{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2021/6_O_4_21_Urteil_20210728","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2021:0728.6O4.21.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":"6. Zivilkammer","decided":"2021-07-28","aktenzeichen":"6 O 4/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem so genannten „Diesel-Abgasskandal“.\n\n\r\n\nDer Kläger erwarb gemäß Kaufvertrag vom 04.05.2015 von der xxxx xxxxxx xx das Fahrzeug Audi A 6 Avant (Baujahr 2014, Kilometerstand 28.237) als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 40.200,00 EUR.\n\n\r\n\nIn dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor 3.0 TDI der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut, welcher von der Beklagten hergestellt worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um den aus zahlreichen Verfahren gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ bekannten Motor des Typs EA 189.\n\n\r\n\nBei der Abgasrückführung wird ein sog. Thermofenster verwendet, welches die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückfährt.\n\n\r\n\nDie Klagepartei behauptet, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Durch das Thermofenster würden die gesetzlichen Grenzwerte des Stickoxidausstoßes und die Angaben im technischen Datenblatt hierzu erheblich überschritten. Sie behauptet, dass es sich dabei zumindest um eine mittelbare Prüfstandserkennung handele. Vor diesem Hintergrund existiere bezgl. des betroffenen Fahrzeugs ein Rückruf des KBA unter dem Rückruf-Code 23X6.\n\n\r\n\nDie Klagepartei behauptet weiter, dass sie bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.\n\n\r\n\nDie Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe sie insbesondere gem. § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Die schädigende Handlung sei der Beklagten auch zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt habe. Die Beklagte sei im Übrigen ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst habe, nicht nachgekommen.\n\n\r\n\nBei der Berechnung der Klageforderung hat sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.507,68 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant mit der Fahrzeug - Identifizierungsnummer xxxxxxxxx;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.525,90 EUR freizustellen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Einen Rückruf des KBA in Bezug auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs gebe es nicht.\n\n\r\n\nSie habe sich gegenüber der Klagepartei auch nicht sittenwidrig oder betrügerisch verhalten. Insbesondere habe die Beklagte die Klagepartei nicht getäuscht. So habe diese bislang auch nicht vorgetragen, welche konkreten unzutreffenden Angaben die Beklagte ihr gegenüber gemacht haben solle.\n\n\r\n\nBezüglich einer möglichen Kenntnis ihres Vorstands treffe sie vorliegend keine sekundäre Darlegungslast, da die Klagepartei bereits nicht substantiiert vorgetragen habe, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorsätzlich bei ihr eine Fehlvorstellung hervorgerufen habe.\n\n\r\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat keine Ansprüche auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nVertragliche Ansprüche bestehen nicht. Die Klagepartei hat das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben. Damit scheiden Ansprüche auf vertraglicher Basis, insbesondere kaufrechtlicher Gewährleistung aus.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nAuch ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Schadensersatzanspruch, soweit der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nEs ist bereits nicht ersichtlich, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug einem KBA - Rückruf unterliegt. Wie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, betrifft der der Rückruf mit dem KBA-Code 23X6 lediglich von der Beklagten selbst hergestellt Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor der Emissionsstufe Euro 6 ausgerüstet sind. Darüber hinaus hat die Beklagte in Anlage B3 ein \"Negativ-Attest\" des KBA, welches dieses auf Anfrage des OLG Stuttgart zu einem vergleichbaren Sachverhalt erteilt hat, vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der hier streitgegenständliche Motor mit das Schadstoffklasse EU 5 eben nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.\n\n\r\n\nAllerdings wäre ein solcher Umstand vorliegend auch nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen (vgl. hierzu insgesamt OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2020 - 5 U 110/19, juris).\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nSittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2014, 380; NJW-RR 2013, 1448).\n\n\r\n\nVorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug in sittenwidriger Weise tätig wurde. Dabei ist zu beachten, dass bei Annahme eines Thermofensters die Situation deutlich anders liegt, als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik wie beim VW-Motor EA 189. Dort wird von einer bewussten Täuschung bzw. einem Erschleichen der Typengenehmigung ausgegangen. Das Thermofenster zielt dagegen, a nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert bzw. abgeschaltet. Insoweit liegt nicht eine Überlistung der Prüfungssituation vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klagepartei, wonach die temperaturabhängige Reduzierung der AGR-Rate als „mittelbare“ Prüfstanderkennung erscheine. Die Kammer versteht diese Wertung als Folgerung aus dem Vortrag, dass das Thermofenster gerade unter den Bedingungen des Prüfstandes uneingeschränkt funktioniere.\n\n\r\n\nEs kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein solches thermisches Fenster eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG darstellt. Denn aus Sicht der Kammer war eine Auslegung, wonach ein solches thermisches Fenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, juristisch zumindest vertretbar. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.\n\n\r\n\nDie Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist allerdings nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 der genannten Verordnung auch der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten Thermofensters ausgehen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris).\n\n\r\n\nBei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Insofern dürften Zulässigkeit und Größe des Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. OLG München, NJW-RR 2019, 1497).\n\n\r\n\nDem schließt sich die Kammer an. Der Unterschied zu den VW-Fällen liegt auf der Hand. Dass die Intensität, mit der die Abgasrückführung arbeitet, Einfluss auf die mögliche Versottung des Motors und mithin von dessen Lebensdauer hat, stellt auch die Klagepartei ersichtlich nicht in Abrede. Letztlich ist es bei physikalischen Grundkenntnissen zudem plausibel, dass eine Abgasrückführung je nach den sonstigen äußeren Umständen des Fahrbetriebes und der Außentemperatur für den Motor unterschiedlich belastend ist und deshalb nicht stets gleich sein kann.\n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nZudem fehlt es jedenfalls an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Anders als in den Fällen einer Prüfstanderkennungssoftware, wo sich die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt, kann für ein Thermofenster nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 - 12 U 123/18, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.11.2019 - 6 U 119/18, juris).\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nEin Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Auch insoweit fehlt es zumindest ebenfalls an einem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz.\n\n\r\n\n4.\n\n\r\n\nEin Anspruch der Klagepartei ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG. Denn bei diesen Norm handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).\n\n\r\n\n5.\n\n\r\n\nMangels Ansprüchen in der Hauptsache bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 27.507,68 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2021/6_O_4_21_Urteil_20210728.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2021-07-28/6-o-4-21","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2021/6_O_4_21_Urteil_20210728.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2021/6_O_4_21_Urteil_20210728.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2021-07-28/6-o-4-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2021/6_O_4_21_Urteil_20210728.html","retrieved":"2026-09-30 06:30:17.927084+00:00"}}