{"status":"available","doknr":"OLD294400","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2003:0123.12O601.02.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"12 O 601/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\nDer Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 2) ist Autor des im November 2002\nerschienenen Kriminalromans \"Wilsberg und der tote Professor\",\nverlegt bei der Verfügungsbeklagten zu 1). Vorausgegangene Romane\ndieser Reihe dienten als Vorlage für Verfilmungen im ZDF. Auf Seite\n6 dieses Buches heißt es: \"Dies ist ein Roman. Wer sich mit einer\nder erfundenen Figuren identifizieren möchte, sollte sein\nSelbstbild überprüfen.\"\n\n3\n\nDer Verfügungskläger ist Privatdozent für Germanistische\nSprachwissenschaft am Institut für Deutsche Philologie der\nUniversität in M. Dort gab er im Sommersemester 2002 sowie im\nWintersemester 2002/2003 jeweils ein Oberseminar. Gleichzeitig nahm\nder Verfügungskläger im Sommersemester 2002 wissenschaftliche\nTätigkeiten an der Universität D. auf, die er auch aktuell noch\nfortführt.\n\n4\n\nDas Institut für Deutsche Philologie befindet sich zwischen\nA-Markt und P-Kirche in der J-Straße. Seit Ende der achtziger Jahre\nbeschäftigt sich der Verfügungskläger schwerpunktmäßig mit der\nErforschung von Sondersprachen und wirkt an mehreren\nForschungsprojekten sowie in mehreren Gesellschaften mit, die sich\nmit Sondersprachen beschäftigen. Seine Habilitation verfasste der\nVerfügungskläger zu dem Thema \"Grundlagen und Methoden der\nSondersprachenforschung, Mit einem Wörterbuch der Masematte aus\nSprecherbefragungen und den schriftlichen Quellen\". Neben\nzahlreichen weiteren wissenschaftlichen Publikationen\nveröffentlichte er vier Textbücher zur Sonder- und Geheimsprache\nMasematte sowie ein \"Handbuch der Münsterschen Masematte\". Die\nVeröffentlichungen des Verfügungsklägers fanden reges Interesse in\nden lokalen und überregionalen Medien (Berichte u.a. in den\n\"Westfälischen Nachrichten\", der \"Münsterschen Zeitung\", der\n\"Frankfurter Allgemeinen Zeitung,\" der \"Süddeutschen Zeitung\" etc;\nInterviews und Berichte der Rundfunksender WDR I, II, V, Antenne\nMünster sowie anderen Lokalradios; Fernsehberichte von WDR und\nSAT.1). In einem im Jahr 2002 erscheinen Buch des Verfügungsklägers\n(\"Die Kedelkloppersprook, Geheimsprache aus dem Hamburger Hafen\",\nHamburg 2002), das sowohl in den Printmedien als auch in\nFernsehsendungen der ARD/NDR vorgestellt wurde, berichtet er u.a.\nüber seinen Fund der bisher einzig bekannten Schallplatte mit\nOriginalaufnahmen einer hamburger Geheimsprache. Momentan arbeitet\nder Verfügungskläger an einem Lexikon der Geheimsprachen. Für diese\nForschungen legte er ein umfangreiches Archiv mit Schriftstücken\nund Tondokumenten an.\n\n5\n\nIn dem von dem Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten\nKriminalroman geht es um den Mord an einem \"Professor Kaiser\" und\ndie Aufklärung dieses Mordes aus Sicht des Privatdetektivs Wilsberg\nim Sommer 2002. Die Romanfigur Professor Kaiser ist\nSprachwissenschaftler am Philologischen Fachbereich der\nWestfälischen Wilhelms-Universität, ansässig zwischen A-Markt und\nP-Kirche in der J-Straße in M. (S.7 und S.33 f. des Krimis). Im\nRahmen dieser Tätigkeit leitet er auch ein Oberseminar. Seine\n\"Leidenschaft\" ist die Erforschung von Geheimsprachen (vgl. S.38),\nwobei er auch die Veröffentlichung eines Lexikons der\nGeheimsprachen (vgl. S.142) plant. Sein aktueller\nForschungsschwerpunkt liegt auf der Erforschung der\nTourette-Sprache (S.176 ff.). In dem Keller seines Privathauses\nbefindet sich eine Sammlung von Tondokumenten und schriftlichen\nZeugnissen seiner Sprachenforschung (S.58 f.). Professor Kaiser hat\neine Assistentin und einen Assistenten, die beide ebenfalls im\nBereich der Geheimsprachen forschen. Der Assistent habilitiert über\ndie münsteraner Geheimsprache Masematte. In einem Gespräch zwischen\ndem Detektiv Wilsberg und dem Assistenten zitiert letzterer Wörter\nund Sätze in Masematte und erläutert deren Bedeutung sowie\nhistorische und aktuelle Hintergrundinformationen zu dieser\nGeheimsprache. (S.38 f.). Die Übersetzung dieser Wörter sowie die\ndargestellten Hintergrundinformation stimmen mit Darstellungen in\ndem vom Verfügungskläger herausgegebenen Buch \"Es war einmal ein\nkurantes anim...: Textbuch Masematte\", 3. Auflage, Münster/New York\n1993, überein.\n\n6\n\nIn menschlicher Hinsicht wird Professor Kaiser, der mit einer\nseiner ehemaligen Doktorandinnen verheiratet ist, als\nunsympathischer \"Grabscher\" (S.78) beschrieben, der seine\nMitarbeiter/innen und Studenten/innen ausnutzt und zahlreiche\nAffären mit seinen Studentinnen sowie mit seiner aktuellen\nAssistentin hat (vgl. S.7, S.10 f. und S.52). Aus Sicht seiner\nKollegen, seiner Frau, seines Sohnes und des Hauptkommissars des\nPolizeipräsidiums wird Professor Kaiser als \"verdammtes Arschloch\"\n(S.26), \"einfach rücksichtslos\" (S.124) und hassenswert (S.92)\ndargestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Erzählung wird\nauf den der Gerichtsakte beigefügten Roman \"Wilsberg und der tote\nProfessor\" verwiesen.\n\n7\n\nDer Verfügungskläger ist der Ansicht, dass ihn die Darstellungen\nin dem Roman in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Mit der\nRomanfigur des Professor Kaisers sei der Verfügungskläger gemeint,\nwas sich jedem objektiven Beobachter erschließe, der den\nVerfügungskläger aufgrund seiner Forschungen und der erwähnten\nMedienberichten kenne. Dazu behauptet er weiter, dass sich in M.\nkein anderer der Thematik der Sonder- und Geheimsprachen in\nForschung und Lehre widme. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass er\naufgrund der negativen Darstellung der menschlichen Eigenschaften\ndes Professor Kaisers beleidigt und verleumdet werde. Zudem bestehe\ndie mit der zunehmenden Verbreitung des Romans ständig wachsende\nGefahr, dass der wissenschaftliche Ruf sowie die aktuelle Bewerbung\num eine Professur erheblich beeinträchtigt werde. Dabei könnten\nsich die Verfügungsbeklagten auch nicht auf die\nverfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit berufen, da diese im\nvorliegenden Fall durch das Persönlichkeitsrecht des\nVerfügungsklägers eingeschränkt werde.\n\n8\n\nDer Verfügungskläger beantragt,\n\n9\n\ndem Verfügungsbeklagten zu 1) aufzugeben, es bei Meidung eines\nvom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den vom\nVerfügungsbeklagten zu 2) verfassten Kriminalroman \"Wilsberg und\nder tote Professor\", Dortmund, Grafit Verlag GmbH 2002 (ISBN\n3-89425-272-3), aufzulegen, zu vertreiben oder Dritten den\nNachdruck zu gestatten, solange und soweit der Verfügungskläger als\nRomanfigur \"Professor Günter Kaiser\" in Zusammenhang gebracht wird\nmit sexuellen Belästigungen und geschildert wird als \"widerlicher\"\nDozent, der seine Mitarbeiter und Studenten ausnutzt;\n\n10\n\ndem Verfügungsbeklagten zu 2) aufzugeben, es bei Meidung eines\nvom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den vom ihm\nverfassten Kriminalroman \"Wilsberg und der tote Professor\", zu\nverbreiten, seinen Inhalt - insbesondere durch Autorenlesungen -\nDritten bekannt zu machen, solange und soweit der Verfügungskläger\nals Romanfigur \"Professor Günter Kaiser\" in Zusammenhang gebracht\nwird mit sexuellen Belästigungen und geschildert wird als\n\"widerlicher\" Dozent, der seine Mitarbeiter und Studenten\nausnutzt.\n\n11\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2)\nbeantragen jeweils,\n\n12\n\nden Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, der Antrag sei bereits\nmangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen sei der\nAntrag auch unbegründet, da kein Leser des Romans in einer der\nRomanfiguren eine tatsächlich lebende Person wiedererkennen werde.\nDies ergebe sich daraus, dass sich die Romanfigur in ganz\nwesentlichen Merkmalen von dem Verfügungskläger unterscheide.\nAnders als die Romanfigur des Professor Kaisers sei der\nVerfügungskläger gerade nicht Inhaber eines Lehrstuhls und könne\nals Privatdozent auch nicht eine einem Professor vergleichbare\nMachtposition ausnutzen. Darüber hinaus wiesen auch die weiteren\nLebensumstände wie der Wohnort, die Familienverhältnisse und das\näußere Erscheinungsbild keine Übereinstimmungen zwischen Professor\nKaiser und dem Verfügungskläger auf. Auch die Befassung mit\nMasematte sei nicht zur Identifizierung geeignet. Dies folge schon\ndaraus, dass sich der Assistent des Professor Kaisers im Rahmen\nseiner Habilitation noch intensiver mit dieser Geheimsprache\nbeschäftige, als Professor Kaiser. Insofern hätte der\nVerfügungskläger sein vermeintliches Abbild noch eher in der\nRomanfigur des Assistenten, als in der des Professors\nwiedererkennen können.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nsind unbegründet.\n\n16\n\nDer Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung steht nicht die mangelnde Bestimmtheit der Anträge\nentgegen. Die Antragsformulierung, den Verfügungsbeklagten\naufzugeben, es zu unterlassen, den Kriminalroman 'Wilsberg und der\ntote Professor' aufzulegen, zu vertreiben, zu verbreiten oder\nDritten den Nachdruck zu gestatten \"solange und soweit der\nAntragssteller als Romanfigur 'Professor Günter Kaiser' in\nZusammenhang gebracht wird mit sexuellen Belästigungen und\ngeschildert wird als 'widerlicher' Dozent, der seine Mitarbeiter\nund Studenten ausnutzt\", kann dahingehend ausgelegt werden, dass\nder Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten die\nVeröffentlichung und Verbreitung des Romans \"Wilsberg und der tote\nProfessor\" insgesamt zu versagen. Bei Zugrundelegung dieser\nAuslegung wäre es dem Gericht auch möglich gewesen, einen\nstattgebenden, vollstreckungsfähigen Tenor zu verfassen.\n\n17\n\nDie zulässigen Anträge sind jedoch unbegründet, da es an dem für\nden Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichem\nVerfügungsanspruch fehlt, § 935 ZPO. Ein solcher Verfügungsanspruch\nsetzt voraus, dass dem Verfügungskläger nach materiellem Recht ein\nAnspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des\nRomans zusteht. Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich\njedoch weder aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB noch aus §\n823 Abs.2 i.V.m. §§ 185 ff StGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB.\n\n18\n\nZwar ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als \"sonstiges\nRecht\" im Rahmen des § 823 BGB geschützt und kann bei einer\nwiderrechtlichen Verletzung einen sogenannten quasinegatorischen\nUnterlassungsanspruch nach § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB\nbegründen (BGHZ 27, 284 (286); Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3.\nAufl. 2003, Art.2 Rn.67). Dabei kann im vorliegenden Fall\ndahingestellt bleiben, ob durch das vom Verfügungsbeklagten zu 2)\nverfasste Buch tatsächlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht\ndes Verfügungsklägers eingegriffen wird. Denn selbst wenn man einen\nsolchen Eingriff annimmt, fehlt ihm die für einen\nUnterlassungsanspruch erforderliche Widerrechtlichkeit. Letztere\nist durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu\nermitteln. Vorliegend sind in diese Güter- und Interessenabwägung\neinerseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des\nVerfügungsklägers und andererseits die Kunstfreiheit der\nVerfügungsbeklagten einzustellen, wobei letztere im Ergebnis\nüberwiegt.\n\n19\n\nDas aus Art.1, 2 Abs.1 GG abgeleitete allgemeine\nPersönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des einzelnen auf Achtung\nseiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im\nprivaten Rechtsverkehr (BGHZ, 27, 284 (286); Thomas, in: Palandt,\nBGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.177; Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), GG,\n3. Aufl. 2003, Art.2 Rn.59 f.). Der Schutzbereich dieses Rechts\nwird durch drei Sphären beschrieben: Auf der ersten Stufe ist die\nIndividualsphäre anzusiedeln, die das Selbstbestimmungsrecht sowie\ndie persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur\nUmwelt und seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen\nWirken schützt (vgl. BAG NJW 1990, 2272; Thomas, in: Palandt, BGB,\n61. Aufl. 2002, § 823 Rn.178). Als zweite Schutzebene ist die\nPrivatsphäre zu nennen und als \"Kern\" des Persönlichkeitsrechts\nschließlich die Intimsphäre (vgl. BGH, NJW 1988, 1984; Thomas, in:\nPalandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.178).\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob das von dem\nVerfügungsbeklagten zu 2) verfasste und von der Verfügungsbeklagten\nzu 1) verlegte Buch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des\nVerfügungsklägers darstellt. Für die Annahme eines solchen\nEingriffs könnte man die genaue Beschreibung der Örtlichkeiten des\nInstituts, in dem sowohl der Verfügungskläger als auch die\nRomanfigur Professor Kaiser tätig sind, sowie der beiden\ngemeinsame, vergleichsweise seltene Forschungsschwerpunkt\nGeheimsprachen anführen. Aufgrund dieser Überschneidungsmerkmale\nkönnte die Gefahr entstehen, dass diejenigen Leser, die mit den\nÖrtlichkeiten in M. vertraut sind und die den Verfügungskläger\nzumindest aus den Medien kennen, den Verfügungskläger in der\nRomanfigur des Professor Kaisers wiedererkennen. Aufgrund der\nAnknüpfung an reale Gegebenheiten - es gibt in dem im Roman genau\nbezeichneten und real existierenden Institut tatsächlich einen\nWissenschaftler, der sich schwerpunktmäßig mit Geheimsprachen\nbeschäftigt - könnte weiterhin die Gefahr bestehen, dass\nortskundige Leser nicht in der Lage sind, zwischen diesen realen\nGegebenheiten und der fiktiven Beschreibungen der negativen\nCharakterzüge der Romanfigur des Professor Kaisers zu\nunterscheiden. Da die Romanfigur des Professor Kaisers als\n\"Antiheld\" dargestellt wird, der seine Mitarbeiter und Studenten\nausnutzt und die Frauen unter ihnen sexuell bedrängt, könnte diese\nDarstellung den Verfügungskläger in seinem Recht auf Achtung und\nEntfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen.\n\n21\n\nGegen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des\nVerfügungsklägers spricht jedoch, dass die Romanfigur des Professor\nKaisers durch die Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und\nUnterordnung in die Gesamtdarstellung des Romans so\nverselbstständigt und gegenüber der Person und dem Leben des\nVerfügungsklägers so losgelöst erscheint, dass das Individuelle,\nPersönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen und Zeichenhaften der\nRomanfigur objektiviert wird (vgl. hierzu BVerfGE 30, 173 (195);\nZeuner, in: Soergel (Hrsg.), GG, Bd. 5/2, 1998, § 823 Rn.89;\nHenschel, NJW 1990, 1927 (1941)). Diese Verselbständigung der\nRomanfigur des Professor Kaisers ergibt sich unter anderem daraus,\ndass sich die Romanfigur neben den erwähnten Übereinstimmungen auch\ndeutlich von der Persönlichkeit des Verfügungsklägers unterscheidet\nund abgrenzt. So wird Professor Kaiser in dem Roman als eine Person\ngeschildert, die ihre Machtposition als Professor gegenüber seinen\nStudenten und Lehrstuhlmitarbeitern eigennützig missbraucht und\nausnutzt. Der Verfügungskläger ist jedoch im Gegensatz zur\nRomanfigur nicht Professor, sondern Privatdozent ohne eigenen\nLehrstuhlapparat, dessen \"Machtposition\" naturgemäß weniger\nausgeprägt ist. Insofern ist es ebenfalls denkbar, dass einige\nLeser, denen bekannt ist, dass der Verfügungskläger die\nGeheimsprache Masematte erforscht, den Verfügungskläger in dem\nAssistenten des Professor Kaisers wiedererkennen. Denn zum einen\nist es der Assistent, der in Masematte habilitiert und zum anderen\nist die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung eines\nPrivatdozenten eher mit der eines Assistenten als mit der eines\nProfessors vergleichbar. Dieser Umstand verdeutlicht, dass nicht\nzwangsweise jeder mit den Örtlichkeiten in M. vertrauten Leser den\nVerfügungskläger in der Figur des Professor Kaisers wiedererkennt.\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger\nseine wissenschaftlichen Aktivitäten mittlerweile in nicht\nunerheblichem Maße in D. ausübt und damit, anders als bei der\nRomanfigur Professor Kaiser, nicht nur in M. wissenschaftlich tätig\nist.\n\n22\n\nEine weitere, wesentliche Verselbstständigung der Romanfigur\ngegenüber dem Verfügungskläger ergibt sich auch daraus, dass\nProfessor Kaiser gleich zu Beginn der Erzählung ermordet wird,\nwährend der Verfügungskläger noch lebt. Auch die weiteren\npersönlichen Lebensumstände des Professor Kaisers, etwa der Wohnort\nGievenbeck und die familiären Verhältnisse heben sich von den\nLebensumständen des Verfügungsklägers ab. Schließlich ist in diesem\nZusammenhang auch das Vorwort des Verfügungsbeklagten zu 2) (Seite\n6 des Romans) von Bedeutung, in dem noch einmal ausdrücklich\nerwähnt wird, dass die Romanfiguren erfunden sind. Daraus folgt,\ndass der Verfügungsbeklagte zu 2) mit seiner Romanfigur Professor\nKaiser kein \"Porträt\" des Verfügungsklägers gezeichnet hat oder gar\nzeichnen wollte, sondern eine von der Persönlichkeit des\nVerfügungsklägers losgelöste, fiktive Figur geschaffen hat.\n\n23\n\nLetztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob durch den Roman\nin das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingegriffen\nwird. Denn selbst wenn man aufgrund der erstgenannten Überlegungen\nvorliegend einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des\nVerfügungsklägers annimmt, fehlt diesem Eingriff die\nRechtswidrigkeit. Letztere wird bei einer Verletzung des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht - wie bei der\nBeeinträchtigung anderer in § 823 Abs.1 BGB aufgeführter Rechte -\ndurch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, sondern muss positiv\nfestgestellt werden (Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, §\n823 Rn.184). Grundlage für diese Feststellung, die anhand der\nUmstände eines jeden Einzelfalls vorgenommen werden muss, ist eine\numfassende Güter- und Interessenabwägung. Dabei ist vor allem zu\nberücksichtigen, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingegriffen\nwurde, welches Verhalten des Verletzten dem Eingriff vorausgegangen\nist sowie die Schwere der Eingriffe (Thomas, in: Palandt, BGB, 61.\nAufl. 2002, § 823 Rn.185 ff.). Auf Seiten des Verfügungsbeklagten\nist zusätzlich von Bedeutung, welches Motiv und welcher Zweck\nhinter dem Eingriff zu erkennen ist (Thomas, in: Palandt, BGB, 61.\nAufl. 2002, § 823 Rn.189). Unterstellt man also vorliegend, dass\nder Roman in das Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers\neingreift, wäre dieser Eingriff durch die verfassungsrechtlich in\nArt.5 Abs.3 GG vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit\ngerechtfertigt.\n\n24\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden\n\"Mephisto-Entscheidung\" Kunst beschrieben als \"die freie\nschöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse\ndes Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu\nunmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische\nTätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten\nVorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen\nSchaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es\nist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar\nunmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des\nKünstlers\" (BVerfGE 30, 173 (189)). Dabei darf die Anerkennung der\nKunsteigenschaft nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und\nInhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des\nKunstwerks abhängig gemacht werden (BVerfGE 83, 130 (139); Bethge,\nin: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.187). Obwohl das\nBundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung eingeräumt\nhat, dass es unmöglich sei, Kunst generell zu definieren (BVerfG,\nNJW 1995, 261 (262)), dürfte im hier zu entscheidenden Fall kein\nZweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Roman \"Wilsberg und\nder tote Professor\" um ein Kunstwerk im Sinne des Art.5 Abs.3 GG\nhandelt: Der Verfügungsbeklagte zu 2) bringt darin durch das Medium\neines Kriminalromans mit Lokalkolorit seine Eindrücke, Erfahrungen\nund Erlebnisse in freier schöpferischer Gestaltung zum Ausdruck\n(vgl. insgesamt zum Kunstbegriff in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts Henschel, NJW 1990, 1937 ff.).\n\n25\n\nSinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art.5 Abs.3 GG ist es vor\nallem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden\nVerhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz\nöffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der\nKünstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, darf\nihm nicht vorgeschrieben werden. Insofern beinhaltet die\nKunstfreiheitsgarantie auch das Verbot, auf Methoden, Inhalte und\nTendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere\nden künstlerischen Gestaltungsspielraum einzuengen und allgemein\nverbindliche Regelungen für den künstlerischen Schaffensprozess\nvorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im\nBesondern, dass die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und\ndie freie Themengestaltung umfasst und es dem Staat verboten ist,\ndiesen Bereich durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu\nbeschränken (siehe dazu insgesamt BVerfGE 30, 173 (190)).\n\n26\n\nAus diesem Verständnis der Kunstfreiheit erschließt sich auch\ndie Ausdehnung des personellen Schutzbereichs auf diejenigen, die\nwie die Verfügungsbeklagte zu 1) in einer für die Verbreitung des\nWerkes unentbehrlichen Mittelfunktion zwischen Künstler und\nPublikum tätig sind (BVerfGE 30, 173 (191 ff); Pernice, in: Dreier\n(Hrsg.), GG, Bd. I, 1996, Art.5 Abs.3 Rn.27; Henschel, NJW 1990,\n1937 (1939 f.)). Art.5 Abs.3 GG erfasst in gleicher Weise sowohl\nden \"Werkbereich\" als auch den \"Wirkbereich\" des künstlerischen\nSchaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Demzufolge\nist nicht nur die dem Verfügungsbeklagten zu 2) zuzubilligende\nkünstlerische Betätigung - der Werkbereich - sondern darüber hinaus\nauch die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1), nämlich die\nDarbietung und Verbreitung des Kunstwerks - der Wirkbereich -\ngeschützt (BVerfGE 30, 173 (191); Bethge, in: Sachs, (Hrsg.), GG,\n3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.188).\n\n27\n\nTrotz dieser weitgefassten und vorbehaltlosen Freiheit folgt\ndaraus allerdings nicht, dass die Kunstfreiheit schrankenlos\ngewährleistet wird (vgl. BVerfGE 30, 173, (191 ff.); Bethge, in:\nSachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.187). Zwar wird die\nKunstfreiheit nicht durch den Schrankenvorbehalt der allgemeinen\nGesetze des Art.5 Abs.2 GG oder durch die allgemeine\nHandlungsfreiheit des Art.2 Abs.1 GG begrenzt. Denn Art.5 Abs.2 GG\ngilt, was sich aus der Systematik der Norm ergibt, nur für die in\nArt.5 Abs.1 GG benannten Rechte. Art.2 Abs.1 GG ist als\nAuffanggrundrecht sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der\nSchrankenseite subsidiär (BVerfGE 30, 173, (192 f.); Bethge, in:\nSachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.197; Henschel, NJW 1990,\n1937 (1940)). Schranken können der Kunstfreiheit aber durch\nkollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang\nausgestattete Rechtsgüter gesetzt werden (BVerfGE 30, 173, 193;\nPernice, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 1996, Art.5 Abs.3, Rn.31).\nDabei ist der Freiheitsgewährleistung aus Art.5 Abs.3 GG dadurch\nRechnung zu tragen, dass die inkiminierte Handlung anhand der\njeweiligen Kunstgattung eigenen Strukturmerkmalen beurteilt wird\n(Henschel, NJW 1990, 1937 (1941)). Abzustellen ist auf eine\nGesamtbetrachtung des Kunstwerks; demgegenüber verbieten die\nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art.5 Abs.3 GG, einzelne\nTeile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und\ngesondert darauf zu untersuchen, ob sie eine Rechtsverletzung\ndarstellen (BVerfG, NJW 1985, 216 (263)).\n\n28\n\nVorliegend handelt es sich um einen Kriminalroman, der seine\nbesondere Eigenart und seinen besonderen Reiz dadurch erhält, dass\ner in einer tatsächlich existierenden Stadt an tatsächlich\nexistierenden Orten spielt und Personen beschreibt, deren\nwissenschaftlicher Tätigkeitsbereich mit dem von real existierenden\nPersonen vergleichbar ist. Insofern ist es der von dem\nVerfügungsbeklagten zu 2) hier verwendeten Kunstgattung des\n\"Kriminalromans mit Lokalkolorit\" wesensimmanent, dass es gewisse\nÜbereinstimmungen mit der Realität gibt. Machte man nun die\nVeröffentlichung und Verbreitung des Romans davon abhängig, dass\nkeinerlei Übereinstimmung mit realen Orten und Persönlichkeiten\nerkennbar bleibt, nähme man der hier vorliegenden Kunstgattung\ngerade ihr prägendes, wesenseigene Merkmal. Eine derartige\nUntersagung liefe damit auf eine komplette \"Verdrängung\" der hier\nvorliegenden Kunstgattung hinaus und würde die Kunstfreiheit in\ndiesem Bereich nicht nur einschränken, sondern eliminieren.\n\n29\n\nIm Rahmen der \"Gesamtschau des Werks\" (BVerfG, NJW 1985, 261\n(263)) wird zudem ersichtlich, dass denjenigen Merkmalen, die\ntatsächlich Übereinstimmungen mit dem Verfügungskläger aufweisen,\neine noch größere Anzahl von äußeren und inneren Merkmalen\ngegenüberstehen, die gerade zu einer Abgrenzung und Unterscheidung\nzwischen Professor Kaiser und dem Verfügungskläger führen. Darüber\nhinaus wäre es wenig stringent, dem Verfügungsbeklagten zu 2)\neinerseits den Vorwurf zu machen, der habe zu sehr mit tatsächlich\nexistierenden Örtlichkeiten und Personen gearbeitet, also zu wenig\n\"verfremdet\" und andererseits zu beanstanden, er habe zu stark\n\"verfremdet\", nämlich der Romanfigur des Professor Kaisers mit\nfiktiven negativen Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften\nausgestattet, die die real existierende Person des\nVerfügungsklägers gar nicht habe (vgl. die abweichende Meinung der\nRichterin Rupp-v. Brünneck zum \"Mephisto-Beschluss\", BVerfGE 30,\n173 (222)).\n\n30\n\nVon Bedeutung ist schließlich auch, dass der Verfügungsbeklagten\nzu 2) mit seinem Roman bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung\nnicht ganz überwiegend das Ziel verfolgt, bestimmte Personen zu\nbeleidigen oder zu verleumden. Motiv und Zweck des\nVerfügungsbeklagten waren vielmehr, unter Einbeziehung realer\nÖrtlichkeiten und Fakten einen besonders spannenden und\nunterhaltsamen Kriminalroman zu verfassen (vgl. die abweichende\nMeinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zum \"Mephisto-Beschluss\",\nBVerfGE 30, 173 (224)).\n\n31\n\nDieser Interessenlage auf Seiten des Verfügungsbeklagten zu 2)\nsteht selbst bei Annahme eines Eingriffs in das\nPersönlichkeitsrecht nur eine geringe Beeinträchtigung des\nVerfügungsklägers gegenüber. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,\ndass - wenn überhaupt - nur in die Individualsphäre des\nVerfügungsklägers eingegriffen wird und sich der Eingriff damit als\nverhältnismäßig gering darstellt. Vorliegend ist auch nicht etwa\ndeshalb eine Beeinträchtigung der Intimsphäre und damit des \"Kerns\"\ndes Persönlichkeitsrechts gegeben, weil die fiktiven Beschreibungen\nder Romanfigur auch dessen Privat- und Sexualleben umfassen. Denn\nein Anknüpfungspunkt für eine Beeinträchtigung des\nPersönlichkeitsrechts kann sich nur daraus ergeben, dass in dem\nRoman eine Figur beschrieben wird, deren Arbeitsstätte identisch\nist mit der des Verfügungsklägers und deren Forschungsgebiete\ngewisse Parallelen aufweisen. Diese Aspekte betreffen aber die\npersönliche Eigenart des Verfügungsklägers in seiner Beziehung zur\nUmwelt, genauer in seinem beruflichen Wirken und daher die\nIndividualsphäre (vgl. obige Ausführungen zur Definition der\nIndividualsphäre). Für eine vergleichsweise geringe Schwere eines\nEingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers spricht\nauch, dass nur diejenigen Leser überhaupt auf diese\nÜberschneidungspunkte aufmerksam werden können, die mit den\nÖrtlichkeiten in M. vertraut sind. Ein Leser in Bayern oder\nThüringen wird, sofern er den Verfügungskläger überhaupt kennt,\nnicht wissen, wo sich dessen Arbeitsstätte in M. befindet und\ndemnach nicht automatisch die Romanfigur des Professor Kaisers mit\ndem Verfügungskläger in Verbindung bringen. Aber selbst den Lesern,\ndie mit den Örtlichkeiten in M. vertraut sind, kann nicht pauschal\nunterstellt werden, dass sie nicht in der Lage wären, zwischen der\nAnknüpfung an reale Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven\nErzählung und Beschreibung einer Romanfigur andererseits zu\nunterscheiden (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Stein\nzum \"Mephisto-Beschluss\", BVerfGE 30, 173 (223): nach seiner\nAuffassung ergibt sich schon aus der vorbehaltlosen Gewährung der\nKunstfreiheit, dass die Verfassung grundsätzlich von der Mündigkeit\nder Bürger ausgeht, ein Kunstwerk als ein aliud zu einer\ngewöhnlichen Meinungsäußerung zu betrachten, also einen Roman als\nSchöpfung der Phantasie zu verstehen, die als solche niemand zu\nbeleidigen vermag). Damit reduziert sich die Beeinträchtigung des\nPersönlichkeitsrechts selbst bei Annahme eines Eingriffs darauf,\ndass die Gefahr besteht, dass manche Leser aus der Beschreibung der\nCharaktereigenschaften des Professor Kaisers Rückschlüsse auf die\nPersönlichkeit des Verfügungsklägers ziehen könnten. Besteht jedoch\nlediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, muss diese\nangesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit zurücktreten (vgl.\nBVerfG, NJW 1985, 261 (263)).\n\n32\n\nSchließlich ist im Rahmen der Abwägung nicht zu vernachlässigen,\ndass es der Verfügungskläger dadurch, dass er selbst oft in den\nregionalen, aber auch teilweise in den überregionalen Medien in\nErscheinung getreten ist, erst ermöglicht hat, dass der\nVerfügungsbeklagte zu 2) auf Details über die\nGeheimsprachenforschung zurückgreifen konnte. Gegenüber dem ganz\nerheblichen und extrem schwerwiegenden Eingriff, den ein\nVeröffentlichungsverbot des Romans für die Verfügungsbeklagten zur\nFolge hätte, stellt sich die mögliche Beeinträchtigung des\nVerfügungsklägers als verhältnismäßig gering dar. Insbesondere im\nBereich seiner beruflichen Tätigkeit ist nicht damit zu rechnen,\ndass andere Forscher und Wissenschaftler ihre Beurteilung der\nwissenschaftlichen Arbeiten des Verfügungsklägers danach\nbeurteilen, ob es in einem fiktiven Kriminalroman gewisse\nParallelen gibt. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden\nInteressen übersteigen damit die nachteiligen Auswirkungen der\nbeanstandeten Textstellen für den Verfügungskläger nicht die\nBelastungen, die von einer Gesellschaft, die sich zu einer freien\nKunst bekennt, hingenommen werden müssen (vgl. BGH, NJW 1983, 1196\n(1195).\n\n33\n\nEin Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs.2\ni.V.m. §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB.\n\n34\n\nVor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen dürfte ein\nderartiger Unterlassungsanspruch schon daran scheitern, dass in dem\nRoman keine Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die den\nVerfügungskläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen\nMeinung herabzuwürdigen geeignet sind. Aber selbst wenn man die\nErfüllung einer oder mehrerer Tatbestände der §§ 185-187 StGB für\ngegeben ansehen würde, wäre das Verhalten des Verfügungsbeklagten\naus Art.5 Abs.3 GG gerechtfertigt. Denn für die Rechtfertigung von\ntatbestandlichen Ehrenverletzungen sind nicht die\nAbwägungsgrundsätze des § 193 StGB, sondern unmittelbar die\nMaßstäbe des Art.5 Abs.3 GG ausschlaggebend (Tröndle/Fischer, StGB,\n50. Aufl. 2001, § 193 Rn.26). Dies führt dazu, dass das bereits\ndargelegte Überwiegen der Kunstfreiheit gegenüber den Interessen\ndes Verfügungsklägers auch einen Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. §§\n185 ff. StGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB entfallen lässt.\n\n35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1\nS.1, 708 Nr.6, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2003-01-23/12-o-601-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2003-01-23/12-o-601-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294400","retrieved":"2026-07-09 03:16:08.400849+00:00"}}