{"status":"available","doknr":"OLD292989","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2003:0422.2.0.403.02.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-04-22","aktenzeichen":"2 0 403/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil vom 02. Dezember 2002 wird aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten\n\ndes Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur\n\ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden\n\nBetrages.\n\nDem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung\n\ndurch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %\n\ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die\n\nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft nach\n\n3\n\nder am 6. Oktober 1998 verstorbenen C.\n\n4\n\nMit notariellem Testament vom 23. August 1995 - UR-Nr. 182/1995 des Notars\n\n5\n\nI in S - setzte die Erblasserin ihre Söhne C1 sowie\n\n6\n\nden Beklagten zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Der Sohn C1 der\n\n7\n\nErblasserin verstarb am 1. Oktober 1999 nach und wurde von seiner Ehefrau, der\n\n8\n\nKlägerin, als Alleinerbin beerbt.\n\n9\n\nDer Nachlass der Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem hälftigen\n\n10\n\nMiteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung F\n\n11\n\nsowie aus einem Girokonto bei der T - Kontonummer XXX - , welches zum Zeitpunkt des Erbfalles ein Soll von 349,16 DM aufwies.\n\n12\n\nDas Grundbuch weist hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Erblasserin an dem\n\n13\n\nbezeichneten Grundstück seit dem 20. September 2000 die Parteien in ungeteilter\n\n14\n\nErbengemeinschaft als Miteigentümer an diesem Anteil aus. Eine\n\n15\n\nErbauseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt.\n\n16\n\nDie Erblasserin C befand sich seit dem Jahre 1992 im K\n\n17\n\nund Altenzentrum S in Pflege. Bis zum 18.04.1995 übernahm\n\n18\n\ndie Klägerin hierbei die Verwaltung des Girokontos der Erblasserin. Ab diesem\n\n19\n\nZeitpunkt führte der Beklagte die Kontenverwaltung fort. Zum Zeitpunkt der\n\n20\n\nÜbernahme durch den Beklagten wies das Konto ein Haben von 9. 750,18 DM auf.\n\n21\n\nDie letzte größere Auszahlung in Höhe von 7.000,00 DM war vor diesem Zeitpunkt\n\n22\n\nam 20. Februar 1995 durch Überweisung auf das Konto der Klägerin erfolgt. Über\n\n23\n\nden Grund dieser Zahlung besteht zwischen den Parteien Streit. Dem Konto\n\n24\n\nwurden auch in der Folgezeit laufend Beträge entnommen, über deren\n\n25\n\nVerwendung die Parteien streiten.\n\n26\n\nNach Eintritt des Erbfalles kam es zwischen dem Jakobi-Krankenhaus und\n\n27\n\nAltenzentrum Rheine und den Parteien vor der erkennenden Kammer zu einem\n\n28\n\nRechtsstreit über die Ausgleichung offener Pflegekosten für die Unterbringung der\n\n29\n\nErblasserin im Zeitraum Februar bis August 1998 in Höhe von insgesamt\n\n30\n\n16.917,47 DM.\n\n31\n\nDie Kammer verurteilte die Parteien mit Teil-Versäumnisurteil vom 16. Oktober\n\n32\n\n2000 sowie mit Versäumnis- und Schlussurteil vom 29. Januar 2001 als\n\n33\n\nGesamtschuldner zur Zahlung von 11.248,99 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14.\n\n34\n\nMai 1998 sowie 10,00 DM vorgerichtlicher Mahnkosten sowie weiteren 5.658,38\n\n35\n\nDM nebst 8 % Zinsen aus 2.428,38 DM seit dem 6. Juni 1998, 8 % Zinsen aus\n\n36\n\n2.233,58 DM seit dem 8. Juli 1998 und 8 % Zinsen aus 996,52 DM seit dem 6.\n\n37\n\nAugust 1998.\n\n38\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu einem von\n\n39\n\nihr vorgelegten Teilungsplan zur Auseinandersetzung der zwischen den Parteien\n\n40\n\nbestehenden Miteigentümergemeinschaft\n\n41\n\nSie ist der Ansicht, die offenen Forderungen aus dem Girokonto und der\n\n42\n\nHeimunterbringung der Erblasserin seien nicht aus dem Nachlass zu begleichen,\n\n43\n\nsondern im Innenverhältnis der Parteien alleine vom Beklagten zu übernehmen.\n\n44\n\nHierzu behauptet sie, der Beklagte habe während der Verwaltung des Kontos der\n\n45\n\nErblasserin durch ihn die laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht beachtet,\n\n46\n\nobgleich die Einnahmen der Erblasserin ausgereicht hätten, die monatlichen\n\n47\n\nKosten zu decken. Weiter behauptet sie, der Beklagte habe die dem Konto\n\n48\n\nentnommenen Beträge zu einem Großteil für eigene Zwecke verwendet. Überdies\n\n49\n\nhabe der Beklagte sämtliche Wertpapiere der Erblasserin verbraucht. Die am 20.\n\n50\n\nFebruar 1995 seitens der Erblasserin überwiesenen 7.000,00 DM seien ihr aus\n\n51\n\nDankbarkeit geschenkt worden.\n\n52\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zur\n\n53\n\nHerbeiführung der Erbauseinandersetzung nach der am 06.10.1998 verstorbenen\n\n54\n\nFrau C dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:\n\n55\n\n1. Die Klägerin erhält einen Miteigentumsanteil von 1/4 an der Grundbesitzung\n\n56\n\nGemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im\n\n57\n\nGrundbuch von F1.\n\n58\n\n2. Der Beklagte erhält einen Miteigentumsanteil von 1/4 an der Grundbesitzung\n\n59\n\nGemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im\n\n60\n\nGrundbuch von F1 .\n\n61\n\n3. Der Beklagte erhält das Girokonto Nr. XXX bei der T.\n\n62\n\n4. Der Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Erblasserverbindlichkeiten,\n\n63\n\nnämlich die Forderungen des K und Altenzentrums\n\n64\n\nS, zu begleichen und stellt die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung\n\n65\n\nfrei.\n\n66\n\n5. Der Beklagte wird verurteilt, einen 1/4 Miteigentumsanteil am Grundstück\n\n67\n\nGemarkung F, eingetragen beim Amtsgericht S im\n\n68\n\nGrundbuch von F1, an die Klägerin aufzulassen und die\n\n69\n\nEigentumsumschreibung zu bewilligen.\n\n70\n\nNachdem der Beklagte im Termin vom 2. Dezember 2002 säumig geblieben ist, hat\n\n71\n\ndie Kammer ein Versäumnisurteil entsprechenden Inhalts erlassen, das dem\n\n72\n\nBeklagten am 13. Dezember 2002 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der\n\n73\n\nBeklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. Dezember 2002\n\n74\n\nEinspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2003\n\n75\n\nbegründet.\n\n76\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n77\n\ndas Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2002 aufrechtzuerhalten.\n\n78\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n79\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n80\n\nEr ist der Ansicht, hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentumsanteiles\n\n81\n\nam Nachlassgrundstück bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, da der\n\n82\n\nGrundbuchinhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspräche und die\n\n83\n\nKlägerin vorrangig auf die Teilungsversteigerung zu verweisen sei.\n\n84\n\nEr bestreitet, Gelder der Erblasserin für eigene Zwecke verbraucht zu haben und\n\n85\n\nbehauptet hierzu, die Unterdeckungen beruhten alleine darauf, dass die\n\n86\n\nEinnahmen der Erblasserin aus Rente und Pension nicht ausgereicht haben, um\n\n87\n\nden tatsächlichen Bedarf zu decken. Tatsächlich sei eine Lücke entstanden, die er\n\n88\n\n- der Beklagte- allein getragen habe. Die Erblasserin habe monatlich Barbeträge\n\n89\n\nvon 1.500,00 DM durchschnittlich für eigene Bedürfnisse verbraucht.\n\n90\n\nDie seitens der Klägerin angenommenen 7.000,00 DM seien ein Darlehen der\n\n91\n\nErblasserin gewesen, auf das Rückzahlungen bisher nicht erfolgt seien.\n\n92\n\nEntscheidungsgründe:\n\n93\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n94\n\nAufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom\n\n95\n\n02.12.2002 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt\n\n96\n\nworden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft und form- und\n\n97\n\nfristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.\n\n98\n\nDer Einspruch hat auch in der Sache Erfolg.\n\n99\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ermangelt es ihr nicht am erforderlichen\n\n100\n\nRechtssch utzbedürfnis.\n\n101\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht deshalb gehalten,\n\n102\n\nvorrangig das Verfahren der Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG zu\n\n103\n\nbetreiben, weil dem Nachlass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück\n\n104\n\nzugehört.\n\n105\n\nWeigert sich ein Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft, dem gesetzlichen\n\n106\n\nVerlangen des anderen Miterben auf Auseinandersetzung der\n\n107\n\nMiterbengemeinschaft nach Maßgabe des § 2042 Abs. 1 BGB zu entsprechen, so\n\n108\n\nkann letzterer sogleich auf Zustimmung zum Abschluss eines von ihm\n\n109\n\nvorzulegenden schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages klagen, um auf\n\n110\n\neine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses hinzuwirken.\n\n111\n\nMittels der Teilungsversteigerung könnte die Klägerin eine ihrem Klagebehren\n\n112\n\nentsprechende Entscheidung gerichtet auf Zustimmung zur\n\n113\n\nGesamtauseinandersetzung des Nachlasses ihrer verstorbenen Schwiegermutter\n\n114\n\nnicht erreichen. Die Teilungsversteigerung bezöge sich auf den bloßen\n\n115\n\nMiteigentumsanteil am Grundstück und hätte überdies allein dessen Verwertung\n\n116\n\nsowie die Fortsetzung der Gemeinschaft am Versteigerungserlös zur Folge.\n\n117\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n118\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu dem mit der Klageschrift\n\n119\n\nvorgelegten Teilungsplan aus§ 2042 Abs. 1 BGB.\n\n120\n\nHierbei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die von der Klägerin im Rahmen\n\n121\n\nihres Auseinandersetzungsbegehrens geforderte Freistellung von den\n\n122\n\nNachlassverbindlichkeiten durch den Beklagten der gern. § 2046 Abs. 1 BGB\n\n123\n\nerforderlichen Vorwegberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten genügt.\n\n124\n\nJedenfalls ermangelt dem Nachlass die für die Begründetheit des\n\n125\n\nErbauseinandersetzungsverlangens erforderliche Teilungsreife, da der Bestand\n\n126\n\ndes Nachlasses nicht feststeht und im vorliegenden Rechtsstreit einer Klärung\n\n127\n\nnicht zuzuführen ist.\n\n128\n\nEs ist ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe gegen den Beklagten\n\n129\n\nRückforderungsansprüche des Nachlasses wegen eigenmächtiger Verfügungen\n\n130\n\nüber das Konto der Erblasserin bestehen, die als Aktivposten den allgemeinen\n\n131\n\nAuseinandersetzungsregeln unterfielen. Der Beklagte hat den diesbezüglichen\n\n132\n\nVortrag der Klägerin bestritten.\n\n133\n\nEs entspricht aber in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur\n\n134\n\nvorherrschender Ansicht, der die Kammer im Ergebnis folgt, dass die\n\n135\n\nBegründetheit der Erbauseinandersetzungsklage zur Voraussetzung hat, dass über\n\n136\n\nden zur Aufteilung unter den Erben gelangenden Bestand des Nachlasses kein\n\n137\n\nStreit besteht oder dieser jedenfalls in dem eingeleiteten Verfahren festgestellt\n\n138\n\nwerden kann, der Nachlass mithin teilungsreif ist (vgl. insoweit KG NJW 1961, 733;\n\n139\n\nOLG Karlsruhe NJW 1974, 956; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2042 Rn. 16;\n\n140\n\nErman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2042 Rn. 16; BGB-RGRK/Krege/, 12. Aufl., §\n\n141\n\n2042 Rn. 22; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 44 111 7 a), S. 1158;\n\n142\n\nKrug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 18 Rn. 7f.; Eberi-Borges, Die\n\n143\n\nErbauseinandersetzungsklage, S. 190f.; differenzierend hierbei Staudinger/Wemer,\n\n144\n\nBGB, 13. Bearbeitung, § 2042 Rn. 41; Dütz, in: Münchener Kommentar zum BGB,\n\n145\n\n3. Aufl., § 2042 Rn. 59; Soergei/Wo/f, BGB, 13. Aufl., § 2042 Rn. 20).\n\n146\n\nZwar müssen insoweit die einzelnen im Teilungsplan enthaltenen Angaben vor\n\n147\n\nKlageerhebung nicht dergestalt außer Streit stehen, dass geklärt ist, ob die\n\n148\n\nNachlassgegenstände und - Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören. Ob dies der\n\n149\n\nFall ist, hat das Gericht inzidenter als Vorfrage zu prüfen, wenn es darüber\n\n150\n\nentscheidet, ob der Auseinandersetzungsplan den maßgeblichen\n\n151\n\nRechtsgrundlagen entspricht (vgl. Staudinger/Wemer a. a. 0 .; Soergei/Wo/f a. a.\n\n152\n\n0 .; Eberi-Borges, a. a. 0., S. 191; Steiner, ZEV 1997, 89 [90]; in diesem Sinne ist\n\n153\n\nwohl auch BGH, Urt. vom 24.01.1962 in V ZR 6/61 bei Johannsen WM 1970, 744\n\n154\n\nzu verstehen, der auf die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass\n\n155\n\nabstellt und insoweit klarstellt, dass diese im Rahmen von Hilfsanträgen geklärt\n\n156\n\nwerden könne).\n\n157\n\nIndes setzt die unmittelbare Erhebung der Auseinandersetzungsklage voraus, dass der Streitstoff als solcher bekannt ist, also lediglich die Zugehörigkeit eines\n\n158\n\nGegenstandes zum Nachlass umstritten, nicht aber einzelne Positionen nach Art\n\n159\n\nund Höhe unbekannt sind. Der Nachlassbestand ist insoweit vom Miterben vor\n\n160\n\nErhebung der Erbteilungsklage durch Ausschöpfung der ihm zustehenden\n\n161\n\nAuskunftsrechte und der ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten\n\n162\n\nzu ermitteln (vgl. Staudinger/Wemer a. a. 0 .; Eberi-Borges, a. a. 0 .; Steiner, a. a.\n\n163\n\n0.). Das Erbteilungsverfahren ist hierfür nicht geeignet, da es, wegen einer\n\n164\n\nmöglichen Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, eines\n\n165\n\ngesonderten vollstreckbaren Titels bedarf (so auch Soergei/Wo/f, a. a. 0 ., m. N.).\n\n166\n\nSo liegt der Fall aber hier.\n\n167\n\nUm feststellen zu können, ob dem Nachlass Rückgriffsansprüche gegen den\n\n168\n\nBeklagten zustehen, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung\n\n169\n\nfinden können, bedarf es vorrangig der Klärung, ob und in welchem Umfang der\n\n170\n\nBeklagte während der Dauer seiner Verwaltung abgebuchte Beträge\n\n171\n\nungerechtfertigt erlangt hat. Die Klägerin ist hierdurch nicht rechtlos gestellt. Ihr, die\n\n172\n\nNachlassansprüche nach Maßgabe des § 2039 BGB im eigenen Namen für den\n\n173\n\nNachlass geltend machen kann, kommt die Auskunfts- und\n\n174\n\nRechnungslegungspflicht des Beklagten(§ 666 BGB) zugute.\n\n175\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n176\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO.\n\n177\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 709 S. 1 und 2,\n\n178\n\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n179\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2003-04-22/2-0-403-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2046","ref_norm":"2046","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2003-04-22/2-0-403-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292989","retrieved":"2026-07-09 03:14:01.443962+00:00"}}