{"status":"available","doknr":"OLD225531","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2011:0119.3O444.08.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2011-01-19","aktenzeichen":"3 O 444/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nsind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Ak­ten­zei­chen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu er­stat­ten.\n\nDie Be­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ist bei­ge­fügt bzw. be­reits ü­ber­sandt.\n\nDer die­ser Kos­ten­fest­set­zung zugrun­de liegen­de Ti­tel ist vor­läu­fig vollstreck­bar.\n\n1\n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n\n3 O 444/08 \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n\nLandgericht Mönchengladbach\n\n \n \n\nKostenfestsetzungsbeschluss\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n 2\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n \n 3\n\nder …………………….., ………………., ……………………….,\n\n 4\n\nKlägerin,\n\n \n 5\n\nProzessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt …….., ……………….., ………………..,\n\n \n \n 6\n\ng e g e n\n\n \n \n 7\n\ndie …………………………….., ………………………….., ………………………….., …………………………………,\n\n 8\n\nBeklagte,\n\n \n 9\n\nProzessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte ……………, ……………….., ……………..,\n\n \n 10\n\nsind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Ak­ten­zei­chen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu er­stat­ten.\n\n 11\n\nDie Be­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ist bei­ge­fügt bzw. be­reits ü­ber­sandt.\n\n 12\n\nDer die­ser Kos­ten­fest­set­zung zugrun­de liegen­de Ti­tel ist vor­läu­fig vollstreck­bar.\n\n 13\n\nGründe:  \n\n 14\n\n1. Ge­richts­kos­tenDie Gerichtskosten beider Instanzen sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.010,39 Euro ergeben. (1. Instanz: 830,25 Euro; 2. Instanz: 180,14 Euro)Auf die beigefügten Abschriften der Gerichtskostenberechnungen wird Bezug genommen.\n\n 15\n\n2. Au­ßer­ge­richt­li­che Kos­tenFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite:              5.596,33 EuroB. Beklagten - Seite:              6.261,45 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite:              5.596,33 EuroBeklagten - Seite:              6.261,45 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt:              11.857,78 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 25 %:              2.964,45 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Klägerin:              5.596,33 EuroErstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:              2.631,88 Euro\n\n 16\n\n3. ZusammenfassungErstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte:              1.010,39 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägeringegen die Beklagte:              2.631,88 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:              3.642,27 Euro\n\n 17\n\nAuf Klägerseite wurden 451,01 Euro abgesetzt. \n\n 18\n\nHierbei handelt es sich um die anzurechnende hälftige 0,65 Geschäftsgebühr nach dem seinerzeitigen Streitwert von 26.250,00 Euro. (379,00 Euro zzgl. 19 %)\n\n 19\n\nDie Anrechnung war vorzunehmen, da durch das zweitinstanzliche Urteil bzgl. dieses Anteiles bereits ein Titel vorliegt.\n\n 20\n\nDies gilt nach hier vertretener Auffassung auch für den Zessionar eines Anspruches wie in der hier vorliegenden Konstellation.\n\n 21\n\nZur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 07.12. und 13.01.2011 verwiesen. Diesen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollinhaltlich an.\n\n \n \n 22\n\nMönchengladbach, 19.01.2011Landgericht………………..Rechtspflegerin\n\n 23\n\nAus­ge­fer­tigt \n\n 24\n\n………………….., Justizobersekretärals Urkundsbeamter der Ge­schäfts­stel­le\n\n 25\n\n \n\n \n \n\nHin­wei­se:\n\n \n \n\nAus die­sem Be­schluss kann ohne wei­te­res die Zwangs­vollstre­ckung be­trie­ben wer­den, wenn die fest­ge­setz­ten Kos­ten nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen seit der Zu­stel­lung dieses Beschlusses ge­zahlt wer­den.\n\n \n\nDie Ge­richts­kas­se ist zur Ent­ge­gen­nah­me der Zah­lung nicht be­fugt.\n\n \n\nIst die zugrun­de liegen­de Ent­schei­dung nur ge­gen Si­cher­heit vor­läu­fig vollstreck­bar, muss die/der Be­rech­tig­te vor Be­ginn der Zwangs­vollstre­ckung nach­wei­sen, dass sie/er die Si­cher­heit geleistet hat oder dass die ge­richt­li­che Ent­schei­dung rechts­kräf­tig ge­wor­den ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2011-01-19/3-o-444-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/225531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2011-01-19/3-o-444-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/225531","retrieved":"2026-07-09 01:46:08.584121+00:00"}}