{"status":"available","doknr":"OLD294760","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2002:1218.10O586.02.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"10 O 586/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen\neines Knöchel- und Wadenbeinbruchs des rechten Beines, die er am\n13.07.2002 bei einem Fußballspiel erlitten hat. Der Vorfall\nereignete sich bei einem sogenannten Pflichtfreundschaftsspiel der\nAltherren-Mannschaften von H-X in E, der Mannschaft des Beklagten,\ngegen die Mannschaft von C-X in I, für die der Kläger spielte.\n\n3\n\nDie Mannschaft des Beklagten befand sich im Angriff. Der Ball\nwurde aus halbrechter Position durch den Strafraum gepaßt in\nRichtung Torauslinie. Der Kläger deckte den Ball in\nVerteidigerposition ab. Der Beklagte kam von hinten und versuchte,\nden Ball noch zu erreichen. Er grätschte in die Beine des Klägers.\nDabei wurde das rechte Bein des Klägers getroffen. Der Kläger\nerlitt einen Knöchelbruch und durch den Tritt brach darüber hinaus\ndas Wadenbein ca. 5 cm unterhalb des Kniegelenks.\n\n4\n\nIm Anschluß an das Foul zeigte der Schiedsrichter dem Beklagten\ndie rote Karte und vermerkte im Spielbericht \"wegen groben\nFoulspiels - Tritt von hinten in die Beine -\".\n\n5\n\nDer Kläger verlangt ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen\n\n6\n\nVerletzungen in Höhe von mindestens 8.000,00 Euro sowie Ersatz\nvon materiellen Schäden in Höhe von 1.017,52 Euro und Feststellung\nder Ersatzverpflichtung des Beklagten für die Zukunft.\n\n7\n\nDer Kläger hat zunächst behauptet, der Ball sein ins Aus\ngegangen und der Schiedsrichter habe das Spiel bereits abgepfiffen.\nErst dann habe der Beklagte ihn von hinten attackiert und ihn\nabsichtlich gegen den rechten Knöchel getreten. In der mündlichen\nVerhandlung vom 04.12.2002 behauptete der Kläger sodann, der Ball\nsei zwischen dem5 Meterraum und dem 16 Meterraum an der Torauslinie\nins Aus gegangen. Möglicherweise habe der Beklagte noch versucht,\nden Ball zu spielen und ihn dabei getroffen. Er sei von hinten in\nseine Beine hineingegrätscht. Dabei habe er ihn oberhalb des\nKnöchels getroffen. Sein Fuß sei durch den harten Schlag ins Gras\ngedrückt worden und dadurch der Knöchel zertrümmert worden. Durch\ndie Härte des Schlages sei sodann noch das Wadenbein gebrochen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem\njeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger 668,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit dem 27.07.2002 zu zahlen,\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen\nSchaden zu ersetzen, der dem Kläger noch dadurch entstehen wird,\ndaß er am 13.07.2002 gegen 17.30 Uhr auf dem Sportplatz des\nFußballvereins H-X in E an der T-Straße in ##### E von dem\nBeklagten von hinten gegen den rechten Knöchel getreten wurde,\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger 348,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat zunächst behauptet:\n\n20\n\nDer Ball sei zunächst in Richtung Torauslinie gelaufen. Der\nKläger habe versucht, den Ball gegen ihn abzudecken, weil er, der\nBeklagte, hinter ihm gewesen sei. Sodann habe er, der Beklagte,\nversucht, von hinten durch die Beine des Klägers den Ball zu\nerreichen. In seiner mündlichen Anhörung vom 04.12.2002 behauptet\nder Beklagte, er habe versucht, an den Ball zu kommen, indem er von\nhinten in den Kläger hineingegrätscht sei. Er sei seitlich von\nhinten in die Beine des Klägers gegrätscht und habe so den Ball\nnoch bekommen wollen. Er meine, daß er dabei den Ball und den\nKläger getroffen habe.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die\nSitzungsniederschrift vom 04.12.2002 Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe\nvon 4.500,00 Euro und im übrigen im vollen Umfang begründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der\nSchäden, die er durch die Verletzungshandlung des Beklagten bei dem\nFußballspiel am 13.07.2002 erlitten hat gemäß §§ 823, 847 BGB. Der\nBeklagte haftet für die Körperschäden des Klägers schon nach seinem\neigenen Vorbringen, weil er von hinten in die Beine des Klägers\nhineingegrätscht ist und dadurch den Bruch des rechten Knöchels und\ndes Wadenbeins verursacht hat; durch dieses Foulspiel hat er die im\nRahmen eines Fußballspiels noch gerechtfertigte Härte durch eine\ngrobe unzulässige Unfairneß überschritten.\n\n25\n\nZu diesem Ergebnis führen im einzelnen folgende\nÜberlegungen:\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Haftung\nfür Verletzungen beim Fußballsport dann gegeben, wenn ein\nschuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein\nVerschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich\nzwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und\nder unzulässigen Unfairneß liegt (vgl. BGH VersR 1975, 137). Danach\nunterliegt die Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel\nbesonderen Voraussetzungen, um dadurch dem Umstand Rechnung zu\ntragen, daß bei diesem Kampfspiel alle Beteiligten einvernehmlich\neinen mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten\nWettkampf betreiben, der - wie alle wissen - die erhöhte Gefahr der\nZuführung gegenseitiger Verletzungen in sich trägt (vgl.OLG\nStuttgart NJWRR 2000, 1043).\n\n27\n\nDie Rechtsprechung fordert daher für eine Haftung zum einen\neinen objektiven Regelverstoß und zum andern bei der Frage, ob er\nschuldhaft begangen worden ist, die Berücksichtigung der\nBesonderheit des Wettkampfsports. Denn die Hektik und Eigenart des\nFußballspiels als schnelles Kampfspiel fordern von jedem Spieler\noft spontane Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in\nBruchteilen von Sekunden Chancen und Risiken gegeneinander abwägen\nmuß, um im Spiel erfolgreich zu sein. Bei einem derartig angelegten\nSpiel darf daher der Maßstab für den Schuldvorwurf nicht zu streng\nangesetzt werden (vgl.dazu OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm VersR\n1999, 1115). Erst wenn die Grenzen zur unzulässigen Unfairneß\nüberschritten sind, kommt daher eine Haftung des Mitspielers, der\ndadurch einen Gegner körperlich verletzt, in Betracht.\n\n28\n\nDiese Grenzen hat der Beklagte schon nach seinem eigenen\nVorbringen durch die Attacke gegen den Kläger überschritten. Er ist\nnach seinem Eingeständnis in der Klageerwiderung von hinten in die\nBeine des Klägers gegrätscht und hat so versucht, den Ball noch zu\nerreichen.\n\n29\n\nSoweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung versucht hat,\ndiese Darstellung abzuschwächen, indem er erklärt hat, er sei von\nseitwärts hineingegrätscht, wobei es aber sein könne, daß er mit\neinem Bein auch zwischen die Beine des Klägers geraten sei, ist\ndiese im Nachhinein gegebene Darstellung nicht glaubhaft. Sie ist\nersichtlich von dem Beklagten in dieser Form erst dargestellt\nworden, nachdem das Gericht die einschlägige Rechtsprechung\nerörtert und darauf hingewiesen hatte, daß bei einer Grätsche von\nhinten in die Beine des Gegners in aller Regel schon allein\naufgrund dieser groben Regelwidrigkeit eine Haftung in Betracht\nkommt. Wäre der Beklagte tatsächlich von seitwärts auf den Kläger\nzugekommen, so hätte es nahe gelegen, dies auch schon in der\nKlageerwiderung darzustellen.\n\n30\n\nGegen diese im Nachhinein gegebene Darstellung des Beklagten\nspricht auch der Umstand, daß er im Anschluß an das Foul vom\nSchiedsrichter mit der roten Karte belegt worden ist. Dabei hat der\nSchiedsrichter im Spielbericht bemerkt, daß der Beklagte wegen\ngroben Foulspiels des Feldes verwiesen worden sei und zugefügt\n\"Tritt von hinten in die Beine\". Dies belegt die eigene Darstellung\ndes Beklagten in der Klageerwiderung. Der Schiedsrichter ist also\nentsprechend der eigenen ursprünglichen Darstellung des Beklagten\nvon einem Foulspiel im Sinne der Regel 12 des Deutschen\nFußballbundes, und zwar von einem \"feldverweisungswürdigen\nVergehen\" im Sinne dieser Fußballregel ausgegangen.\n\n31\n\nDort legt der DFB fest, daß ein Spieler durch Zeigen der roten\nKarte des Feldes verwiesen werden muß, wenn er ein grobes Foul\nbegeht.\n\n32\n\nEin grobes Foulspiel liegt durch das Grätschen von hinten in die\nBeine des Gegners allein schon deshalb vor, weil beim sogenannten\n\"Abgrätschen\" ein hohes Verletzungsrisiko für den Gegner gegeben\nist. Das ergibt sich daraus, daß der grätschende Spieler in dem\nMoment, in dem er sich für die Grätsche entscheidet, kaum noch eine\nSteuerungsmöglichkeit hat und daß andererseits der Spieler, der von\nhinten \"abgegrätscht\" wird, keine Möglichkeit hat, einem drohenden\nTritt etwa auszuweichen. Da er sich selbst bewegt, besteht die\nbesondere Gefahr, daß der grätschende Spieler ihn während des\nBewegungsvorgangs so unglücklich im Fuß- oder Beinbereich trifft,\ndaß dies schwere Verletzungen zur Folge haben kann. Nicht zuletzt\ndeshalb ist es in jüngster Vergangenheit immer mehr dazu gekommen,\ndas von hinten geführte Grätschen in den Gegner hinein regelmäßig\nmit der roten Karte zu ahnden. Damit tragen auch der Deutsche\nFußballbund und die Schiedsrichter dem Umstand der objektiven\nGefährlichkeit dieses Spielverhaltens Rechnung.\n\n33\n\nDiesen Tatbestand hat der Beklagte hier verwirklicht. Er hat\ndurch seine Grätsche den Kläger mit solcher Wucht getroffen, daß\nnicht nur der Knöchel getroffen worden ist, sondern darüber hinaus\ndas Wadenbein nur kurz unterhalb des Kniegelenks einen Bruch\nerlitten hat. Auch die Schwere dieser Verletzung zeigt die\nobjektive Gefährlichkeit des groben Fouls des Beklagten.\n\n34\n\nSoweit der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung darauf\nberufen hat, falls ein derartiges Foul dazu führe, daß er\nzivilrechtlich hafte, müsse er grundsätzlich jedem Fußballspieler\nabraten, noch ein Fußballspiel zu bestreiten, weil das\nHaftungsrisiko zu groß sei, verkennt er die Grenzen zwischen einer\nzulässigen Attacke im Rahmen eines harten Kampfspiels und einer\nunzulässigen Unfairneß, wie sie auch in den Regeln des DFB\nfestgelegt ist. Jeder Fußballspieler weiß, wie gefährlich derartige\nAttacken sind. Selbst wenn sie im alltäglichen Fußballspiel nicht\nselten vorkommen, so verlaufen sie häufig glimpflich und es kommt\nnur relativ selten zu derart schwerwiegenden Verletzungen wie im\nvorliegenden Fall. Treten aber Verletzungen bei derartiger grober\nUnfairneß auf, so haftet der gegen die Regel verstoßende\nFußballspieler für die Folgen seiner Attacke.\n\n35\n\nIn der hier vorliegenden Spielsituation gebot es die Fairneß,\ndaß der Beklagte den Kläger nicht von hinten angriff, zumal er\nkeine realistische Chance hatte, noch an den Ball zu kommen, der\nvon dem Kläger in zulässiger Weise nach vorn hin mit seinem Körper\nabgedeckt wurde (vgl.einen ähnlich gelagerten Fall bei OLG Hamm\nVersR a.a.O.). Das gilt um so mehr, als es sich im vorliegenden\nFall um das Freundschaftsspiel zweier Altherren-Mannschaften\ngehandelt hat, bei dem mehr Rücksichtnahme auf den Mitspieler\nerwartet werden kann, als bei dem Spiel zweier\nProfimannschaften.\n\n36\n\nIndem sich der Beklagte über das Gebot der Fairneß hinwegsetzte,\nhat er die auch für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht, die eine\nRücksichtnahme auf den Gegner gebietet, außer Acht gelassen. Er\nhätte die gefährliche unfaire Aktion gegen den Kläger wegen des\nhohen für ihn auch erkennbaren Verletzungsrisikos unterlassen\nmüssen. Er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt und für die\nFolgen seines schuldhaften Verhaltens gemäß § 823 Abs.1 BGB\neinzustehen.\n\n37\n\nGemäß § 847 BGB hat der Beklagte dem Kläger ein Schmerzengeld zu\nzahlen, das das Gericht mit 4.500,00 Euro als angemessen ansieht.\nDabei ist berücksichtigt worden, daß der Kläger wegen der\nVerletzung zwei Wochen im Krankenhaus behandelt werden mußte. Das\nBein mußte operiert werden, der Bruch wurde verschraubt. In einer\nzweiten Operation ist sodann die Verschraubung entfernt worden.\n\n38\n\nDer Kläger mußte darüber hinaus bis zum 29.08.2002, also mehr\nals 6 Wochen, einen Gips tragen. Sodann erfolgte die ambulante\nEntfernung der Schrauben durch eine zweite Operation. Seit dem\n16.09.2002 muß der Kläger einen Krankengymnasten aufsuchen, um die\nBeweglichkeit des bewegungseingeschränkten Knöchels wieder\nherzustellen. Es ist nach wie vor eine Schwellung vorhanden. Der\nKläger war darüber hinaus bis November, also ca. 4 Monate,\narbeitsunfähig.\n\n39\n\nIn der Rechtsprechung sind bei derartigen oder ähnlichen\nVerletzungen Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 4.000,00\nEuro zuerkannt worden (vgl. etwa die Entscheidung LG Traunstein und\nKG Berlin Nr. 1227 und 1228 in der Schmerzensgeldtabelle von\nSusanne Hacks). Das OLG München hat etwa bei einer offenen\nUnterschenkelfraktur mit drei Krankenhausaufenthalten mit jeweils\neiner Operation im Jahre 1989 ein Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro\nzugesprochen.\n\n40\n\nUnter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der\nVerletzungsfolgen im vorliegenden Fall erscheint dem Gericht auch\nunter Berücksichtigung einer Steigerung der zuerkannten\nSchmerzensgelder in den letzten Jahren eine Entschädigung von\n4.500,00 Euro angemessen.\n\n41\n\nDer geltend gemachte Sachschaden ist unbestritten in einer Höhe\nvon 1.017,52 Euro begründet.\n\n42\n\nDer Feststellungsanspruch ist deshalb begründet, weil der Kläger\nsich nach wie vor in krankengymnastischer Behandlung befindet. Es\nliegen Bewegungsbeeinträchtigungen vor. Der Knöchel schwillt noch\nan, so daß derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich der erlittene\nSchaden weiter entwickelt. Das Feststellungsinteresse ist deshalb\ngegeben.\n\n43\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff BGB.\n\n44\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2002-12-18/10-o-586-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2002-12-18/10-o-586-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294760","retrieved":"2026-07-09 03:16:38.934061+00:00"}}