{"status":"available","doknr":"OLD302389","ecli":"ECLI:DE:LGMS:2001:0326.015O396.00.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"015 O 396/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils\n\nzu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete,\n\nselbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll und\n\nSteuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 15.07.1996\n\n3\n\neine Unfallversicherung, wonach sie ab einem unfallbedingten\n\n4\n\nInvaliditätsgrad von 50 % eine lebenslange monatliche Rente von\n\n5\n\n1.000, 00 DM und bei höheren Invaliditätsgraden zusätzlich je\n\n6\n\nProzent eine einmalige Invaliditätssumme von 6.000,00 DM verlangen\n\n7\n\nkann. Im übrigen liegen dem Versicherungsvertrag die\n\n8\n\nH. Unfallversicherungen für Unfallrente mit Kapitalleistung\n\n9\n\nGUB/R 96 zugrunde.\n\n10\n\nAm 11.11.1997 ist die Klägerin auf der Treppe im eigenen Haus\n\n11\n\ngestürzt und erlitt eine Fraktur des oberen Sprunggelenks. Die\n\n12\n\nParteien streiten um den Grad der hierdurch bedingten Invalidität.\n\n13\n\nDie Parteien haben sich unter dem 07.12.2000 dahin erklärt, daß als maßgeblicher Zeitraum für das Vorliegen der Invalidität\n\n14\n\nder Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall, d . h . der 11. 11.2000 anzunehmen ist.\n\n15\n\nDie Klägerin behauptet, durch den Unfall sei eine Invalidität\n\n16\n\nvon zumindest 56 % eingetreten. Diese Verletzungsfolgen würden\n\n17\n\nsich weiterhin suksessive ausbreiten.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n1 .\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin\n\n21\n\n70.000,00 DM zu zahlen, und zwar nebst 4 % Zinsen ab\n\n22\n\ndem 11.11.1997;\n\n23\n\n2 .\n\n24\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der\n\n25\n\nKlägerin im Rahmen der dynamischen Unfallrentenversicherung\n\n26\n\nzukünftige Invaliditätsleistungen zu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\n1.\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n30\n\n2 .\n\n31\n\nder Beklagten nachzulassen, Sicherheitsleistung durch\n\n32\n\nunbedingte, unbefristete, Selbstschuldnerische Bürgschaft\n\n33\n\neiner im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n\n34\n\nals Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank, Sparkasse\n\n35\n\noder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n36\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der\n\n37\n\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n38\n\nDas Gericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen\n\n39\n\nQ eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf\n\n40\n\ndas Gutachten vom 15.01.2001 (Bl. 49 bis 62 d. A.) Bezug genommen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n42\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen\n\n43\n\naus dem Versicherungsvertrag infolge des Unfalls vom 11.11.1997\n\n44\n\nkeinerlei Zahlungsansprüche zu. Nach den Bedingungen ist Voraussetzung\n\n45\n\nfür jegliche Zahlungsverpflichtung der Eintritt einer\n\n46\n\nInvalidität von zumindest 50 %. Daß der Unfall zu derartigen\n\n47\n\nFolgen geführt habe, hat die beweispflichtige Klägerin\n\n48\n\nnicht bewiesen. Der Sachverständige Q hat lediglich eine\n\n49\n\nBeeinträchtigung von 1/5 Beinwert, also von 14 %\n\n50\n\nfestgestellt und damit im übrigen auch das vorprozessual von\n\n51\n\nder Beklagten eingeholte Gutachten bestätigt. Nach allem war\n\n52\n\ndie Klage insgesamt, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrags\n\n53\n\nabzuweisen.\n\n54\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.\n\n55\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2001-03-26/015-o-396-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2001-03-26/015-o-396-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302389","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.299822+00:00"}}