{"status":"available","doknr":"OLD314888","ecli":"ECLI:DE:LGMS:1991:0820.5T956.90.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"1991-08-20","aktenzeichen":"5 T 956/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen .\n\nWert : 30.000, -- DM .\n\nDer Antrag auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren\n\nwird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beteiligten dieses Verfahrens sind Brüder. Ihre Eltern\n\n3\n\nhaben am 28 . 03 . 1966 vor dem Notar F in N zu\n\n4\n\nUR-N r. XXX ein notarielles Testament errichtet. In\n\n5\n\ndiesem Testament heißt es u.a . wie folgt:\n\n6\n\n„Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein.\n\n7\n\nDer überlebende von uns soll von den Beschränkungen\n\n8\n\nsoweit befreit sein, wie es das Gesetz zuläßt.\n\n9\n\nNach dem Tode des Überlebenden von uns sollen\n\n10\n\nunsere Kinder B und S zu gleichen\n\n11\n\nTeilen Nacherben des Erstversterbenden und\n\n12\n\nunmittelbare Erben des Überlebenden von uns\n\n13\n\nwerden .\n\n14\n\nB erhält als Vorausvermächtnis das Haus in\n\n15\n\nN, T.\n\n16\n\nS erhält als Vorausvermächtnis das Haus in\n\n17\n\nN, T.\n\n18\n\nDiese Vermächtnisse sind fällig mit dem Tod des\n\n19\n\nÜberlebenden. Der Überlebende hat die volle\n\n20\n\nVerfügung hierüber als befreiter Vorerbe .\n\n21\n\nEine Ausgleichung soll unter den Erben nicht\n\n22\n\nerfolgen . Sollte eines unserer Kinder - B\n\n23\n\nund S - das zum Nachlaß gehörende Haus,\n\n24\n\ndas ihm zugefallen ist , verkaufen wollen , hat\n\n25\n\ndas andere Kind das Vorkaufsrecht .\n\n26\n\n. . .“\n\n27\n\nMit notariellem Testament vom XXX (UR - Nr XXX des\n\n28\n\nNotars Dr . E in N) ergänzten die Eltern der\n\n29\n\nBeteiligten das Testament vom XXX wie folgt:\n\n30\n\n\"Wir bestätigen das gemeinschaftliche Testament\n\n31\n\nvom XXX - UR - Nr . XXX-. Bei den\n\n32\n\nBestimmungen dieses Testaments soll es verbleiben\n\n33\n\nWir wollen jedoch folgende Testamentsvollstreckung\n\n34\n\nanordnen:\n\n35\n\nNach dem Tode des Überlebenden von uns soll\n\n36\n\nunser Sohn, Ingenieur S,\n\n37\n\nTestamentsvollstrecker sein. Er soll die Aufgabe\n\n38\n\nhaben, nach dem Tode des Überlebenden von\n\n39\n\nuns den gesamten Nachlaß nach uns, den Erschienenen\n\n40\n\nzu 1) und 2), zu verwalten. Diese\n\n41\n\nVerwaltung soll bis zum Tode unseres Erben\n\n42\n\nB dauern. Sollte der Testamentsvollstrecker\n\n43\n\nvorher versterben, soll die Verwaltung\n\n44\n\nbis zum Tode des Testamentsvollstreckers\n\n45\n\ndauern.\n\n46\n\nIm Falle einer ordnungswidrigen Veräußerung\n\n47\n\noder Pfändung des Reinertrags des Erbteils soll\n\n48\n\ndem Testamentsvollstrecker die Befugnis zu stehen,\n\n49\n\nanstelle der Auszahlung des Reinerlöses\n\n50\n\nan den Berechtigten dessen Naturalverpflegung\n\n51\n\neintreten zu lassen.\n\n52\n\nDer Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen\n\n53\n\nNachfolger zu ernennen .\n\n54\n\n…“\n\n55\n\nEbenfalls am 1 . Februar 1973 hat der Beteiligte zu 1) vor\n\n56\n\ndem Notar E in N zu XXX in einer Erklärung, an der außer ihm\n\n57\n\nseine Eltern beteiligt waren, u . a . erklärt:\n\n58\n\n\"Mir ist die zusätzliche Erklärung über\n\n59\n\nTestamentsvollstreckung im Einzelnen bekannt.\n\n60\n\nIch bin damit einverstanden.\"\n\n61\n\nDie Mutter der Beteiligten ist am xxx, der Vater am\n\n62\n\nxxx verstorben. Am 02 . 07 . 1987 wurde dem Beteiligten\n\n63\n\nzu 2) vom Amtsgericht Münster auf seinen Antrag ein\n\n64\n\nTestamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die in den Testamenten\n\n65\n\nausgesetzten Vermächtnisse sind mittlerweile erfüllt\n\n66\n\nund zwar haben die Beteiligten vor dem Notar Dr . F in N\n\n67\n\nam 12 . 08 . 1988 zu UR-Nr. XXX u.a . folgende Erklärung abgegeben:\n\n68\n\n\"In Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse\n\n69\n\nüberträgt hiermit der Erschienene zu 1) (der\n\n70\n\nBeteiligte zu 2)) die im Grundbuch von N\n\n71\n\nBlatt xxx eingetragene Grundbesitzung auf\n\n72\n\nsich zu Alleineigentum. Er überträgt die im\n\n73\n\nGrundbuch von N Band xxx Blatt xxx\n\n74\n\neingetragene Grundbesitzung hiermit auf seinen\n\n75\n\nBruder, den Erschienenen zu 2) (den Beteiligten\n\n76\n\nzu 1)), zu dessen Alleineigentum. Die Erschienenen\n\n77\n\nzu 1) und 2) nehmen diese Übertragungen\n\n78\n\nhiermit an.\n\n79\n\n…\n\n80\n\nDie Erschienenen sind je über den Eigentumsübergang\n\n81\n\nder ihnen übertragenen Grundbesitzungen einig.\n\n82\n\nSie bewilligen und beantragen die Eintragung\n\n83\n\ndieser Rechtsänderungen in den Grundbüchern mit\n\n84\n\ndem jeweiligen Vermerk : Testamentsvollstreckung\n\n85\n\nist angeordnet.\"\n\n86\n\nAm 24 . 07 . 1990 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht die\n\n87\n\nEntlassung des Beteiligten zu 2) aus dessen Amt als Testamentsvollstrecker\n\n88\n\nbeantragt . Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N vom\n\n89\n\n02 . 11.1990 zurück gewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der\n\n90\n\nBeschwerde vom 15 . 11 . 1990 .\n\n91\n\nDie Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 20 FGG statthaft und\n\n92\n\nauch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie formgerecht\n\n93\n\neingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen\n\n94\n\nErfolg.\n\n95\n\nVon den Eltern der Beteiligten ist in der UR - Nr. XXX des\n\n96\n\nNotars Dr.F i n N vom XXX eine wirksame Testamentsvollstreckung\n\n97\n\nangeordnet worden. Nach § 2197 Abs . 1 BGB kann ein Erblasser\n\n98\n\ndurch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen .\n\n99\n\nDabei fällt\n\n100\n\nauch das Haus T in N , das dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis\n\n101\n\nzugewandt worden ist, unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung .\n\n102\n\nIm Gesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, daß auch die\n\n103\n\nVerwaltung des einem Vermächtnisnehmer zugewandten Gegenstandes\n\n104\n\ndem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann .\n\n105\n\nHier gelten jedoch die §§ 2209 , 2210 BGB entsprechend (vgl .\n\n106\n\nPalandt/Edenhofer , Bürgerlich es Gesetzbuch , 50 . Aufl . 1991,\n\n107\n\n§ 2223, Rdn . 2m . w. N. ) . Aus dem Wertermittlungsbogen vom\n\n108\n\n28 . 11 .1 986, der nach dem Tod des Vaters der Beteiligten\n\n109\n\nerstellt wurde, ergibt sich, daß neben den beiden Grund stücken\n\n110\n\nT xx und xx weiterer wesentlicher Nachlaß nicht vorhanden war . Aus dieser Tatsache im Zusammenhang mit den Urkunden vom XXX des Notars F\n\n111\n\n(UR - Nr . XXX und UR - Nr . XXX) folgt , daß gerade auch\n\n112\n\ndie Verwaltung des dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis\n\n113\n\nzugewandten Hauses T Nr . xx unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung fallen sollte.\n\n114\n\nAuch die Dauer der Testamentsvollstreckung ist nicht - wie der\n\n115\n\nBeteiligte zu 1) meint - widersprüchlich bestimmt . Die\n\n116\n\nEltern der Beteiligten haben hier eine Dauervollstreckung im\n\n117\n\nSinne des § 2209 BGB angeordnet . In dieser Vorschrift heißt\n\n118\n\nes, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses\n\n119\n\nübertragen kann, ohne ihm andere Aufgaben als die\n\n120\n\nVerwaltung zuzuweisen . Dabei hält s ich die von den Eltern\n\n121\n\ngetroffene Anordnung über die Dauer der Testamentsvollstreckung\n\n122\n\nim Rahmen des § 2210 BGB . Hiernach wird eine nach\n\n123\n\n§ 2209 BGB getroffene Anordnung unwirksam, wenn seit dem\n\n124\n\nErbfalle 30 Jahre verstrichen sind. Dabei kann der Erblasser\n\n125\n\njedoch anordnen, daß die Verwaltung bis zum Tode des Erben\n\n126\n\noder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines\n\n127\n\nanderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen\n\n128\n\nfortdauern soll . Da der Beteiligte zu 2) nicht allein sondern\n\n129\n\nMiterberbe ist, ist er durch diese Tatsache nicht an\n\n130\n\nder Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gehindert .\n\n131\n\nDie rechtliche Zulässigkeit einer Doppelstellung als Testamentsvollstrecker\n\n132\n\nund Miterbe ist anerkannt (vgl . Palandt,\n\n133\n\na . a .O. , § 2197, Rdn . 3; BGH Z 30, 67, 70) .\n\n134\n\nEs bleibt damit festzuhalten, daß von den Eltern der Beteiligten\n\n135\n\nals Erblassern eine wirksame Testamentsvollstreckung\n\n136\n\nangeordnet wurde und daß das Amt des Testaments -\n\n137\n\nvollstreckers noch nicht von Gesetzes wegen erloschen ist.\n\n138\n\nSoweit der Beteiligte zu 1) anführt, daß sich seine Mutter\n\n139\n\nbei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Sinne des\n\n140\n\n§ 2078 BGB geirrt habe, ist darauf zu verweisen, daß zwar\n\n141\n\ngrundsätzlich durch Anfechtung eine Testamentsvollstreckung\n\n142\n\nbeseitigt werden kann (vgl . Palandt, a . a .O. , § 2209, Rdn .\n\n143\n\n2), vorliegend jedoch die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB\n\n144\n\nvon einem Jahr verstrichen ist , so daß der Beteiligte zu 1)\n\n145\n\nmit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keinen Erfolg\n\n146\n\nhat .\n\n147\n\nHinreichende Tatsachen , die die Anordnung der Testamentsvollstreckung\n\n148\n\nals sittenwidrig erscheinen lassen, sind vom Beteiligten zu 1) ebenfalls\n\n149\n\nnicht dargetan; insbesondere nicht , da zu berücksichtigen ist, daß er sich in den UR - Nr.\n\n150\n\nXXX des Notars F vom 01.02 . 1973 und XXX des\n\n151\n\nNotars Dr . F vom 12.08.1988 ausdrücklich mi t der\n\n152\n\nTestamentsvollstreckung einverstanden erklärt hat.\n\n153\n\nNach § 2227 Abs . 1 BGB kann das Nachlaßgericht zwar einen\n\n154\n\nTestamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten\n\n155\n\nentlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Hiervon ist\n\n156\n\njedoch nicht auszugehen, so daß eine Entlassung des Beteiligten\n\n157\n\nzu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker nicht in\n\n158\n\nBetracht kommt.\n\n159\n\nSachlich setzt § 2227 BGB für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers\n\n160\n\n- auch des Verwaltungsvollstreckers - einen wichtigen Grund voraus .\n\n161\n\nDas Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen\n\n162\n\nGeschäftsführung als wichtige Gründe. Dabei handelt\n\n163\n\nes sich aber, wie schon die Fassung des § 2227 Abs . 1 Halb Satz\n\n164\n\n2 BGB („insbesondere“) ergibt, nur um Beispiele. § 2227\n\n165\n\nBGB ist auch dazu bestimmt, einen Ersatz für das dem Geschäftsherrn\n\n166\n\nzustehende Widerrufsrecht (§ 671 Abs. 1 BGB) zu\n\n167\n\ngewähren . Es ist daher ganz allgemein anerkannt, daß ein\n\n168\n\nobjektiv berechtigtes Mißtrauen der Erben gegenüber dem\n\n169\n\nTestamentsvollstrecker für sich allein einen Grund zur Entlassung bilden kann,\n\n170\n\nwenn es nicht nur auf der subjektiven Einstellung der Erben,\n\n171\n\nsondern auf Tatsachen beruht, die der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten - wenn auch ohne\n\n172\n\nVerschulden - herbeigeführt hat . Auch Feindschaft zwischen\n\n173\n\ndem Testamentsvollstrecker und den Erben kann einen wichtigen\n\n174\n\nGrund darstellen, wobei die Entlassung jedoch nur dann\n\n175\n\ngerechtfertigt ist, wenn der Testamentsvollstrecker zu der\n\n176\n\nEntstehung der Spannungen nicht ganz unwesentlich beigetragen\n\n177\n\nhat und anzunehmen ist, daß der Erblasser, wenn er\n\n178\n\nnoch lebte , die Ernennung des Testamentsvollstreckers widerrufen\n\n179\n\nhätte, wobei dieser Widerruf dem objektiven Interesse\n\n180\n\nder Erben entsprechen muß (vg l. OLG Stuttgart OLG Z 68, 457;\n\n181\n\nOLG Köln OLG Z 1969, 281; Bayrisches Oberlandesgericht Z\n\n182\n\n1988, 42 (45) ; Bayrisches Oberlandesgericht Z 1957, 317;\n\n183\n\nBayrisches Oberlandesgericht NJW - RR 1988, 645).\n\n184\n\nDer Beteiligte zu 1) hat keine Tatsachen vorgetragen, die\n\n185\n\neinen wichtigen Grund im Sinne des§ 2227 Abs. 1 BGB bilden.\n\n186\n\nZunächst ist vom Beteiligten zu 1) behauptet worden, eine\n\n187\n\nordnungsgemäße Abrechnung durch den Beteiligten zu 2) liege\n\n188\n\nnicht vor. Im Laufe des Verfahrens stellt der Beteiligte zu\n\n189\n\n1) sodann selbst klar, daß mittlerweile eine schriftliche\n\n190\n\nAbrechnung vorliegt. Dabei dürfte es sich um die Abrechnung\n\n191\n\nhandeln, die durch anwaltliches Schreiben vom 11.04.1990 den\n\n192\n\nseinerzeit von dem Beteiligten zu 1) beauftragten Anwälten\n\n193\n\nübersandt wurde. Es kann demnach dahinstehen, ob - worüber\n\n194\n\ndie Beteiligten streiten - bereits in den Jahren zuvor eine\n\n195\n\nAbrechnung verlangt und diese ausreichend erteilt wurde.\n\n196\n\nBereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung des\n\n197\n\nBeteiligten zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker\n\n198\n\nbeim Amtsgericht durch den Beteiligten zu 1) lag eine\n\n199\n\nschriftliche Abrechnung vor, die von dem Beteiligten zu 1)\n\n200\n\nkonkret nicht angegriffen wird.\n\n201\n\nWenn der Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 2)\n\n202\n\nsorge nicht für ausreichende Unterhaltung des Hauses T, hat\n\n203\n\nbereits das Amtsgericht in dem an gefochtenen\n\n204\n\nBeschluß darauf hingewiesen, daß der Beteiligte\n\n205\n\nzu 2) die ordnungsgemäße Verwaltung mit seinem Schriftsatz\n\n206\n\nvom 12 . 03.1989 nebst Fotografien der Häuser T\n\n207\n\nxx, xx und xx belegt hat. Weitere Einwände trägt der Beteiligte\n\n208\n\nzu 1) in der Beschwerdeinstanz dazu nicht mehr vor.\n\n209\n\nAuch die vom Beteiligten zu 1) angeführten finanziellen\n\n210\n\nProbleme, die sich in der Regel darauf beziehen, daß er\n\n211\n\nnicht in der Lage sei, die von ihm geplanten beruflichen\n\n212\n\nAktivitäten zu verwirklichen, ist - wie bereits i n dem an gefochtenen\n\n213\n\namtsgerichtliehen Beschluß ausgefüh rt - kein\n\n214\n\nGrund zur Entlassung des konkret benannten Testamentsvollstreckers.\n\n215\n\nSoweit der Beteiligte zu 1) auf eine Steuerhinterziehung\n\n216\n\ndurch seinen Vater, den Erblasser, und den Beteiligten zu 2)\n\n217\n\nals Testamentsvollstrecker hinweist, kann dem Beteiligten zu\n\n218\n\n2) nicht angelastet werden, daß er seinen Vater beim Finanzamt\n\n219\n\nnicht der Steuerhinterziehung bezichtigt hat . Niemand\n\n220\n\nhat die Pflicht, einen nahen Angehörigen - auch nicht\n\n221\n\nnach dessen Tod - zu belasten . Soweit der Beteiligte zu 2)\n\n222\n\nselbst Steuern hinterzogen haben soll, führt dies jedenfalls\n\n223\n\nnicht dazu, daß insowe i t ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung\n\n224\n\naus dem Amt als Testamentsvollstrecker gegeben ist.\n\n225\n\nHier muß bedacht werden, daß der Beteiligte zu 2) die -\n\n226\n\nmögliche - Steuerhinterziehung nicht auf dem Rücken des\n\n227\n\nBeteiligten zu 1) ausgetragen hat, sondern - sollte die\n\n228\n\nSteuerhinterziehung gegeben sein - diesen an den ersparten\n\n229\n\nSteuern hat teilhaben lassen.\n\n230\n\nDer Beteiligte zu 1) kann dem Beteiligten zu 2) auch nicht\n\n231\n\nden Vorwurf machen, dieser habe sich zu Unrecht dadurch\n\n232\n\nbereichert, daß das dem Beteiligten zu 2) zugewandte Haus\n\n233\n\nT Nr. xx doppelt so viel wert sei wie das dem\n\n234\n\nBeteiligten zu 1) zugewandte Haus, während die Erblasser\n\n235\n\njedoch beide Brüder je zur Hälfte als Erben eingesetzt\n\n236\n\nhätten. In dem Testament vom 28 . 03 . 1966 (UR - Nr . XXX des\n\n237\n\nNotars Dr . F in N) ist ausdrücklich bestimmt , daß\n\n238\n\nbezüglich der Vermächtnisse keine Ausgleichung zwischen den\n\n239\n\nbeiden Beteiligten erfolgen soll .\n\n240\n\nAuch von einer unangemessen hohen Vergütung, die der Beteiligte\n\n241\n\nzu 2) nach der Behauptung des Beteiligten zu 1) für\n\n242\n\ndie Ausführung seines Amtes als Testamentsvollstrecker fordern\n\n243\n\nsoll, hat der Beteiligte zu 1) keine konkreten Zahlen nennen können.\n\n244\n\nDie Zahlen, auf die er in seinem Schreiben\n\n245\n\nan das Landgericht vom 08 . 04 . 1991 Bezug nimmt, sind in der\n\n246\n\nAbrechnung des Beteiligten zu 2) gerade nicht als Vergütung\n\n247\n\nbezeichnet .\n\n248\n\nAuch der Vorhalt des Beteiligten zu 1) , der Beteiligte zu 2)\n\n249\n\nhabe bereits auf sein Erbteil verzichtet (vgl . UR - Nr .\n\n250\n\nXXX des Notars F in N vom\n\n251\n\n21.04 . 1966), betrifft nicht die Frage, ob der Beteiligte zu\n\n252\n\n2) aus seinem Amt zu entlassen ist. Im übrigen muß sich der\n\n253\n\nBeteiligte zu 1) vorhalten lassen, daß er eine inhaltsgleiche\n\n254\n\nErklärung in der UR - xxx des Notars\n\n255\n\nDr . F in N am 27.10 . 1966 abgegeben hat .\n\n256\n\nAuch wenn das private Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten\n\n257\n\nnicht ungetrübt ist, kann hieraus ein wichtiger\n\n258\n\nGrund im Sinne des § 2227 Abs . 1 BGB, der zur Entlassung\n\n259\n\nführen würde, nach den oben aufgestellten Grundsätzen nicht\n\n260\n\nentnommen werden. Es müßte dann anzunehmen sein, daß der\n\n261\n\nErblasser, wenn er noch lebte, die Ernennung desBeteiligten\n\n262\n\nzu 2) zum Testamentsvollstrecker widerrufen würde. Hierzu hat der\n\n263\n\nBeteiligte zu 1) konkret nichts vorgetragen. Im Gegenteil\n\n264\n\nergibt sich insbesondere aus einem PKH - Verfahren, in dem der\n\n265\n\nBeteiligte zu 1) seinen Vater auf Unterhalt verklagen\n\n266\n\nwollte, aus dem Jahr 1982, daß auch bereits zwischen dem\n\n267\n\nVater der Beteiligten und dem Beteiligten zu 1) Spannungen\n\n268\n\nderart bestanden, wie nunmehr zwischen den beiden Beteiligten.\n\n269\n\nNach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.\n\n270\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\n\n271\n\ndas Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen . Der Beteiligte\n\n272\n\nzu 1) ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen\n\n273\n\nVerhältnissen dazu in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu\n\n274\n\ntragen. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von\n\n275\n\n1.500, -- DM . Hiernach hätte er im Falle der Bewilligung von\n\n276\n\nProzeßkostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 210, - - DM zu\n\n277\n\nzahlen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n278\n\nlediglich 120, - - DM.\n\n279\n\nUnterschriften","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1991-08-20/5-t-956-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2209","ref_norm":"2209","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2210","ref_norm":"2210","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2082","ref_norm":"2082","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1991-08-20/5-t-956-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314888","retrieved":"2026-07-09 03:47:03.764028+00:00"}}