{"status":"available","doknr":"OLD299733","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2002:0114.2O495.01.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"2 O 495/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von\n\n€ 2.500.- vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, der sich am 10.10.2000 gegen 15.30 Uhr im Kaufhaus der Beklagten in Münster-Hiltrup Marktallee ## ereignete.\n\n3\n\nNachdem die Klägerin das Kaufhaus betreten hatte, befand sie sich zunächst in der Buchabteilung und wollte dann in die Abteilung Handschuhe/Mützen gehen. Dazu bog sie in einen Gang zwischen zwei Regalen ein.\n\n4\n\nIn diesem Gang kam die Klägerin zu Fall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.\n\n5\n\nDie Klägerin behauptet, sie sei auf mehreren durchsichtigen Kunststoffleisten ausgerutscht, die ungeordnet im Gang gelegen hätten. Da sie durchsichtig gewesen seien, habe sie diese nicht erkennen können; irgendwelche Warnschilder seien nicht vorhanden gewesen.\n\n6\n\nDie Klägerin erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur, die operativ versorgt werden mußte. Die Klägerin mußte mehrfach stationär behandelt werden; das linke Bein ist dauerhaft 1 – 2 cm\n\n7\n\nverkürzt. Auch heute sind noch Beschwerden vorhanden, die Krankengymnastik erfordern.\n\n8\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht ihr gegenüber verletzt. Sie habe die dem Publikum gewidmeten Räume frei von Gefahren zu halten.\n\n9\n\nDieser Pflicht sei erst dann genügt, wenn die Gewähr bestehe,\n\n10\n\ndaß sich die kaufhausbesucher bei normalem vernünftigen\n\n11\n\nVerhalten sicher in den frei gegebenen Räumen bewegen könnten. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die auf dem Boden\n\n12\n\nliegenden Leisten ungeordnet und ungesichert so weit in den Gang hingeragt seien, daß ein gefahrloses Passieren nicht mehr\n\n13\n\nmöglich gewesen sei.\n\n14\n\nDie Klägerin ist der Meinung, daß ein Schmerzensgeld von mindestens DM 30.000.- gerechtfertigt sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\n17\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einangemessenes Schmerzensgeld, das DM 30.000.- nichtunterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2001 zuzahlen,\n\n18\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerinsämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte bestreitet, daß die Klägerin auf den auf dem Boden gelegenen Kunststoffleisten zu Fall gekommen ist. Diese hätten nicht ungeordnet und lose in den Gang hineinragend herumgelegen. Es müssen davon ausgegangen werden, daß die Klägerin an ein Regal angestoßen sei.\n\n22\n\nDas Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen N, H und Q.\n\n23\n\nInsoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2001 verwiesen.\n\n24\n\nWeitere Einzelheiten des Parteivorbringens ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, daß sie auf verstreut im Gang herumliegenden Kunststoffleisten zu Fall gekommen ist.\n\n28\n\nDie durchgeführte Beweisaufnahme läßt eine solche Wertung des Geschehens nicht zu.\n\n29\n\nSämtliche vernommenen Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, daß in dem Gang, in dem sich der Sturz ereignet hat, zwar\n\n30\n\nKartons und Kunststoffleisten gelegen hätten, jedoch nicht\n\n31\n\nungeordnet und im Gang selbst verstreut. Keine der Zeuginnen hat zwar den Sturz gesehen, die Zeugin N, die als erste an\n\n32\n\nder Unfallstelle war, will die Klägerin an einem Regal stehend gesehen haben, was von den anderen Zeuginnen bestätigt wurde.\n\n33\n\nAußerdem haben alle Zeuginnen erklärt, daß Kunststoffleisten im Gang nicht vorgefunden worden seien. Die Zeugin Q will anschließend die bei den Gerichtsakten befindlichen Photos aufgenommen haben, ohne den Bereich der Unfallstelle verändert\n\n34\n\nzu haben.\n\n35\n\nAngesichts der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen konnte die Klägerin den Beweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht führen. Das Gericht hätte im Sinne der Klägerin nur dann entscheiden können, wenn die Zeuginnen übereinstimmend falsch ausgesagt hätten und vor der Aufnahme der Photos die Gegenstände im Bereich der Sturzstelle dort neu angeordnet hätten. Für derartige kriminelle Machenschaften besteht kein Verdacht.\n\n36\n\nIm Ergebnis läßt sich der Unfall heute nicht mehr völlig aufklären, die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2002-01-14/2-o-495-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2002-01-14/2-o-495-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299733","retrieved":"2026-07-09 03:24:10.424557+00:00"}}