{"status":"available","doknr":"OLD313288","ecli":"ECLI:DE:LGMS:1995:0215.012O382.94.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"1995-02-15","aktenzeichen":"012 O 382/ 94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n5. August 1994 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet\n\nist, dem Kläger 2/3 der künftigen\n\nmateriellen und immateriellen Schäden aus\n\ndem Unfall vom 11. Mai 1993 zu ersetzen,\n\nsoweit nicht auf Dritte übergegangen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der\n\nKläger 57 % und die Beklagte 43 % mit Ausnahme\n\nder Mehrkosten, die durch die Anrufung\n\ndes unzuständigen Amtsgerichts B. entstanden\n\nsind; diese trägt der Kläger allein.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete\n\nund unbedingte Selbstschuldnerische\n\nBürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen\n\nBank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines\n\n3\n\nUnfalls vom 11.5.1993 in B. geltend.\n\n4\n\nAm Unfalltag ging der Kläger zusammen mit seinem Schulkameraden\n\n5\n\nK. nach Schulschluß um 13.20 Uhr nach\n\n6\n\nHause. Als der Kläger zusammen mit seinem Freund die Ecke\n\n7\n\nT-straße/T1-straße erreichte, ging er nicht weiter\n\n8\n\nauf dem Bürgersteig entlang, sondern quer über den an der\n\n9\n\nEcke T1-straße/T-straße befindlichen Kinderspielplatz.\n\n10\n\nDie Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für\n\n11\n\ndiesen Spielplatz. Der Spielplatz hat nur zur T1-straße\n\n12\n\neinen Eingang, nicht jedoch zur T-straße. Nachdem der\n\n13\n\nKläger den Spielplatz überquert hatte, versuchte er, über\n\n14\n\nden Jägerzaun, der den Spielplatz umschließt, in Richtung\n\n15\n\nT-straße zu klettern. Dabei rutschte er ab und fiel\n\n16\n\nmit dem Unterbauch auf die nicht gesicherten Spitzen des\n\n17\n\nJägerzaunes. Eine der Holzlatten des Jägerzauns drang in den\n\n18\n\nUnterleib des Klägers in einer Tiefe von 7 cm ein.\n\n19\n\nDer Kläger wurde sofort in das G.- Hospital in\n\n20\n\nB. eingeliefert und dort 1 1/2 Stunden operiert. Im\n\n21\n\nZeitraum vom 11.5.1993 bis zum 21.5.1993 wurde der Kläger\n\n22\n\nstationär, sowie am 24., 28.5.1993 und am 4.6.1993 ambulant\n\n23\n\nbehandelt. Der Kläger war in der Zeit vom 22.5. bis\n\n24\n\n28.5.1993 zu 50 % und in der Zeit vom 29.5. bis zum 4.6.1993\n\n25\n\nzu 20 % arbeitsunfähig. Auch konnte er sich nicht altersgerecht\n\n26\n\nund ungehindert bewegen.\n\n27\n\nAls Unfallfolge besteht zur Zeit noch eine Narbenbildung\n\n28\n\nunterhalb der rechten Leistenbeuge.\n\n29\n\nDer Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM\n\n30\n\nfür die erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen.\n\n31\n\nEr beantragt,\n\n32\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\n\n33\n\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\n\n34\n\n(9.8.1994) zu zahlen;\n\n35\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem\n\n36\n\nKläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden\n\n37\n\naus dem Unfall vorn 11.5.1993 zu ersetzen, auch solche,\n\n38\n\ndie erst künftig entstehen.\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nSie meint, weil der Kläger den Spielplatz als Abkürzungsweg\n\n42\n\nund nicht zum Spielen benutzt habe, gehöre er nicht zu dem\n\n43\n\ngrundsätzlich geschützten Personenkreis. Der Schaden hätte\n\n44\n\nsich vielmehr auch ereignet, wenn im Unfallbereich zwar der\n\n45\n\nbetreffende Jägerzaun, nicht jedoch der Spielplatz vorhanden\n\n46\n\ngewesen wäre.\n\n47\n\nIm übrigen sei selbst für den zum Unfallzeitpunkt 10jährigen\n\n48\n\nKläger ersichtlich gewesen, daß der hier in Rede stehende\n\n49\n\nJägerzaun mit spitzen Enden versehen sei, so daß für ihn\n\n50\n\neine erhebliche Verletzungsgefahr beim Überklettern existiert\n\n51\n\nhabe.\n\n52\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug\n\n53\n\ngenommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\n\n54\n\nSchriftsätze.\n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n56\n\nDem Kläger steht wegen der infolge des Unfalles vom\n\n57\n\n11. Mai 1993 erlittenen Schäden ein Anspruch gegen die\n\n58\n\nBeklagte gemäß §§ 823, 839 BGB in Verbindung mit Artikel\n\n59\n\n34 GG zu. Der Kläger muß sich jedoch ein Mitverschulden an\n\n60\n\nder Schadensentstehung zurechnen lassen, dass das Gericht mit\n\n61\n\n1/3 bewertet hat.\n\n62\n\nDie Beklagte haftet gemäß § 839 BGB in Verbindung mit\n\n63\n\nArtikel 34 GG, §§ 823, 847 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld,\n\n64\n\nweil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht\n\n65\n\nverletzt hat.\n\n66\n\nDie Beklagte hat als Betreiberin des Kinderspielplatzes die\n\n67\n\nnotwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Bei\n\n68\n\nder Sicherung von Kinderspielplätzen zählt dazu nicht nur\n\n69\n\nSchaffung und Erhaltung der Sicherheit der aufgestellten\n\n70\n\nSpielgeräte, sondern auch die Anbringung und Erhaltung einer\n\n71\n\nkindgerechten Umzäunung. Gerade bei Kindern muß damit\n\n72\n\ngerechnet werden, daß diese nicht nur die Spielgeräte\n\n73\n\nbenutzen, sondern ihre Aktivitäten auch auf die Umgebung\n\n74\n\nausdehnen. Insbesondere, und das zeigt letztlich auch das\n\n75\n\nVerhalten der Beklagten an anderen Spielplätzen, ist mit\n\n76\n\neinem Erklettern/Überklettern von Zäunen zu rechnen. Dabei\n\n77\n\nstellt der Jägerzaun mit seinen spitzen Latten eine Gefahrenquelle\n\n78\n\ndar, hinsichtlich derer die Beklagte, wie der\n\n79\n\nvorliegende Unfall zeigt, keine ausreichenden Sicherungen\n\n80\n\ngetroffen hat. Die Verwendung von Jägerzäunen wird damit\n\n81\n\nnicht generell als verkehrswidrig angesehen. Entscheidend\n\n82\n\nist nämlich im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die\n\n83\n\nBeklagte den Jägerzaun als Umzäunung für einen Spielplatz\n\n84\n\nverwendet hat, der Kindern gewidmet ist, diese anlocken und\n\n85\n\nzu Aktivitäten veranlassen soll.\n\n86\n\nUnerheblich ist schließlich auch, daß der Kläger auf dem\n\n87\n\nSpielplatz nicht gespielt, sondern diesen lediglich überquert\n\n88\n\nhat. Grundsätzlich besteht keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber\n\n89\n\nPersonen; die sich unbefugt in einen Gefahrbereich begeben bzw.\n\n90\n\nEinrichtungen mißbräuchlich benutzen. Es ist jedoch anerkannt\n\n91\n\n(vgl. Palandt-Thornas, 52. Aufl., § 823 Rdnr. 58), daß derartige Einschränkungen der\n\n92\n\nVerkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Kindern bestehen.\n\n93\n\nGemäß §§ 828 Abs. 2, 254 BGB hat sich der Kläger ein\n\n94\n\nMitverschulden an der Schadensentstehung in Höhe von 1/3\n\n95\n\nanrechnen zu lassen. Auch bei einem 10 1/2jährigen Jungen\n\n96\n\nliegt die erforderliche Einsichtsfähigkeit vor, die Gefahren,\n\n97\n\ndie mit dem Überklettern eines Jägerzaunes verbunden·\n\n98\n\nsind, zu erkennen. Das Gericht hat unter Berücksichtigung\n\n99\n\naller Umstände dieses Mitverschulden mit 1/3 bewertet.\n\n100\n\nDie Beklagte hat dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld\n\n101\n\nzu zahlen, das unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote\n\n102\n\ndes Klägers auf 2.000,-- DM zu bemessen ist. Zu Recht hat\n\n103\n\ndie Beklagte darauf hingewiesen, daß die vom Kläger erlittenen\n\n104\n\nVerletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von\n\n105\n\n5.000,-- DM nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der\n\n106\n\nvom Kläger erlittenen Operation, der stationären Behandlung\n\n107\n\nvon 10 Tagen, der mehrmaligen ambulanten Nachbehandlungen\n\n108\n\ninsbesondere auch der Narbenbildung unterhalb der rechten\n\n109\n\nLeistenbeuge, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in\n\n110\n\nHöhe von 3.000,-- DM angemessen, das jedoch noch um den\n\n111\n\nMithaftungsanteil des Klägers zu kürzen war.\n\n112\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig. Weitere Verletzungsfolgen,\n\n113\n\ninsbesondere im Zusammenhang mit der Narbenbildung,\n\n114\n\nerscheinen nicht ausgeschlossen. Der Feststellungsantrag ist\n\n115\n\njedoch nur hinsichtlich der Zukunftsschäden sowie unter\n\n116\n\nBerücksichtigung der Mithaftungsquote des Klägers in Höhe\n\n117\n\nvon 1/3 begründet.\n\n118\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO.\n\n119\n\nUnterschriften","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1995-02-15/012-o-382-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1995-02-15/012-o-382-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313288","retrieved":"2026-07-09 03:44:36.889448+00:00"}}