{"status":"available","doknr":"OLD206407","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2012:0817.3O346.11.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2012-08-17","aktenzeichen":"3 O 346/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall in Belgien.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Reise- und Busunternehmen in xxxxxxxxxxx, die Beklagte ist xxxxxxx-Anbieter in xxxxxxxxxxx. Die Beklagte ist von der Versicherungspflicht befreit. Die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden übernimmt sie selbst.\n\n4\n\nAm 26.03.2011 kam es auf einer öffentlichen Straße in Brüssel zu einem Zusammenstoß zwischen einem Reisebus der Klägerin und einem Linienbus der Beklagten.\n\n5\n\nDie Klägerin ist der Ansicht,\n\n6\n\ndie Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach ergebe sich aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO. Da die Beklagte Unfallschäden selbst reguliere, müsse sie sich so behandeln lassen, als sei sie ein Versicherungsunternehmen i.S.d. EuGVVO. Die Klägerin sei wegen ihrer „schwächeren Position“ schutzbedürftig.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n8\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an sie 6.141,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 770,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt:\n\n10\n\n              Die Klage wird abgewiesen.\n\n11\n\nDie Beklagte behauptet,\n\n12\n\ndie Klägerin betreibe ein europaweit tätiges Reiseunternehmen. Infolgedessen ist die Beklagte der Ansicht, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht in Betracht komme.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDas Landgericht Mönchengladbach ist örtlich unzuständig.\n\n18\n\nGemäß Art. 5 Abs. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.\n\n19\n\nDas schädigende Ereignis - der Verkehrsunfall - ereignete sich in Brüssel, Belgien. Zuständig ist mithin ein brüsseler Gericht. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist hingegen nicht zu erkennen. \n\n20\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO. \n\n21\n\nHiernach kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.\n\n22\n\nBei der Beklagten handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte – als Verkehrsunternehmen – ihre Schäden selbst reguliert, ist sie auch nicht mit einem Versicherungsunternehmen i.S.d. EuGVVO gleichzusetzen. Während die Schadensregulierung bei einem Versicherungsunternehmen die Haupttätigkeit ausmacht, ist dies für ein Verkehrsunternehmen nur eine Nebenaufgabe.\n\n23\n\nAuch eine analoge Anwendung der Vorschriften kommt nicht in Betracht.\n\n24\n\nDen Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Union zur EuGVVO ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten zu richten haben. Diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Diese besonderen Zuständigkeitsregeln hat die EuGVVO in Abweichung vom Grundsatz für einzelne abschließend aufgeführte Fälle vorgesehen (EuGH NJW RR 2006, 1568). Dabei sind die besonderen Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der EuGVVO vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. EuGH NJW 2004, 2441). Bei der Auslegung der EuGVVO müssen die nationalen Gerichte die besonderen Zuständigkeitsregeln unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auslegen (vgl. EuGH NJW 2002, 1407). Dieser Grundsatz verlangt, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (vgl. EuGH NJW 2000, 719).\n\n25\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine extensive Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregeln über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus aus.\n\n26\n\nSinn und Zweck der besonderen Zuständigkeitsregeln ist es nach den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Union zur EuGVVO, die schwächere Partei in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Von einer „schwachen“ Position einer Partei kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn dieser auf der Gegenseite keine „stärkere“ Partei gegenübersteht. \n\n27\n\nBei der Beklagten handelt es sich gerade nicht um eine Versicherung. Im Gegenteil ist diese, genau wie die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Bereich des Verkehrswesens. Während die Beklagte ausschließlich in Belgien agiert, ist die Klägerin als Reiseunternehmen sogar auch über ihren Wohnsitzstaat hinaus (jedenfalls durch Fahrten nach Belgien) tätig. Hieraus lässt sich mithin schon keine schwächere Position ableiten. \n\n28\n\nAuch der Umstand, dass die Beklagte von der Versicherungspflicht freigestellt ist, führt nicht dazu, dass sie sich in der starken Position eines Versicherungsunternehmens wiederfindet. Eine Freistellung von der Versicherungspflicht erfolgt in der Regel aufgrund einer bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht aufgrund eines besonderen Know-Hows bei der Abwicklung von Unfallschäden. Allein ein wirtschaftliches Leistungsvermögen einer Partei führt aber nicht zu einer starken Position i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert: 6.141,50 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2012-08-17/3-o-346-11","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/206407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2012-08-17/3-o-346-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/206407","retrieved":"2026-07-09 01:22:42.748439+00:00"}}