{"status":"available","doknr":"OLD294420","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2003:0122.2O570.02.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"2 O 570/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen.\n\n1\n\nAnmerkung:\n\n2\n\nAuch wenn die Parteien auf eine Begründung und Anfechtung der\nKostenentscheidung verzichtet haben, möchte die Kammer zur\nErläuterung der Kostenentscheidung folgendes ausführen:\n\n3\n\nÜber die Kosten des Rechtsstreits ist gem. § 91 a ZPO auf der\nGrundlage der vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses\ngeltenden Rechtslage \"nach billigem Ermessen\" unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu\nentscheiden. Im allgemeinen ist der ohne die Erledigung zu\nerwartende Verfahrensausgang maßgeblich. Danach hätte der Beklagte\ndie Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da - wie die Kammer im\nTermin zur mündlichen Verhandlung erläutert hatte - die Klägerin im\nRechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voll obsiegt hätte.\n\n4\n\nVon diesen Grundsätzen der prozessualen Kostenerstattungspflicht\nkann aber unter besonderen Umständen nach billigem Ermessen\nabgewichen werden.\n\n5\n\nHier war berücksichtigen, dass durch das Anschließen des\nBeklagten zur Erledigungserklärung der Klägerin die Frage der\nZulässigkeit der Klage letztlich nicht streitig entschieden werden\nmusste. Wie die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung\nebenfalls erläutert hatte, ist nämlich die Frage, ob für die Klage\nnicht das Parteischiedsgericht zuständig ist, zumindest diskutabel.\nHöchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik liegt nicht\nvor. Das Verfahren nach § 91 a ZPO dient nicht der Klärung\nschwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (Zöller-Vollkommer,\nZPO, 23. Aufl., § 91 a, Rn. 26a). Die Beurteilung der\nErfolgsaussichten nach \"überwiegender Wahrscheinlichkeit\" genügt.\nHier verbleiben für die Frage der Zuständigkeit des ordentlichen\nGerichts zumindest Restzweifel.\n\n6\n\nWeiter war zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die\nfreiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die\nRückzahlung des an den Präsidenten des Deutschen Bundestages durch\ndie Klägerin gem. § 25 Abs. 4 PartG geleisteten Geldbetrages\nbeschleunigt hat, somit den Interessen der Klägerin gedient\nhat.\n\n7\n\nDiese Umstände führen nach Ansicht der Kammer dazu, dass die\nKostenentscheidung nach billigem Ermessen geringfügig zu Gunsten\ndes Beklagten zu korrigieren ist. Sie hat dies mit der obigen Quote\nbemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2003-01-22/2-o-570-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2003-01-22/2-o-570-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294420","retrieved":"2026-07-09 03:16:10.075319+00:00"}}