{"status":"available","doknr":"OLD315212","ecli":"ECLI:DE:LGMS:1989:0714.10S63.89.00","court":"Landgericht Münster","senate":null,"decided":"1989-07-14","aktenzeichen":"10 S 63/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das angefochtene\n\nUrteil des Amtsgerichts Borken\n\nvom 23.2 .1989 - 3 C 394/88 - abgeändert:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, an den Kläger\n\nals Gesamtschuldner über den diesen durch Urteil\n\ndes Amtsgerichts Borken vom 23.2.1989 zuerkannten\n\nBetrag von 3.075,79 DM nebst 4%\n\nZinsen seit dem 16 .11.1987 weitere 1.766,98 DM\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1987 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz tragen der\n\nKläger 11 %, die Beklagten 89 %, von den Kosten\n\nder Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 %,\n\ndie Beklagten 73 %.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers ist teilweise begründet.\n\n4\n\nDer Kläger kann die Zahlung weiterer 228,49 DM für die\n\n5\n\nAnschaffung eines neuen Teppichfußbodens im Schlaf- und Kinderzimmer\n\n6\n\nbegehren. Gemäß den §§ 823 Abs . 1; 823 Abs. 2 BG8 in\n\n7\n\nVerbindung mit §~303 StGB; 249 Abs . 1 Satz 2 BGB steht dem\n\n8\n\nKläger wegen der Verschmutzung des Teppichfußbodens im Kinderzimmer\n\n9\n\nund der Beschädigung des Teppichfußbodens im Schlafzimmer\n\n10\n\nein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für entsprechende Böden zu.\n\n11\n\nVerlegt der Geschädigte einen neuen Teppichfußboden, so muß\n\n12\n\ner sich einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, da der Wiederbeschaffungswert\n\n13\n\nvon dem Verkehrswert des beschädigten Teppichfußbodens\n\n14\n\nabhängt. Bei der Bewertung des Verkehrswertes entspricht\n\n15\n\ndie Wertung des Vorderrichters, daß ein Teppichfußboden regelmäßig\n\n16\n\neine Lebensdauer von 15 Jahren hat, der allgemeinen\n\n17\n\nRechtsprechung. Da der Teppichfußboden von den Beklagten 10\n\n18\n\nJahre benutzt wurde, ist ein Abzug von 2/3 berechtigt. Dieser\n\n19\n\nAbzug kann jedoch nur von den Kosten für den Teppichfußboden\n\n20\n\nselber erfolgen, nicht auch von den Verlegekosten. Die Kosten\n\n21\n\nfür den Teppichboden betragen laut Angebot vom 31.8 .1987\n\n22\n\n(Bl. 27 d . A.) inclusive Mehrwertsteuer 824,62 DM. Es ist\n\n23\n\ninsoweit ein Abzug von 549 ,75 DM vorzunehmen. Zu dem Rest\n\n24\n\nvon 274,87 DM sind Verlegekosten von 342 ,74 DM hinzuzurechnen\n\n25\n\n(vgl . Angebot vom 31.8.87, Blatt 27 d . A.), nämlich 69,93 DM\n\n26\n\n+ 38 , 11 DM + 90 ,41 DM + 102 , 20 DM zuzüglich 14 % für alle\n\n27\n\n4 Positionen. Dem Kläger steht demnach insgesamt ein Anspruch\n\n28\n\nin Höhe von 617, 61 DM zu. Erstinstanzlich wurden ihm bereits\n\n29\n\n389,12 DM zuerkannt, so daß die Berufung in Höhe von\n\n30\n\n228,49 DM begründet ist.\n\n31\n\nDer Kläger kann auch die Zahlung weiterer 515,75 DM wegen\n\n32\n\nder Entfernung der Tapeten verlangen. Ihm steht gemäß § 14,\n\n33\n\nZiffer 1 in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mietvertrages ein\n\n34\n\nAnspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten\n\n35\n\nin Höhe von 815,75 DM entsprechend dem Angebot des Malermeisters\n\n36\n\nS vom 31 . 8 . 1987 (81. 27 d. A. ) zu . Der Kläger durfte\n\n37\n\ndie Tapeten entfernen, da er die Beklagten mit Schreiben vom 31 .8 . 87 zur\n\n38\n\nEntfernung der Tapeten aufgefordert hat (81. 89, 90 d. A. ). Die darin\n\n39\n\ngesetzte Frist haben die Beklagten nicht eingehalten.\n\n40\n\nVon dem Anspruch in Höhe von 815 ,75 DM waren 300, -- DM,\n\n41\n\ndie das Amtsgericht dem Kläger bereits wegen Entzug der Nutzungsmöglichkeit\n\n42\n\nzuerkannt hat, abzuziehen.\n\n43\n\nWeiterhin kann der Kläger Zahlung von 1.022,74 DM wegen der\n\n44\n\nNichtrückgabe zweier Hausschlüssel verlangen. Ihm steht insoweit\n\n45\n\nein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Schließanlage\n\n46\n\ngemäß §§ 823 Abs. 1; 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.\n\n47\n\nDurch die Nichtrückgabe der zwei Schlüssel haben die Beklagten\n\n48\n\nnicht nur das Eigentum des Klägers an diesen beiden Schlüsseln\n\n49\n\nverletzt, sondern auch die Sachgesamtheit \"Sicherheitsschließanlage\"\n\n50\n\nbeschädigt. Durch die Nichtrückgabe bzw. den ungeklärten\n\n51\n\nVerlust der zwei Schlüssel hat die Anlage ihre Funktion verloren.\n\n52\n\nBei dem Einbau einer Sicherheitsschließanlage hat der Eigentümer\n\n53\n\ndie Gewißheit, daß Schlüssel auf legale Weise nur mit seinem\n\n54\n\nEinverständnis nachgemacht werden können. So kann er darauf\n\n55\n\nvertrauen, daß kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels\n\n56\n\nin sein Haus eindringen kann. Gehen Schlüssel verloren, ent -\n\n57\n\nfällt dieses Vertrauen; der Eigentümer muß zusätzliche Sicherungsmaßnahmen\n\n58\n\ntreffen. Die Anlage entspricht in ihrem Wert nur\n\n59\n\nnoch der Summe einer Mehrzahl von Schlössern und Schlüsseln.\n\n60\n\nDiese Summe ist regelmäßig niedriger als der Wert einer funktionsfähigen\n\n61\n\nSicherheitsschließanlage, so daß der Kläger durch\n\n62\n\ndie nicht erfolgte Rückgabe der zwei Schlüssel einen Schaden\n\n63\n\nerlitten hat.\n\n64\n\nEin Schaden könnte nur dann verneint werden, wenn die Beklagten\n\n65\n\ngenau angeben könnten, wo sie ihre Schlüssel verloren\n\n66\n\nhaben und wenn sich zu diesem Zeitpunkt an den Schlüsseln\n\n67\n\nkein Hinweis auf ihre Besitzer befunden hat.\n\n68\n\nDie Beklagten behaupten zwar, sie hätten alle ihnen ausgehändigten\n\n69\n\nSchlüssel zurückgegeben , denn sie hätten gemäß §\n\n70\n\n1 Ziffer 3 des Mietvertrages nur fünf Schlüssel erhalten\n\n71\n\n(81. 53 d . A. ). Doch haben sie gerade durch ihre Unterschrift\n\n72\n\nunter dem Mietvertrag bestätigt, daß ihnen neben fünf Hausschlüsseln\n\n73\n\nauch noch drei Kellerschlüssel zur Verfügung gestellt\n\n74\n\nwurden. Diese drei Kellerschlüssel gehören laut Schließplan\n\n75\n\nder Firma X (Bl. 137 d . A. ) auch zu der Sicherheitsschließanlage. Folglich haben die Beklagten acht Schlüssel erhalten, aber entsprechend der Bestätigung vom 28. 8.1987 (Bl . 63 d. A.) nur sechs Schlüssel zurückgegeben .\n\n76\n\nBei der Höhe des geltend gemachten Schadens ist wiederum zu\n\n77\n\nbeachten, daß ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Auch\n\n78\n\neine Schließanlage unterliegt der Abnutzung. Die Schlüssel\n\n79\n\nkönnen verbiegen oder abbrechen, die Schlösser ausleiern.\n\n80\n\nInsgesamt ist aber von einer hohen Lebendauer einer Schließanlage\n\n81\n\nauszugehen, so daß ein Abzug von Materialkosten\n\n82\n\n(lt. Angebot vom 1.9.87, Bl. 22 d. A.), 910,18 DM plus\n\n83\n\n57,75 DM Teuerungszuschlag nach Ankündigung der Firma W\n\n84\n\nin Höhe von 15 %, das heißt von 145 ,19 DM, gerechtfertigt\n\n85\n\nist. Damit verbleiben 822,73 DM Materialkosten zuzüglich\n\n86\n\n200 ,-- DM Montagekosten .\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 , 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1989-07-14/10-s-63-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/1989-07-14/10-s-63-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315212","retrieved":"2026-07-09 03:47:33.021647+00:00"}}