{"status":"available","doknr":"OLD284786","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2004:0913.11O50.02.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"11 O 50/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.523,74 Euro (neuntausendfünfhundertdreiundzwanzig\n\n74/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 14% und der Kläger\n\nzu 86%.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden\n\nBetrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus einem Pferdepensionsvertrag auf Schadenersatz\n\n3\n\nin Anspruch.\n\n4\n\nDer Kläger erwarb im August 1991 die damals drei Jahre alte Stute G. Er stellte\n\n5\n\ndas Pferd nach dem Erwerb bei dem Beklagten ein gegen Zahlung eines monatlichen\n\n6\n\nEntgelts. Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages war jedenfalls die\n\n7\n\nUnterbringung und Versorgung in einem Stall des Beklagten und die Möglichkeit des\n\n8\n\nWeideganges. Jedenfalls teilweise versorgte die Ehefrau des Klägers T\n\n9\n\ndas Pferd.\n\n10\n\nDie Tochter des Klägers T1 ritt das Pferd bei Dressur-Wettkämpfen von\n\n11\n\nAugust 1991 bis zuletzt am 2.12.2000.\n\n12\n\nAm 19.9.2001 war dem Pferd durch den Beklagten oder seinem Angestellten\n\n13\n\nWeidegang gewährt worden. Gegen etwa 18.00 Uhr nahm ein Angestellter des\n\n14\n\nBeklagten das Pferd von der Weide, führte es auf den Hof des Beklagten und band es\n\n15\n\ndort an einem Stahlpfahl an. Dieser Anbindepfahl hatte einen Durchmesser von ca. 5\n\n16\n\ncm, eine Länge von ca. 1 ,30 m, an der bodennahen Seite eine ca. 1 cm starke\n\n17\n\nStahlplatte von ca. 30 x 30 cm Kantenlänge und war mit 4 gedübelten Schrauben von\n\n18\n\n7 bis 8 cm Länge über alles an dem Betonboden angebracht.\n\n19\n\nDer Angestellte des Beklagten entfernte die Springglocken und beabsichtigte, das\n\n20\n\nPferd mit einem Wasserschlauch abzuspritzen. Das Pferd erschrak aus unbekannten\n\n21\n\nGründen, stieg auf und sprang davon, nachdem es den Anbindepfahl aus seiner\n\n22\n\nVerankerung gerissen hatte. Dieser Pfahl hing somit an dem Anbindeseil vor dem Pferd\n\n23\n\nherunter und schlug dem in Panik davongaloppierenden Pferd gegen die Gliedmaßen\n\n24\n\nund verletzte es an den Beinen. Nachdem das Pferd mit seinen Verletzungen\n\n25\n\neingefangen und mit tierärztlicher Hilfe geborgen worden war, wurde es operiert und im\n\n26\n\nAnschluß daran auf tierärztlichen Rat hin eingeschläfert, weil nicht mehr zu retten.\n\n27\n\nDas Gericht hat nach Vernehmung von Zeugen durch das Teilurteil vom 1.8.2002 den\n\n28\n\nKlageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten\n\n29\n\nhat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 24.6.2003- 24 U 162/02-\n\n30\n\nzurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beklagte die Beschwerde\n\n31\n\ngegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.\n\n32\n\nDer Kläger begehrt weiterhin Schadenersatz für das Pferd und behauptet dazu u.a.\n\n33\n\nfolgendes.\n\n34\n\nEr habe das Pferd für 20.000,- DM gekauft. Das Pferd habe einen Wert von\n\n35\n\nmindestens 66.467,94 € gehabt aufgrund seiner Herkunft, seiner Leistungen bei\n\n36\n\nDressurwettkämpfen und seiner Zuchteigenschaften. Er habe das Pferd wegen der\n\n37\n\ndamals herrschenden Maul- und Klauenseuche nur für die Saison 2001 aus dem\n\n38\n\nDressursporteinsatz herausnehmen wollen. Es sei zum Vorfallzeitpunkt tragend\n\n39\n\ngewesen und hätte noch mindestens 10 weitere Jahre Fohlen haben können. Es hätte\n\n40\n\nkünftig wieder bei Dressur-Wettkämpfen eingesetzt werden sollen und können. Er\n\n41\n\nbezieht sich ferner auf das schriftliche Gutachten vom 16.8.2004, erstattet von dem\n\n42\n\nprivaten Sachverständigen E.\n\n43\n\nDer Kläger begehrt ferner die Kosten der tierärztlichen Behandlung von 1998,74 €\n\n44\n\ngemäß der Rechnung vom 4.10.2001 und eine Pauschale von 25,56 €.\n\n45\n\nDer Kläger beantragt,\n\n46\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 68.492,25 € nebst 5 % Zinsen über dem\n\n47\n\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.2.2002) zu zahlen.\n\n48\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nEr behauptet, die Stute sei maximal 5.000,- € wert gewesen. Die Maul- und\n\n51\n\nKlauenseuche sei 2001 erst im März aufgetreten und hätte einen Turnierstart\n\n52\n\nermöglicht. Das Decken bedeute ein endgültiges Ende der sportlichen Karriere. Die\n\n53\n\nErfolge seien nicht auf die Qualität des Pferdes zurückzuführen, sondern auf die\n\n54\n\nreiterlichen Fähigkeiten der Tochter T1 des Klägers. Das Pferd sei nur nach\n\n55\n\nseinem Wert als Zuchtstute zu beurteilen. Die Tochter des Klägers T1 habe\n\n56\n\nzudem geäußert, der \"Mistbock\" müsse in die Zucht, das (wohl der Turniereinsatz) habe\n\n57\n\nkeinen Zweck mehr.\n\n58\n\nDie Rechnung vom 4.10.2001 sei in keinem Fall erstattungsfähig. Dr. M habe\n\n59\n\nnach dem Unfall sofort die Tötung empfohlen und ebenso wie Dr. C erläutert, daß\n\n60\n\ndie Operation keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n61\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\n\n62\n\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n63\n\nDas Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, das der\n\n64\n\nSachverständige F unter dem 17.6.2004 in schriftlicher Form erstattet und in der\n\n65\n\nmündlichen Verhandlung vom 13.9.2004 erläutert und ergänzt hat. Ferner sind am\n\n66\n\n13.9.2004 die Zeugen Dr. M und Dr. C vernommen und der private\n\n67\n\nSachverständige E angehört worden.\n\n68\n\nEntscheidungsgründe\n\n69\n\nDie Klage ist der Höhe nach teilweise begründet. Dem Kläger steht der\n\n70\n\nSchadensersatzanspruch nur in der erkannten Höhe zu.\n\n71\n\nDer Kläger ist nach wie vor aktivlegitimiert. Diese Frage ist nach der früheren\n\n72\n\nBeweisaufnahme und mit dem Grundurteil entschieden. Der Beklagte hat dazu keine\n\n73\n\nneuen Umstände dargelegt.\n\n74\n\nDem Kläger steht zunächst die Schadenspauschale in der geltend gemachten und für\n\n75\n\nangemessen erachteten Höhe von 25,- € zu.\n\n76\n\nDer Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten\n\n77\n\ntierärztlichen Behandlungskosten von 1998,74 € gemäß der Rechnung vom 4.10.2001\n\n78\n\nüber 3.909,20 DM.\n\n79\n\nDie Zeugen Dr. M und Dr. C haben dazu im Kern übereinstimmend\n\n80\n\nbekundet, daß die Chancen, das Pferd wieder lauffähig zu machen, sehr gering waren.\n\n81\n\nEs war jedoch nicht ohne jede Aussicht. Die Entscheidung, den Versuch, das Pferd zu\n\n82\n\nretten, zu unternehme hat der Kläger an der Unfallstelle in Abstimmung mit dem\n\n83\n\nZeugen Dr. C getroffen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, daß u.a. wegen der\n\n84\n\nherrschenden Dunkelheit keine vollständig sichere Entscheidung zu treffen war,\n\n85\n\nsondern dies erst im Rahmen und gegebenenfalls aufgrund und nach einer Operation\n\n86\n\ngeschehen konnte. Deshalb war es sachgerecht, den Versuch, das Pferd zu retten, zu\n\n87\n\nunternehmen. Die dadurch verursachten Kosten sind unfallbedingt und demgemäß von\n\n88\n\ndem Beklagten mit 1.998, 7 4 € voll zu erstatten.\n\n89\n\nDer Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung des Wertersatzes für das Pferd in\n\n90\n\nHöhe von 7.500,- €.\n\n91\n\nFür die Feststellung der Grundlagen für die Wertermittlung waren weder der private\n\n92\n\nSachverständige E noch die sonstigen dazu aufgeführten Zeugen förmlich zu\n\n93\n\nvernehmen, insbesondere auch nicht der Zeuge M1. Hinsichtlich der für die\n\n94\n\nWertermittlung bedeutsamen Tatsachen fehlt es an hinreichenden tatsächlichen\n\n95\n\nAnknüpfungspunkten, die Gegenstand einer Vernehmung sein können. Eine\n\n96\n\nAusforschung dessen, was die beiden vorgenannten Zeugen vielleicht aus ihrer\n\n97\n\neigenen Kenntnis des Pferdes zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise\n\n98\n\nwahrgenommen haben könnten, kommt nicht in Betracht. Das Schreiben des Zeugen\n\n99\n\nM1 vom 1.8.2004 ist urkundsbeweislich verwertet worden.\n\n100\n\nHinsichtlich einer erneuten Vernehmung der Zeugin T1 ist daran zu\n\n101\n\nerinnern, daß diese am 1.8.2002 bekundet hat, sie könne nicht sagen, ob das Pferd\n\n102\n\nnach der Geburt wieder in die Dressur genommen werden sollte. Eigentlich sei es so\n\n103\n\ngewesen, daß es wegen seines Alters und weil es immer schwerer gewesen sei, nicht\n\n104\n\nmehr leistungsmäßig von ihr in der Dressur geritten werden sollte. Sie kenne kein\n\n105\n\nPferd, das nach einer Zucht noch einmal in die Dressur gegangen sei. Die\n\n106\n\nBekundungen des Zeugen Dr. M sprechen ebenfalls für die Beendigung der\n\n107\n\nsportlichen Karriere des Pferdes. Aus dem o.a. Schreiben des Zeugen M1 folgt,\n\n108\n\ndaß das Pferd im Februar 2001, also mehr als ein halbes Jahr vor dem Unfall aus dem\n\n109\n\nTraining genommen worden ist.\n\n110\n\nDanach ist festzustellen, daß die Dressurkarriere des Pferdes beendet war. Wenn die\n\n111\n\nZeugin T1 wegen ihres anderweitigen beruflichen Einsatzes gehindert war, G\n\n112\n\nwettkampfmäßig zu reiten und ihm einen schönen -also geruhsamen - Lebensabend\n\n113\n\ngönnen wollte, ergibt sich daraus ein definitives Ende der wettkampfmäßigen\n\n114\n\nDressurkarriere.\n\n115\n\nDie Frage der Wertschätzung als solcher ist entgegen der Vorstellung des Klägers\n\n116\n\nkeineswegs allein mit dem privaten Sachverständigen E zu klären. Das hat mit dem\n\n117\n\ngerichtlichen Sachverständigen zu geschehen, wobei die Diskussion der Auffassung\n\n118\n\ndes privaten Sachverständigen stattzufinden und im Termin vom 13.9.2004\n\n119\n\nstattgefunden hat. Der Wert eines Pferdes ist nicht rechnerisch ermittelbar, sondern\n\n120\n\nberuht auf einer sachverständigen Einschätzung. Dabei ist es eher wahrscheinlich als\n\n121\n\nunwahrscheinlich, daß verschiedene Sachverständige unabhängig von einer eventuell\n\n122\n\nbestehenden besonderen Interessenlage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen\n\n123\n\nkönnen. Selbst die Berücksichtigung als solcher eindeutiger Fakten wie Alter und\n\n124\n\nTurniererfolge unter einer bestimmten Reiterin müssen nicht zu einem stets\n\n125\n\nübereinstimmenden Ergebnis führen. Denn das bei einem Dressurpferd ebenfalls zu\n\n126\n\nberücksichtigende Erscheinungsbild unterliegt wiederum subjektiver Einschätzung. Im\n\n127\n\nEndergebnis beruht die gerichtliche Feststellung des Wertes stets auf einer Anwendung\n\n128\n\nvon§ 287 ZPO.\n\n129\n\nNach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen F ist der Verkehrswert\n\n130\n\ndes Pferdes G am Unfalltag mit 7.500,- € festzustellen. Die Einholung eines\n\n131\n\nObergutachtens kommt nicht in Betracht.\n\n132\n\nAus der Diskussion mit den beiden Sachverständigen im Termin vom 13.9.2004 folgt,\n\n133\n\ndaß diese in teilweise wesentlichen Punkten übereinstimmen. Das gilt z.B. für die\n\n134\n\n\"Begehrlichkeit\" der Linien nach fabelhaft und Frühlingstraum. Die Bewertungen der\n\n135\n\nbeiden Sachverständigen unterscheiden sich im Bereich einer Fortsetzung der\n\n136\n\nwettkampfmäßigen Karriere des Pferdes. Der Sachverständige E sieht die sportliche\n\n137\n\nKarriere des Pferdes als nicht beendet an. Die Annahme ist, wie festgestellt, nicht\n\n138\n\nzutreffend. Das spricht dafür, daß die Bewertung des Sachverständigen F zutrifft.\n\n139\n\nDer Sachverständige F seinerseits hält für- wenn auch sehr schwer- möglich, daß\n\n140\n\nnach einem Abfohlen von G ein erneutes Antrainieren mit Erfolgsaussicht\n\n141\n\nstattfinden kann. Insofern unterscheidet er sich jedenfalls nicht wesentlich von dem\n\n142\n\nSachverständigen E. Die theoretische Möglichkeit eines späteren Antrainierens kann\n\n143\n\njedoch ohne weiteres keine maßgebliche Grundlage für die Bewertung bezogen auf\n\n144\n\nden Unfalltag sein. Denn es handelt sich dabei um Aufwendungen, die erst noch\n\n145\n\nlangwierig und mit Kostenaufwand hätten getätigt werden müssen und im vorliegenden\n\n146\n\nFall nicht stattgefunden hatten. Die Eignung, von Nachwuchsreitern geritten zu werden,\n\n147\n\nist bei dem Pferd anzunehmen. Dies rechtfertigt jedoch keine hohe Bewertung. Die\n\n148\n\nBereitschaft gut betuchter Kreise, für ein Pferd viel Geld zu zahlen - so der\n\n149\n\nSachverständige E - ist bei der Bemessung des Verkehrswertes nicht zu\n\n150\n\nberücksichtigen. Nach alledem ist der Bewertung des Sachverständigen F als\n\n151\n\nüberzeugend zu folgen.\n\n152\n\nAbzüge wegen Beträgen, die der Kläger 1995 und 1997 erhalten haben soll\n\n153\n\n(entsprechend 387,47 € und ca. 2000,- €), kommen nicht in Betracht. Die Daten liegen\n\n154\n\nvor dem Unfallereignis.\n\n155\n\nDer ausgeurteilte Betrag ist gemäß ߧ 291 BGB zu verzinsen.\n\n156\n\nDie Klage war im übrigen abzuweisen mit den Nebenentscheidungen gemäß §§ 92,\n\n157\n\n108, 709 ZPO.\n\n158\n\nDie Kostenentscheidung mit der Quote gilt nicht nur für die Kosten des Rechtsstreits\n\n159\n\nerster Instanz sondern auch für die des Berufungsverfahrens. Die Kosten der zweiten\n\n160\n\nInstanz waren entsprechend dem Obsiegen der Höhe nach zu verteilen. Über die\n\n161\n\nKosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist anderweitig entschieden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2004-09-13/11-o-50-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2004-09-13/11-o-50-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284786","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.729148+00:00"}}