{"status":"available","doknr":"OLD287450","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2004:0330.4O505.03.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"4 O 505/03","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil\n\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der\n\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des neunjährigen Reitpferdes D. Der Beklagte\n\n3\n\nbetreibt einen Reiterhof. Bezüglich dieses Pferdes hatten die Parteien einen\n\n4\n\nEinstellungsvertrag geschlossen. Neben der Gewährung eines Stallplatzes inklusive\n\n5\n\nFutter und Einstreu gehörte zum Leistungsumfang auch die Gewährung von\n\n6\n\nWeidegängen für die Pferde. Am Abend des 27. Juli 2002 verbrachte die Klägerin\n\n7\n\ndas Pferd auf die sogenannte Wallachweide auf dem Hof des Beklagten. Am\n\n8\n\nnächsten Tag wies das Pferd eine Augenverletzung auf. Im Bereich des oberen\n\n9\n\nAugenlides steckte eine Schraube. Im Verlauf der Heilbehandlung des Tieres musste\n\n10\n\ndas Auge entfernt werden.\n\n11\n\nAuf der Weide, auf der sich das Pferd am 27.7.2002 befand, wurde im Jahre 2002\n\n12\n\ndas Osterfeuer des Reiterhofes abgehalten.\n\n13\n\nDie Klägerin behauptet, dass das Pferd bei der Verbringung auf die Weide unverletzt\n\n14\n\nwar, insbesondere keine Augenverletzung aufwies. Sie behauptet, dass die\n\n15\n\nEntfernung des Auges auf der Verletzung mit der Schraube beruht. Das Pferd habe\n\n16\n\nzuvor einen Wert von 7.000,00 € gehabt. Sie habe zudem ein Angebot zum\n\n17\n\nWeiterverkauf des Zeugen C über 8.000,00 € gehabt. lnfolge der Entfernung des\n\n18\n\nAuges sei das Tier nur noch 2.100,00 € wert. Die Verletzung mit der Schraube\n\n19\n\nberuhe darauf, dass der Beklagte die Weide nach dem Osterfeuer nicht richtig\n\n20\n\ngereinigt habe. Bei dem Osterfeuer seien neben Strauchabfällen auch Bretter und\n\n21\n\nBauholz mit Schrauben und Nägeln verbrannt worden.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 6.880,38 € nebst Zinsen\n\n24\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n25\n\n20.9.2003 zu zahlen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr behauptet, die Weide sei nach dem Osterfeuer ausgemäht und gründlich gereinigt\n\n29\n\nworden. Die Entfernung des Augapfels beruhe nicht auf der Verletzung mit der\n\n30\n\nSchraube, sondern auf einem Krebsgeschwür. Die von der Klägerin geltend\n\n31\n\ngemachten Tierarztkosten beruhten nur teilweise auf der Verletzung mit der\n\n32\n\nSchraube.\n\n33\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze\n\n34\n\nBezug genommen.\n\n35\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, M,\n\n36\n\nL, C1, H, M1, C2 und X M2.\n\n37\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 3.2.2004,\n\n38\n\nBlatt 58 ff. d. A., sowie das Protokoll vom 9.3.2004, Blatt 86 ff. d. A., Bezug\n\n39\n\ngenommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe\n\n41\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n42\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen\n\n43\n\nVerletzung vertraglicher Nebenpflichten des Einstellungsvertrags bezüglich des\n\n44\n\nPferdes D zu. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts\n\n45\n\nbewiesen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Zwar war nach\n\n46\n\nAnhörung der Parteien unstreitig, dass neben Strauchabfällen auch Bauholz bei dem\n\n47\n\nOsterfeuer verbrannt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht\n\n48\n\njedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten im\n\n49\n\nZusammenhang mit dem Osterfeuer eine Pflichtverletzung dergestalt zur Last fällt,\n\n50\n\ndass die betroffene Weide danach nicht ordnungsgemäß gereinigt worden wäre.\n\n51\n\nKeiner der vernommenen Zeugen hat bekundet, dass ihm im Zusammenhang mit\n\n52\n\ndem Osterfeuer 2002 eine Versehrnutzung der Weide mit Metallabfällen,\n\n53\n\ninsbesondere Schrauben und ähnlichem aufgefallen sei. Die Zeugin M hat\n\n54\n\nbekundet, dass sie selbst ein Pferd auf der Weide stehen habe, auf der sich das\n\n55\n\nPferd der Klägerin befand. Ihr sei dort nie etwas besonderes aufgefallen.\n\n56\n\nInsbesondere Feuerreste oder Abfälle habe sie dort nicht wahrgenommen. Der\n\n57\n\nZeuge C1 hat bekundet, dass seine Tochter auf der fraglichen Weide ein Pferd\n\n58\n\nstehen hat. Ihm seien dort Verunreinigungen weder unmittelbar nach dem Osterfeuer\n\n59\n\nnoch später aufgefallen. Der Zeuge H hat bekundet, dass er persönlich nach\n\n60\n\ndem Osterfeuer die Überreste aufgeräumt habe. Er habe die größeren nicht\n\n61\n\nverbrannten Teile zusammengeschoben und abgefahren. Dann seien die restlichen\n\n62\n\nAbfälle noch einmal zusammengeharkt worden. Die Zeugin M1 hat\n\n63\n\nbekundet, dass sie auf der Weide ebenfalls ein eigenes Pferd stehen hat. Ihr sei an\n\n64\n\ndieser Weide nichts besonderes aufgefallen. Sie habe dort nur einmal ein Hufeisen\n\n65\n\ngefunden, das sie abgegeben habe. Ansonsten sei ihr dort nichts besonderes\n\n66\n\naufgefallen. Die Zeugin C hat bekundet, dass die Weide im August auch für ein\n\n67\n\nTurnier benutzt werde, wobei sie dann als Parkplatz diene. Nach dem Turnier werde\n\n68\n\ndie Weide mit mehreren Leuten abgeschritten, um Abfälle zu entfernen. Ihr selber\n\n69\n\nseien auf dieser Weide nie Metallteile oder ähnliches aufgefallen. Zwar hat die\n\n70\n\nZeugin L bekundet, dass ihr im Zusammenhang mit der Betreuung\n\n71\n\ndes Pferdes ihrer Tochter, das auf einer hinter der hier fraglichen Weide liegenden\n\n72\n\nWiese stehe, aufgefallen sei, dass auf dieser Weide Metallteile herumgelegen hätten.\n\n73\n\nSie habe die Weide, auf der sich das Pferd der Klägerin befand, gar nicht für eine\n\n74\n\nsolche gehalten, sondern zunächst gedacht, es handelt sich um einen Parkplatz. Sie\n\n75\n\nhabe dort mehrfach Metallteile gefunden, diese dann immer auf dem Hof abgegeben.\n\n76\n\nDie Aussage wurde teilweise von dem Zeugen M2 bestätigt. Dieser hat\n\n77\n\nbekundet, dass er einmal Metallteile auf der Weide gesehen habe, auf der sich das\n\n78\n\nPferd der Klägerin befunden hat. Seine Frau, die Zeugin L, habe ein\n\n79\n\ngroßes Metallteil aufgehoben und abgegeben. Der Zeuge hat auch bekundet, dass er\n\n80\n\ndas Gefühl habe, dass er noch ein-, zweimal mehr Metallteile auf der Weide gesehen\n\n81\n\nhabe, das könne er aber nicht an einzelnen Tagen festmachen und nicht mehr genau\n\n82\n\nsagen.\n\n83\n\nAus den Aussagen der Zeugen L und M2 ergibt sich nicht zur\n\n84\n\nÜberzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Pflicht, die Weiden in einem für die\n\n85\n\nPferde sicheren Zustand zu halten, verletzt hat. Die Aussage der Zeugin L\n\n86\n\nwar hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ihrer Funde sehr schwammig,\n\n87\n\ndie Zeugin musste sich mehrfach korrigieren und konnte auch dann nicht mit letzter\n\n88\n\nSicherheit sagen, in welchem Jahr ihr die Funde auf der Weide aufgefallen waren.\n\n89\n\nGegen ihre Aussage, dass sie dort häufig Metallteile gesehen habe, sprechen im\n\n90\n\nÜbrigen die Aussagen der Zeugen M, C1, H, M1 und C2.\n\n91\n\nInsbesondere die Zeugen M, M1 und C2 haben selbst auf der\n\n92\n\nfraglichen Weide, auf der das Pferd der Klägerin stand, eigene Pferde und hatten\n\n93\n\ndementsprechend Anlass, genau auf deren Zustand zu achten, um eine Verletzung\n\n94\n\nihrer Pferde auszuschließen. Selbst wenn, wie der Zeuge M2 glaubhaft\n\n95\n\nbekundet hat, mindestens einmal, möglicherweise auch ein, zwei weitere Male\n\n96\n\nMetallteile auf der Weide gelegen haben sollten, stellt dies keine vertragliche\n\n97\n\nPflichtverletzung dar, da Verunreinigungen in geringem Maße auf einer frei\n\n98\n\nzugänglichen Weide unvermeidlich sind.\n\n99\n\nAuf die Frage, ob die Verletzung mit der Schraube für die spätere Entfernung des\n\n100\n\nAuges ursächlich war, kommt es danach nicht mehr an.\n\n101\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2004-03-30/4-o-505-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2004-03-30/4-o-505-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287450","retrieved":"2026-07-09 03:05:34.419043+00:00"}}