrer Behauptung ziemlich weit außerhalb des üblichen Bahnsteigbereiches an. Die\n\n6\n\nKlägerin ist auf einen Gehstock angewiesen. Bei ihrem Versuch, den Wagen zu verlassen, kam sie zu Fall. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind strittig. Die Klägerin erlitt eine Re-Fraktur des linken Unterarms mit Bruch eines noch einliegenden\n\n7\n\nPrevot-Stiftes am Radius sowie eine Ulna-Fraktur mit Ausbruch der noch einliegenden\n\n8\n\nOsteosyntheseplatte. Sie befand sich bis zum 16.4.2002 in stationärer Behandlung.\n\n9\n\nNach ihrer Behauptung bestehen noch heute Unfallbeschwerden.\n\n10\n\nFür ihren Unfall macht die Klägerin die Beklagte verantwortlich. Sie behauptet, zu\n\n11\n\ndem Unfall sei es gekommen, weil der Wagen mit dem Ausstiegsbereich, den sie\n\n12\n\nbenutzen wollte, im Bereich einer muldenartigen Vertiefung des Bahnsteiges angehalten\n\n13\n\nhabe. Diese Vertiefung sei aufgrund der gleichmäßigen Kopfsteinpflasterung\n\n14\n\ndes Bahnsteiges nicht zu erkennen gewesen. Auf sie sei nicht hingewiesen\n\n15\n\nworden. Aufgrund dieser Mulde habe sich zwischen Bahnsteigfläche und Ausstiegsbereich ein Höhenunterschied von 45 cm ergeben. Dies sei, zumal darauf nicht hingewiesen worden sei, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht\n\n16\n\nZu berücksichtigen sei, dass für die Mulde kein Bedarf mehr bestanden habe.\n\n17\n\nEs habe sich um einen früheren Gleis-Überfahrbereich gehandelt, der aber schon\n\n18\n\nseit längerem nicht mehr benutzt worden sei und deswegen hätte beseitigt sein müssen.\n\n19\n\nDie Klägerin verlangt die Zahlung von Schmerzensgeld, das nicht unter 15.000,- €\n\n20\n\nliegen sollte, und Ersatz von Sachschäden, u.a. eines Haushaltsführungsschadens.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n24\n\n1. 2.873,98 Euro,\n\n25\n\n2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in\n\n26\n\ndas Ermessen des Gerichts gestellt werde,\n\n27\n\nzu zahlen, jeweils mit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen\n\n28\n\nBasiszinssatz, im Hinblick auf den Antrag zu 1. seit dem\n\n29\n\n28.03.2003, im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch seit\n\n30\n\ndem 30.06.2003;\n\n31\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle\n\n32\n\nkünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem\n\n33\n\nUnfallereignis vom 28.03.2003 in C zu ersetzen,\n\n34\n\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\n\n35\n\nsonstige Dritte übergegangen sind.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nSie bestreitet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Die tatsächliche Höhendifferenz zwischen Bahnsteigkante und unterster Trittstufe sei maximal 37 cm\n\n39\n\ngewesen. Jeder Fahrgast, der beim Ein- und Ausstieg für festen Halt gesorgt habe,\n\n40\n\nkönne eine solche Höhendifferenz problemlos bewältigen. Gegebenenfalls hätte sich\n\n41\n\ndie Klägerin helfen lassen oder einen Bahnmitarbeiter auf Hilfestellung beim Ausstieg\n\n42\n\nansprechen können. Ein Hinweis auf die Absenkung sei nicht erforderlich gewesen.\n\n43\n\nDiese sei problemlos zu erkennen gewesen. Ihre Funktion habe darin bestanden,\n\n44\n\nBenutzern von Gepäckkarren usw. wie auch behinderten Personen mit Rollstuhl das\n\n45\n\nErreichen der anderen Bahnsteigs- und Gleisbereiche zu ermöglichen. Inzwischen\n\n46\n\nsei wegen des damals schon in Angriff genommenen Ausbaus der Bahnsteiganlage\n\n47\n\ndiese Absenkung nicht mehr erforderlich gewesen und deswegen beseitigt worden.\n\n48\n\nAuch eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz scheide aus. Jedenfalls komme sie\n\n49\n\nwegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht in Betracht.\n\n50\n\nHilfsweise bestreitet die Beklagte einen Teil des Schadens der Höhe nach.\n\n51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\n\n52\n\nnebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat in der Sache einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.9.2004 eingereicht.\n\n53\n\nDie Klägerin ist gern. § 141 ZPO angehört worden.\n\n54\n\nEntscheidungsgründe\n\n55\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n56\n\nWie erörtert, kann die Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Verbringens die Beklagte nicht für die Folgen ihres bedauerlichen Unfalls verantwortlich machen. Dies\n\n57\n\ngilt auch im Rahmen des Haftpflichtgesetzes, das auf das vorliegende Geschehen\n\n58\n\nanwendbar ist.\n\n59\n\nNach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin leider jede Sorgfalt beim Ausstieg aus\n\n60\n\ndem Waggon außer acht gelassen. Wie sie bei ihrer Anhörung angegeben hat, hat\n\n61\n\nsie sich darauf verlassen, dass sie problemlos den Bahnsteig erreichen würde. Sie\n\n62\n\nhat sich deshalb nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg waren,\n\n63\n\nsondern hat sofort begonnen; dies, obwohl ihr Wagen weit außerhalb\n\n64\n\ndes üblichen Bahnsteigbereichs angehalten hatte. Dabei hat sie auch nicht für\n\n65\n\nden notwendigen Halt gesorgt, was sich daraus ergibt, dass sie, als sie sich mit dem\n\n66\n\nStock nach unten tastete und nicht den erwarteten Halt fand, sofort hinunter gefallen\n\n67\n\nist. Das zeigt, dass die Klägerin die zu ihrem eigenen Schutz notwendige Eigensorgfalt zu diesem Zeitpunkt völlig außer acht gelassen hat, so dass es zu ihrem bedauerlichen Unfall gekommen ist.\n\n68\n\nFür ihre Behauptung, die Absenkung sei nicht erkennbar gewesen, gibt es keinen\n\n69\n\nAnhaltspunkt. Nach den Lichtbildern, die die Klägerin vorgelegt hat, war die Absenkung deutlich sichtbar. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben, als sie begann auszusteigen, gar nicht auf die Verhältnisse vor sich geachtet. Für ihren Sturz wäre deshalb nicht einmal ursächlich geworden, wäre die Absenkung schwer erkennbar gewesen.\n\n70\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die von der Klägerin behaupteten\n\n71\n\nHöhenverhältnisse zugrundelegt. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist\n\n72\n\neine Höhendifferenz von 45 cm, wie sie die Klägerin für den Ausstiegsbereich bis zur\n\n73\n\nBahnsteinkante behauptet, für sich gesehen nicht gefährlich. Es mag für einen älteren, zumal gehbehinderten Menschen beschwerlich sein, an dieser Stelle auszusteigen.\n\n74\n\nGefährlich ist ein solcher Ausstieg aber nicht, schon dann nicht, wenn eine\n\n75\n\ndurchschnittliche Sorgfalt beachtet wird. Die Klägerin hätte sich zudem ohne weiteres\n\n76\n\nvon ihrem Ehemann helfen lassen können, der ja nach ihrem Vorbringen versucht\n\n77\n\nhatte, sie zu halten, was ihm aber nicht gelungen ist, weil sie bereits im Begriff gewesen ist, zu fallen.\n\n78\n\nEs kann dahinstehen, ob die fragliche Absenkung zum damaligen Zeitpunkt noch in\n\n79\n\nBenutzung gewesen ist, wie dies die Beklagte vorträgt, wogegen aber spricht, daß\n\n80\n\nbereits die sonst übliche Beplankung über die Gleise hinweg fehlte. Selbst wenn man\n\n81\n\nvon dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangen kann, dass er in solchen Fällen\n\n82\n\ndiesen Bereich auf das allgemeine Niveau anhebt, kann der Beklagten nach dem\n\n83\n\nvorliegenden Sach- und Streitstand kein Vorwurf gemacht werden, weil diese Maßnahme bereits in Angriff genommen worden war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, die eine Bahnsteigkante jetzt auf einheitlichem Niveau zeigen. Bis dahin bedurfte es keines Hinweises auf die Absenkung. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich der Fahrgast vor dem Ausstieg vergewisserte, wohin er trat und dass ihm dabei die Absenkung auffiel. Ob die Höhenverhältnisse zwischen Gleis und Bahnsteig der Eisenbahnbetriebsverordnung entsprechen, ist hier nicht von Bedeutung.\n\n84\n\nSoweit die Voraussetzungen des§ 1 HPflG erfüllt sind, kommt eine Haftung der Beklagten wegen des erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin gem. § 4 HPflG nicht in Betracht (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 104).\n\n85\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.\n\n86\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2004-10-15/10-o-373-04","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2004-10-15/10-o-373-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284191","retrieved":"2026-07-09 03:00:01.752766+00:00"}}