{"status":"available","doknr":"OLD314330","ecli":"ECLI:DE:LGMS:1993:0125.16O478.92.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"1993-01-25","aktenzeichen":"16 O 478/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der\n\nKlägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung\n\n3\n\nvon Pflichten aus einem Auskunftsvertrag.\n\n4\n\nDie Klägerin ist die Hausbank der Eheleute H, C, die zwei Einzelfirmen\n\n5\n\nbetreiben. Daneben gab es noch die Fa. H GmbH, C, die in Vermögensverfall geraten ist; durch Beschluß des AG Hamm vom 19.2.1991 wurde die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt.\n\n6\n\nDie vorgenannte GmbH wickelte ihre Geschäfte ebenfalls über die Klägerin\n\n7\n\nab. Die Klägerin hatte der GmbH Kontoüberziehungen gegen entsprechende\n\n8\n\nAbsicherung zugebilligt. Im Frühjahr 199o sprach der Zeuge H bei\n\n9\n\nder Klägerin vor und bat darum, das Konto der GmbH weiter überziehen zu\n\n10\n\ndürfen. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden, nachdem der\n\n11\n\nZeuge H ihr eine vom Beklagten ausgestellte Bescheinigung mit Datum\n\n12\n\nvom 23.4.199o vorgelegt hatte, in der es heißt, daß zugunsten der GmbH\n\n13\n\naufgrund der Umsatzsteuer- Jahreserklärung für das Kalenderjahr 1988 ein\n\n14\n\nSteuerguthaben beim Finanzamt I in Höhe von rd. 112.ooo,-- DM bestehe;\n\n15\n\ndas Guthaben gelange jedoch erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung zur\n\n16\n\nAuszahlung (Bl. 8 GA).Die Klägerin ließ sich die Steuererstattungsansprüche\n\n17\n\nabtreten und zeigte die Abtretung dem zuständigen Finanzamt an\n\n18\n\n(Bl. 13 GA). Das Finanzamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1o.5.\n\n19\n\n199o mit, daß die GmbH für das betroffene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung\n\n20\n\nnicht abgegeben habe (Bl. 14 GA). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte\n\n21\n\ndie Klägerin der GmbH eine zusätzliche Kontokorrentinanspruchnahme im\n\n22\n\nUmfang von 85.ooo,-- DM gestattet.\n\n23\n\nDie Mitteilung des Finanzamtes vom 1o.5.199o beruhte offenbar auf einem\n\n24\n\nVersehen. Die Steuererklärung muß vorgelegen haben, weil nämlich alsbald\n\n25\n\ndie angekündigte Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt stattfand.\n\n26\n\nBei dieser Prüfung stellte sich heraus, daß die Bescheinigung des Beklagten\n\n27\n\nvom 23.4.199o falsch war und ein Steuerguthaben für die GmbH nicht\n\n28\n\nbestand.\n\n29\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den ihr, der Klägerin,\n\n30\n\nentstandenen Schaden, und trägt vor: Zwischen der GmbH und dem\n\n31\n\nBeklagten sei ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung zu ihren, der Klägerin,\n\n32\n\nGunsten zustande gekommen. Der Beklagte habe seine daraus resultierenden\n\n33\n\nPflichten verletzt . Er habe nämlich gewußt, daß die von ihm\n\n34\n\nausgestellte Bestätigung vom 23.4.199o für sie, die Klägerin, als Absicherung\n\n35\n\nhabe dienen sollen und daß von dieser Bestätigung die weitere\n\n36\n\nKreditgewährung an die GmbH abhänge. Jedenfalls habe der Beklagte damit\n\n37\n\nrechnen müssen, daß die Bestätigung gegenüber Geld- oder Warenkreditgebern der GmbH\n\n38\n\nhabe verwendet werden sollen. Demgemäß müsse der Beklagte für den aufgrund dieser falschen\n\n39\n\nBestätigung eingetretenen Schaden haften.\n\n40\n\nDie GmbH habe den Kreditbetrag von 85.ooo,-- DM nicht zurückzahlen können.\n\n41\n\nDer endgültige Schaden könne noch nicht beziffert werden, da noch nicht\n\n42\n\nabzusehen sei, inwieweit die Verwertung anderer Sicherheiten die Verpflichtungen der GmbH\n\n43\n\nund der Eheleute H abdecken würden. Sie, die Klägerin, könne daher nur auf Feststellung der Haftung\n\n44\n\ndes Beklagten klagen, wofür ein Feststellungsinteresse gegeben sei.\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n46\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,\n\n47\n\nihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Gewährung\n\n48\n\neines Kontokorrentkredites von mindestens 85.ooo,-- DM\n\n49\n\nan die Fa. H GmbH in C entstanden sei oder künftig entstehen werde.\n\n50\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n51\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n52\n\nDer Beklagte stellt jegliche Haftung in Abrede und trägt vor:\n\n53\n\nVon dem Verwendungszweck der Bestätigung vom 23. April 199o habe er keine\n\n54\n\nKenntnis gehabt. Der Fehler in der Bestätigung beruhe darauf, daß die\n\n55\n\nVorsteuer doppelt erfaßt worden sei, was sich bei der Umsatzsteuer Sonderprüfung ergeben habe.\n\n56\n\nDie doppelte Berücksichtigung der Vorsteuer sei darauf zurückzuführen, daß der Buchhalter der GmbH,\n\n57\n\nnämlich der Zeuge E seiner, des Beklagten, Gehilfin, der Zeugin L auf\n\n58\n\nNachfrage angegeben habe, daß auf dem Verrechnungskonto für die von den\n\n59\n\nEinzelfirmen H erbrachten Leistungen die dort ausgewiesene Summe von\n\n60\n\n929.183,65 DM versehentlich brutto, also einschließlich Umsatzsteuer gebucht\n\n61\n\nworden sei; die Umsatzsteuer müsse noch herausgebucht werden. Dies\n\n62\n\nhabe die Zeugin L, der keinerlei Belege oder Rechnungen vorgelegen\n\n63\n\nhätten und die unter Zugrundelegung der von dem Zeugen E\n\n64\n\nerstellten Buchungen nur die Bilanz habe anfertigen sollen, getan. Nachher\n\n65\n\nhabe sich dann herausgestellt, daß der Zeuge E entgegen\n\n66\n\nseinen Angaben schon Nettobeträge verbucht, die Umsatzsteuer also schon\n\n67\n\neinmal herausgebucht gehabt habe.\n\n68\n\nDie Zeugin L treffe kein Verschulden. Es sei nicht ihre Aufgabe\n\n69\n\ngewesen, die Rechnungen und Belege nachzuprüfen. Sie habe sich auf die\n\n70\n\nAngaben des Zeugen E, der ein erfahrener Buchhalter sei, verlassen\n\n71\n\ndürfen.\n\n72\n\nIm übrigen sei ein etwaiger Schaden auf das eigene Verschulden der\n\n73\n\nKlägerin zurückzuführen. Sie habe die desolate Lage der GmbH gekannt.\n\n74\n\nIn der Bestätigung vom 23.4.199o habe er, der Beklagte, auch ausdrücklich\n\n75\n\ndarauf hingewiesen, daß die Auszahlung noch von einer Sonderprüfung\n\n76\n\nabhängig sei. Dieses Risiko habe die Klägerin völlig außer acht gelassen.\n\n77\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\n\n78\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n79\n\nEs ist Beweis erhoben worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften\n\n80\n\nverwiesen.\n\n81\n\nEntscheidungsgründe\n\n82\n\nDie Klage kann keinen Erfolg haben.\n\n83\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte wußte,\n\n84\n\ndaß die von ihm erbetene Bestätigung vom 23.4.199o zur\n\n85\n\nVorlage bei der Klägerin dienen sollte, um eine Vorfinanzierung des angeblichen Steuerguthabens\n\n86\n\nabzusichern. Dies hat der Zeuge H glaubhaft\n\n87\n\nbekundet. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel bestehen, daß zwischen\n\n88\n\nder GmbH und dem Beklagten ein entsprechender Auskunftsvertrag zustande\n\n89\n\ngekommen ist, und zwar unter Einbeziehung der Klägerin in dessen Schutzbereich\n\n90\n\n(vgl. daz~ BGH WM 1987, 257; O~G Karlsruhe NJW RR 199o, 861).\n\n91\n\nAngesichts der unstreitigen Fehlerhaftigkeit des Bestätigungsschreibens\n\n92\n\nvom 23.4.199o obliegt es auch dem Beklagten, sein fehlendes Verschulden\n\n93\n\ndarzutun, § 232 BGB (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).\n\n94\n\nDie Beweisaufnahme hat indessen ergeben, daß dem Beklagten weder ein\n\n95\n\neigenes noch ein Verschulden der Zeugin L als Erfüllungsgehilfin\n\n96\n\nangelastet werden kann. Ein solches Verschulden ist aber Voraussetzung\n\n97\n\nfür eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten entsprechend den Grundsätzen\n\n98\n\nder positiven Vertragsverletzung. Da es an einem Verschulden fehlt, kommt auch keine\n\n99\n\n Haftung etwa nach den §§ 823 ff, 826 8GB in Betracht.\n\n100\n\nDer Zeuge E hat bestätigt, daß er die Buchhaltungsarbeiten gemacht\n\n101\n\nund danach dem Beklagten lediglich die von ihm angefertigten Zusammenstellungen wie\n\n102\n\nKontenausdrucke und Saldenlisten überbracht hat,\n\n103\n\ndamit dieser den Bilanzabschluß für 1988 erstellen konnte; Unterlagen\n\n104\n\nwie Belege und Rechnungen habe er dem Beklagten nicht übergeben. Die\n\n105\n\nZeugin L, die im Büro des Beklagten für diesen die Bilanzarbeiten\n\n106\n\nvorgenommen hat, hat ebenfalls bekundet, nur die Konten und eine Saldenliste\n\n107\n\nverfügbar gehabt zu haben, nicht hingegen sonstige Unterlagen wie\n\n108\n\nRechnungen und Belege.\n\n109\n\nEs war nicht Aufgabe der Zeugin L, die Richtigkeit der Buchungsarbeiten\n\n110\n\nzu überprüfen oder Rechnungen und Belege zu kontrollieren. Sie\n\n111\n\nhatte lediglich anhand der bereits durchgeführten Buchungsarbeiten die\n\n112\n\nBilanz zu erstellen.\n\n113\n\nBei diesen Arbeiten ist ihr aufgefallen, daß das betroffene Verrechnungskonto\n\n114\n\neinen unerwartet hohen Saldo aufwies. Diese Bedenken hat sie abgeklärt\n\n115\n\ndurch telefonische Rückfrage bei dem Zeugen E, der die Buchhaltungsarbeiten gemacht hatte.\n\n116\n\nDie Zeugin L hat glaubhaft bekundet, bei dieser Gelegenheit den\n\n117\n\nZeugen E danach gefragt zu haben, ob er die Rechnungsbeträge\n\n118\n\nnetto oder brutto verbucht habe. Daraufhin hat der Zeuge E,\n\n119\n\nwie die Zeugin L weiter bekundet hat, erklärt, daß Bruttobeträge\n\n120\n\nverbucht worden seien, so daß die Vorsteuer noch abgesetzt werden\n\n121\n\nmüsse. Dies hat die Zeugin L dann getan, wodurch es zu einer\n\n122\n\ndoppelten Berücksichtigung der Umsatzsteuer gekommen ist, weil die\n\n123\n\nRechnungsbeträge entgegen der Auskunft des Zeugen E bereits\n\n124\n\nohne Mehrwertsteuer verbucht worden waren.\n\n125\n\nDas Gericht folgt den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen L,\n\n126\n\ndie einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ihre Angaben eindeutig\n\n127\n\nund sicher gemacht hat. Hinzu kommt, daß der Zeuge E nichts\n\n128\n\nGegenteiliges bekundet hat. Er hat sich dahin geäußert, sich an die\n\n129\n\nEinzelheiten nicht mehr erinnern zu können.\n\n130\n\nDie Zeugen L durfte sich auf die Angaben des Zeugen E\n\n131\n\nverlassen. Anhaltspunkte dafür, daß seine Angaben unzutreffend sein\n\n132\n\nkönnten, ergaben sich für sie nicht. Der Zeuge E galt, wie\n\n133\n\nder Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, als erfahrener Buchhalter.\n\n134\n\nIm übrigen war er für die GmbH tätig, die in bezug auf den Auskunftsvertrag\n\n135\n\nVertragspartnerin des Beklagten war. Der Irrtum des Zeugen\n\n136\n\nE, der Erfüllungsgehilfe der GmbH war und nicht etwa des\n\n137\n\nBeklagten, kann dem Beklagten nicht angelastet werden.\n\n138\n\nFraglich kann allenfalls sein, ob der Beklagte Anlaß zu einer Überprüfunq\n\n139\n\nder Buchungsarbeiten gehabt hätte, als sowohl der Zeuge E als\n\n140\n\nauch der Zeuge H, wie beide bekundet haben, dem Beklagten gegenüber\n\n141\n\ngeäußert haben, daß der errechnete Steuererstattunqsbetraq von 112.ooo,-- 0~\n\n142\n\nsehr hoch erscheine. Eine diesbezüqliche Nachprüfungspflicht ist aber zu\n\n143\n\nverneinen. Der Beklagte hat das von dem Zeugen E zusammengetragene\n\n144\n\nZahlenmaterial richtig ausgewertet und in die Bilanz einfließen\n\n145\n\nlassen. Zu weiteren Nachprüfungen war er nicht verpflichtet. Es wäre\n\n146\n\nSache der GmbH gewesen, die Buchungszusammenstellungen nochmals zu überprüfen\n\n147\n\nund dem Beklagten evtl. korrigierte Konten und Listen zukommen zu lassen.\n\n148\n\nEine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der fehlerhaft errechnete\n\n149\n\nSteuererstattungsbetrag gar nicht auf einer doppelten Erfassung\n\n150\n\nder Vorsteuer beruht, sondern etwa darauf, daß sich, wie der Beklagte angegeben hat,\n\n151\n\nbei der Steuersonderprüfung herausgestellt hat, daß umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliege\n\n152\n\nund deswegen nur eine einzige Steuererklärung - statt getrennter für die verschiedenen Firmen -\n\n153\n\nhätte abgegeben werden müssen. Daß diese vom Beklagten möglicherweise fehlerhaft\n\n154\n\nveranlaßte Handhabung für die falsche Bestätigung vom 23.4.199o ursächlich geworden sein könnte,\n\n155\n\nwird aber von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.\n\n156\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 7o9 ZPO.\n\n157\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1993-01-25/16-o-478-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1993-01-25/16-o-478-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314330","retrieved":"2026-07-09 03:46:14.443840+00:00"}}