{"status":"available","doknr":"OLD313180","ecli":"ECLI:DE:LGMS:1995:0504.011O199.94.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"1995-05-04","aktenzeichen":"011 O 199/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1 .\n\nDie Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe\n\nvon 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an\n\nden Kläger zu zahlen.\n\n2 .\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet\n\nist, dem Kläger alle weiteren materiellen und\n\nkünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der\n\nfehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992\n\nresultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\n\noder sonstige Dritte übergegangen sind.\n\n3 .\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n4 .\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %\n\nund der Kläger zu 9 %.\n\n5 .\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils\n\nzu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig\n\nvollstreckbar .\n\n6 .\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten\n\nund unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer\n\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder\n\nSteuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht\n\nwerden.\n\n1\n\nhat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf.\n\n2\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995\n\n3\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Behrens sowie die\n\n4\n\nRichter am Landgericht Kreipe und Kallhoff\n\n5\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n6\n\n1 .\n\n7\n\nDie Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe\n\n8\n\nvon 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an\n\n9\n\nden Kläger zu zahlen.\n\n10\n\n2 .\n\n11\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet\n\n12\n\nist, dem Kläger alle weiteren materiellen und\n\n13\n\nkünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der\n\n14\n\nfehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992\n\n15\n\nresultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\n\n16\n\noder sonstige Dritte übergegangen sind.\n\n17\n\n3 .\n\n18\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n19\n\n4 .\n\n20\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %\n\n21\n\nund der Kläger zu 9 %.\n\n22\n\n5 .\n\n23\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils\n\n24\n\nzu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig\n\n25\n\nvollstreckbar .\n\n26\n\n6 .\n\n27\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten\n\n28\n\nund unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer\n\n29\n\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder\n\n30\n\nSteuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht\n\n31\n\nwerden.\n\n32\n\nT a t b e s t a n d\n\n33\n\nDie Geburt des Klägers am 25.2.1991 erfolgte nach unauffälliger\n\n34\n\nSchwangerschaft durch eine Schnittentbindung wegen einer Steißlage.\n\n35\n\nSein Geburtsgewicht betrug 3990g, die sogenannten APGAR Werte\n\n36\n\nwaren jeweils nahezu optimal. Am 2. Lebenstag trat jedoch\n\n37\n\nein linksseitiger Krampfanfall (tonisch-klonisch) auf, der nach\n\n38\n\nGabe eines krampflösenden Medikamentes sistierte. Daneben bestand\n\n39\n\neine Erhöhung des Blutabbauprodukts Bilirubin. Nach der\n\n40\n\nObernahme auf die Frühgeborenenabteilung trat nochmals ein als\n\n41\n\nAnfall säquivalent einzustufendes Ereignis auf. Da eine gewisse\n\n42\n\nKrampfbereitschaft anzunehmen war, erfolgte eine medikamentöse\n\n43\n\nBehandlung mit krampfverhindernden Medikamenten. Bemerkenswerte\n\n44\n\nneurologische Besonderheiten wurden im weiteren Verlauf nicht\n\n45\n\ngesehen. Eine sonegraphische Kontrolle des Schädels zeigte eine\n\n46\n\ndeutliche Assymmetrie der Hirnventrikel mit einer Vergrößerung\n\n47\n\nlinks.\n\n48\n\nAm 12.3.1991 erfolgte die Entlassung nach Hause. Der Kinderarzt\n\n49\n\nDr. T. in S. veranlaßte eine CCT-Untersuchung, die\n\n50\n\neinen ausgedehnten Gewebsdefekt in der linken Großhirnhälfte\n\n51\n\naufzeigte, die einer porenzephalen Zyste entsprach. Bei der bei\n\n52\n\ndem Kläger vorliegenden Porenzephalie handelt es sich um einen\n\n53\n\nbereits angeborenen zystischen Gewebsdefekt in der linken Großhirnhemisphäre.\n\n54\n\nDer Kinderarzt veranlaßte eine Untersuchung im\n\n55\n\nneuropädiatrischen Bereich in der Kinderklinik der Beklagten,\n\n56\n\ndie vom 22. bis 24.4.1991 erfolgte, zur Frage einer operativen\n\n57\n\nBehandlungsnotwendigkeit. Da bei dem Kläger keinerlei Auffälligkeiten\n\n58\n\nfestzustellen waren, insbesondere seit dem 2. Lebenstag\n\n59\n\nkein Krampfanfall mehr aufgetreten war und die Ableitung\n\n60\n\nder Hirnströme keine sicheren Zeichen einer Anfallsbereitschaft\n\n61\n\naufzeigte, entschloß man sich zum damaligen Zeitpunkt,\n\n62\n\nnicht operativ tätig zu werden. Es folgten etwa vierteljährlich\n\n63\n\nambulante Kontrollen. Am 18.6.1991 wurde beim Kläger erstmals\n\n64\n\nein vermehrter rechtsseitiger Muskeltonus festgestellt, welcher\n\n65\n\nauch in der Folgezeit noch beobachtet wurde.\n\n66\n\nAm 29.1. bis 30.1.1992 befand sich der Kläger stationär in der\n\n67\n\nKinderklink der Beklagten, wo ein Schädel-CT gefertigt wurde,\n\n68\n\ndas eine nahezu unveränderte Ausdehnung des großen, zystischen\n\n69\n\nDefekts links gegenüber dem Vorbefund vom 18.4. 1991 ergab. Die\n\n70\n\nbeinbetonte rechtsseitige Hemispastik bestand weiterhin. Mit\n\n71\n\nder rechten Hand war dem Kläger kein gezieltes Greifen möglich.\n\n72\n\nVon Seiten der Beklagten wurde eine operative Intervention für\n\n73\n\nerforderlich gehalten.\n\n74\n\nAm 28.4.1992 erfolgte eine erneute ambulante Kontrolle. Im EEG\n\n75\n\nwaren jetzt Zeichen einer erhöhten zerebralen Anfallsbereitschaft\n\n76\n\nfeststellbar. Am 1.6.1992 wurde der Kläger stationär in\n\n77\n\nder Kinderklinik der Beklagten aufgenommen. Der operative Eingriff\n\n78\n\nsollte in Form der bei der Beklagten in der Neuropädiatrie\n\n79\n\nund Neurochirurgie entwickelten Methode der \"Fensterung\"\n\n80\n\nvorgenommen werden. Porenzephale Zysten liegen in unmittelbarer\n\n81\n\nNachbarschaft zur liquorgefüllten seitlichen Hirnkammer\n\n82\n\n(Seitenventrikel), von der sie nur durch eine dünne Membran getrennt\n\n83\n\nsind. Bei der genannten Methode der Fensterunq wird die\n\n84\n\nporenzephale Zyste, die immer bis an die Hirnoberfläche reicht,\n\n85\n\neröffnet. Anschließend wird die dünne Grenzmembran zur Hirnkammer\n\n86\n\ngefenstert. Auf diese Weise wird auch für die Flüssigkeit\n\n87\n\nin der porenzephalen Zyste die freie Zirkulation durch die\n\n88\n\nHirnkammer und deren Liquorabflußwege gewährleistet. Diese Behandlungsmethode\n\n89\n\nhat noch nicht den Vermerk einer Standardmethode\n\n90\n\nerhalten, doch sind die Ergebnisse imponierend sowohl\n\n91\n\nhinsichtlich der Verbesserung der Anfallserkrankung als auch in\n\n92\n\nder Verbesserung motorischer Defizite.\n\n93\n\nAm 2.6.1992 unterschrieben die Eltern des Klägers eine Einverständniserklärung\n\n94\n\nzur Fensterunq der porenzephalen Zyste, einschließlich\n\n95\n\nder mit dem Eingriff verbundenen Komplikationsmöglichkeiten.\n\n96\n\nDie \"Fensterungsoperation\" wurde am 4.6.1992 von dem Oberarzt\n\n97\n\nDr. L. vorgenommen. Am Folgetag entwickelte sich ein Liquorkissen im Operationsbereich. Der Kläger wurde am 12.6.1992\n\n98\n\naus der stationären Behandlung entlassen. Bis zum 17.6.1992\n\n99\n\nwurde er jedoch wegen des Liquorkissens in der neurochirurgischen\n\n100\n\nAmbulanz zweimal lokal punktiert, wobei es jeweils für\n\n101\n\nzwei Tage zu einer Befundbesserung kam und danach wiederum zur\n\n102\n\nVerschlechterung mit Erbrechen und Somnolenz . Daraufhin wurde\n\n103\n\nder Kläger am 17.6.1992 erneut in die Neuropädiatrie aufgenommen. Neben dem Liquorkissen zeigte sich im CCT am 19.6.1992\n\n104\n\nauch eine ausgedehnte subdurale - subarachnoidale (unter der\n\n105\n\nDura/harte Hirnhaut und in den äußeren Hirnwasserräumen) Flüssigkeitsansammlung links über dem Stirn-Scheitelbereich. Der\n\n106\n\nOberarzt Dr. L. führte am 24.6.1992 eine Revisionsoperation\n\n107\n\ndurch, wobei die Dura (Hirnhaut) erneut verschlossen wurde.\n\n108\n\nPostoperativ entwickelte sich jedoch wiederum ein pralles\n\n109\n\nLiquorkissen im Wundbereich, das mit regelmäßigen Lumbalpunktionen\n\n110\n\nbei Antibiotikaschutz und mit Druckverbänden des Schädels\n\n111\n\nbehandelt wurde. Am 26.6.1992 wurde der Druckverband nach\n\n112\n\nder Lumbalpunktion entfernt, wobei ausgeprägte Hautdefekte im\n\n113\n\nStirnbereich vorgefunden wurden, die nachfolgend mit lokaler\n\n114\n\nSalbenauftragung behandelt wurden.\n\n115\n\nDa trotz regelmäßiger Lumbalpunktionen bei Anstrengungen\n\n116\n\n(Pressen und Schreien) anhaltend starker Liquorabfluß zwischen\n\n117\n\nden Hautklammern zu verzeichnen war, wurde ärztlicherseits eine\n\n118\n\nAbleitung der Zystenflüssigkeit bzw. des Liquors zum Bauchraum\n\n119\n\n(Shuntoperation) für erforderlich gehalten. Diese wurde am\n\n120\n\n3.7.1992 durchgeführt. Auch nach dieser Operation kam es erneut\n\n121\n\nzu einer Ausbildung eines Liquorkissens in dem Wundbereich.\n\n122\n\nDaraufhin wurde der Druck des bei der Operation verwendeten Medos-\n\n123\n\nVentils reduziert, woraufhin der weitere Verlauf unauffällig\n\n124\n\nwar. Am 17.7.1992 wurde der Kläger entlassen. In der Folgezeit erfolgte durch die Kinderärzte in S. sowie durch die Kinderärzte der Kinderklinik der Beklagten eine weitere Betreuung. Bei dem Kläger bildete sich nach Abheilung der anfänglichen Drucknekrose an der Stirn eine wulstige Narbe. Er war in der Folgezeit in Behandlung in der Fachklinik I. Bis Mitte Juni wurde er mit Silastic-Gelfolien behandelt. Gleichwohl ist die Vernarbung noch heute sichtbar zu erkennen, eine\n\n125\n\nNarbenkorrektur ist für die nächste Zeit beabsichtigt.\n\n126\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.1992 forderte der Kläger\n\n127\n\ndie Beklagte wegen eines vom Kläger behaupteten Behandlungsfehlers\n\n128\n\nzur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses sowie zur Zahlung\n\n129\n\neines Schmerzensgeldes in Höhe von 15. 000,00 DM bis zum 20.1.1993 auf.\n\n130\n\nDer Kläger, der zunächst behauptet hat, durch behandlungsfehlerhaft\n\n131\n\ndurchgeführte Operationen sei es bei ihm zu einer Hirnsubstanzminderung\n\n132\n\ngekommen, behauptet nunmehr, daß durch die\n\n133\n\nfehlerhafte Behandlung durch die Ärzte der Beklagten eine zusätzliche\n\n134\n\nHirnsubstanzminderung eingetreten sei. Ferner sei\n\n135\n\ndurch die Hirndrucksteigerung eine Schädigung des Gehirns oder\n\n136\n\nzumindest einzelner Hirnnerven verursacht wurden. Dies ergebe\n\n137\n\nsich daraus, daß sich die EEG-Ergebnisse ständig verschlechtert\n\n138\n\nhätten. Ferner behauptet der Kläger, die Hautdefekte an der\n\n139\n\nStirn seien schmerzhaft gewesen.\n\n140\n\nDer Beklagte behauptet weiter, der Druckverband am Kopf sei\n\n141\n\nfehlerhaft, nämlich zu eng, angelegt worden. Der Oberarzt Dr.\n\n142\n\nL1 habe gegenüber seiner, des Klägers, Mutter zugegeben,\n\n143\n\ner sei für das Anlegen des zu engen Kopfverbandes verantwortlich.\n\n144\n\nDer Kläger, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000,00 DM für\n\n145\n\nangemessen hält, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,\n\n146\n\nein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes\n\n147\n\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n148\n\n21.1.1993 an ihn zu zahlen;\n\n149\n\nfestzustellen, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. bis 16.7.1992 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\n\n150\n\nDritte übergegangen sind.\n\n151\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n152\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n153\n\nihr für jeden Fall der Zwangsvollstreckung nachzulassen,\n\n154\n\nSicherheit auch durch Beibringung der\n\n155\n\nselbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten\n\n156\n\nBürgschaft der Westdeutschen Landesbank N. erbringen\n\n157\n\nzu können.\n\n158\n\nDie Beklagte behauptet, alle Behandlungsmaßnahmen seien lege\n\n159\n\nartis durchgeführt worden, die Bildung der Liquorkissen sei\n\n160\n\nschicksalhaft gewesen. Der Oberarzt Dr. L1 habe auch den\n\n161\n\nDruckverband nicht zu eng angelegt, sondern sich durch Fingerprobe\n\n162\n\nvergewissert, daß der Verband richtig angelegt gewesen\n\n163\n\nsei.\n\n164\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\n\n165\n\nSachverständigengutachtens durch den Sachverständigen\n\n166\n\nProf. Dr. med. H., hinsichtlich des Inhalts dieses Gutachtens\n\n167\n\nwird auf Bl. 75 bis 120 d. A. verwiesen.\n\n168\n\nDer Sachverständige hat ferner die zusätzlichen Fragen der Parteien\n\n169\n\nin der mündlichen Verhandlung vom 30.3.1995 beantwortet.\n\n170\n\nHinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die\n\n171\n\nSitzungsniederschrift vom 30.3.1995 (Bl. 135 bis 138 d . A.)\n\n172\n\nverwiesen.\n\n173\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n174\n\nDie Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen unbegründet.\n\n175\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld\n\n176\n\nin Höhe von 10.000,00 DM gemäß §§ 847, 823 BGB. Es\n\n177\n\nliegt ein Behandlungsfehler vor, der zu einer Beeinträchtigung\n\n178\n\nder körperlichen Integrität des Klägers geführt hat. Wie der\n\n179\n\nSachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten überzeugend\n\n180\n\nausgeführt hat, hätte der am 26.6.1992 (11.30 Uhr) angelegte\n\n181\n\nDruckverband mindestens alle drei bis vier Stunden auf seinen\n\n182\n\nrichtigen Sitz hin überprüft werden müssen, und zwar dahingehend,\n\n183\n\nob er nicht durch ein wieder entstandenes Liquorkissen zu\n\n184\n\nfest geworden ist. Daß eine solche regelmäßige Überprüfung\n\n185\n\ndurch die Ärzte der Beklagten oder das Pflegepersonal erfolgt\n\n186\n\nist, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht in den\n\n187\n\nKrankenunterlagen dokumentiert. Die später aufgetretene ausgeprägte\n\n188\n\nHautnekrose bei dem Kläger spricht dafür, daß eine regelmäßige\n\n189\n\nÜberprüfung nicht stattgefunden hat, so daß ein Behandlungsfehler\n\n190\n\ndurch die Ärzte der Beklagten festgestellt werden\n\n191\n\nkann. Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\n\n192\n\nProf. Dr. H. ergibt sich ferner, daß mit an Sicherheit grenzender\n\n193\n\nWahrscheinlichkeit die Hautnekrose an der Stirn des Klägers\n\n194\n\nnicht entstanden wäre, wenn die erforderlichen Kontrollen\n\n195\n\nregelmäßig durchgeführt worden wären.\n\n196\n\nDie bei dem Kläger dadurch aufgetretenen Hautveränderungen sowie\n\n197\n\nweitere nachteilige Folgen, etwa das Tragen eines Verbandes\n\n198\n\nüber neun Monate hinweg und die Erforderlichkeit einer Nachoperation\n\n199\n\nrechtfertigen ebenso wie die auf den Lichtbildern zu erkennenden\n\n200\n\nästhetischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in\n\n201\n\nHöhe von 10. 000,00 DM.\n\n202\n\nEin höheres Schmerzensgeld war dem Kläger nicht zuzusprechen,\n\n203\n\nda weitere Behandlungsfehler durch die Ärzte der Beklagten\n\n204\n\nnicht bewiesen sind. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten\n\n205\n\ndes Sachverständigen Prof. Dr. H. ergibt, war die übrige Behandlung\n\n206\n\ndurch die Ärzte der Beklagten fehlerfrei, insbesondere\n\n207\n\nlag bereits vor der Behandlung eine Minderung der Hirnsubstanz\n\n208\n\nbei dem Kläger vor, was dieser nach Vorlage des Gutachtens auch\n\n209\n\nnicht mehr in Abrede gestellt hat. Der Sachverständige hat in\n\n210\n\nder mündlichen Verhandlung auch überzeugend ausgeschlossen, daß\n\n211\n\ndurch die Behandlung bei der Beklagten eine zusätzliche. Minderung\n\n212\n\nder Hirnsubstanz bei dem Kläger eingetreten ist, zumindest\n\n213\n\nist dies nicht beweisbar. Die Kammer schließt sich auch in dieser Hinsicht dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener\n\n214\n\nÜberzeugungsbildung an.\n\n215\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.\n\n216\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Es ist absehbar,\n\n217\n\ndaß aufgrund der Narbenbildung im Stirnbereich des Klägers, welcher auf einen\n\n218\n\nBehandlungsfehler durch Ärzte der Beklagten beruht, weitere Maßnahmen, insbesondere eine operative Korrektur, erforderlich sein werden.\n\n219\n\nDie dadurch entstehenden materiellen Schäden, die der Kläger derzeit noch nicht beziffern kann, hat die Beklagte gemäß §§ 823 ff BGB dem Kläger zu\n\n220\n\nersetzen. Hinsichtlich der immateriellen Schäden bezieht sich\n\n221\n\ndie Feststellung allein auf solche, die weder jetzt vorhanden noch vorhersehbar sind.\n\n222\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 108, 709 ZPO.\n\n223\n\nUnterschriften","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1995-05-04/011-o-199-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1995-05-04/011-o-199-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313180","retrieved":"2026-07-09 03:44:27.487609+00:00"}}