{"status":"available","doknr":"OLD231910","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2010:0421.2S164.06.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2010-04-21","aktenzeichen":"2 S 164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25. Oktober 2006 a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst:\n\nDas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Grevenbroichs vom 13. September 2005 wird a u f g e h o b e n .\n\nEs wird f e s t g e s t e l l t , \n\ndass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Ver-sorgung mit Erdgas von 3,3 ct/kWh auf 3,9 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2005 gegenüber dem Kläger unwirksam ist,\n\ndass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Ver-sorgung mit Erdgas von 3,95 ct/kWh auf 4,44 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. November 2005 gegenüber dem Kläger unwirksam ist,\n\ndass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Ver-sorgung mit Erdgas von 4,4 ct/kWh auf 4,74 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2006 gegenüber dem Kläger unwirksam ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nWegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\n 4\n\nDer Kläger hat sich mit seiner Berufung zunächst insoweit gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gewendet, als es nicht seiner Meinung gefolgt ist, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unbillig gewesen seien. Nunmehr ist er unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, auf die Frage der Billigkeit komme es nicht mehr an, da die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam sei.\n\n 5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 6\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25. Oktober 2006 abzuändern, das in dieser Sache ergangene Versäumnisurteil vom 13. September 2005 aufzuheben und festzustellen, \n\n 7\n\ndass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Versorgung mit Erdgas von 3,3 ct/kWh auf 3,9 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2005 gegenüber dem Kläger unverbindlich ist, \n\n \n\ndass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Versorgung mit Erdgas von 3,95 ct/kWh auf 4,44 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. November 2005 gegenüber dem Kläger unwirksam ist, \n\n \n\ndass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Versorgung mit Erdgas von 4,4 ct/kWh auf 4,74 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2006 gegenüber dem Kläger unwirksam ist.\n\n 8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 10\n\nSie hält die Preisanpassungsklausel für wirksam. Im Übrigen seien auch bei Unwirksamkeit der Preisklausel die vorgenommene Preiserhöhungen aus den verschiedensten Gründen wirksam.\n\n 11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die nachfolgende Darstellung unter II. Bezug genommen.\n\n 12\n\nII.\n\n 13\n\nDie Berufung und die Feststellungsklage sind begründet.\n\n 14\n\nDie von der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommenen Preiserhöhungen sind unwirksam. Sie können weder auf die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, noch auf die AVBGasV oder sonstige Gesichtspunkte gestützt werden.\n\n 15\n\n1.\n\n 16\n\nDie Preisanpassungsklauseln in dem von der Beklagten vorformulierten \"Sonderabkommen für Gasvollversorgung\" hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand und ist deshalb unwirksam. \n\n 17\n\nDie Klausel lautet:\n\n 18\n\n\"Die Erdgaspreise sind der Anlage 1 zu der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) zu entnehmen. Eine Anpassung der Preise an geänderte Verhältnisse, zum Beispiel bei einer Änderung der allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Erdgas, bleibt GWG vorbehalten.\"\n\n 19\n\nDie Klausel benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).\n\n 20\n\n2.\n\n 21\n\nDer Kläger ist unstreitig Sondervertragskunde.\n\n 22\n\nZwar stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, der das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in diesen Sondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 BGB dar (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 81/08, Juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel enthält aber keine unveränderte Übernahme der Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Vielmehr heißt es darin, dass eine Anpassung der Preise an \"geänderte Verhältnisse … vorbehalten\" bleibt.\n\n 23\n\nAus der Bindung des allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenfalls zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGH a.a.O., Rdnr. 18). Diesen Anforderungen wird die Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht gerecht.\n\n 24\n\nDie von der Beklagten verwendete Formulierung lässt nämlich eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch gemacht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst in zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N.). Dies verschafft der Beklagten die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.\n\n 25\n\nDie Klausel ist damit unwirksam.\n\n 26\n\n3.\n\n 27\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat sie auch kein Preisanpassungsrecht aus der Anwendung der AVBGasV als dispositives Gesetzesrecht.\n\n 28\n\nSind allgemeine Geschäftsbedingungen – hier die formularmäßige Preisänderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. § 4 AVBGasV zählt hier bereits deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei dem Kläger nur um einen Sonderkunden und nicht um einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Eine entsprechende Anwendung von § 4 AVBGasV auf den zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGH a.a.O. Rdnr. 25).\n\n 29\n\nDer Beklagten steht auch kein Preisanpassungsrecht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu.\n\n 30\n\nZwar fehlen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine solche kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehenden Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. dazu BGH a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N.).\n\n 31\n\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n 32\n\nUnstreitig hat die Beklagte entsprechend der insoweit anzuwendenden AVBGasV (§ 32, Bl. 16 d.A.) ein ordentliches Kündigungsrecht. Wenn die Beklagte für den Zeitraum der vereinbarten Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, führt dies nicht zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis.\n\n 33\n\n4.\n\n 34\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist ihr auch nicht aus Rechtsgründen eine Kündigung verwehrt.\n\n 35\n\nSoweit sie in diesem Zusammenhang auf Pressemitteilungen des Bundeskartellamts und der Verbraucherzentrale hinweist, wonach insoweit die Auffassung vertreten wird, dass es einen Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung darstellt, wenn Energieversorgungsunternehmen damit drohten, Strom- oder Gaslieferungen einzustellen oder durch Kündigung den Kunden in teurere Grundversorgungstarife herabzustufen, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die vom Bundeskartellamt und der Verbraucherzentrale kritisierten Verhaltensweisen (Drohung mit Liefereinstellung und Herabstufung in einen teureren Tarif) ist nicht zu vergleichen mit dem Recht der Beklagten zu kündigen, um eine unwirksame Klausel durch eine für den Kunden faire Klausel zu ersetzen.\n\n 36\n\n5.\n\n 37\n\nSchließlich führt die fehlende Preisanpassungsmöglichkeit nicht zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für die Beklagte.\n\n 38\n\nSoweit die Beklagte darauf verweist, dass sie ohne ein Recht zu Preisanpassungen sämtliche Kunden zum letztgültigen Preis vor der ersten streitgegenständlichen Preiserhöhung beliefern müsste, was für sie zu bedrohlichen Liquiditätsengpässen führen könnte, führt auch dies nicht zu einer Wirksamkeit der Preiserhöhung.\n\n 39\n\nEs bestehen bereits erhebliche Bedenken dagegen, bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel einem individuellen Kunden gegenüber kollektive Betrachtungen anzustellen, die die Konsequenz haben, durch Einbeziehung einer Vielzahl vergleichbarer Fälle eine Verschiebung der Rechtslage gegenüber einer individuellen Betrachtung vorzunehmen (hier die Verdrängung des Festhaltens an dem unveränderten Ausgangspreis und stattdessen eine Kompetenz des Energieversorgungsunternehmens zur Preiserhöhung wegen der sonst unzumutbaren Auswirkungen wegen einer Vielzahl von Kunden) (vgl. dazu Büdenbender, Preisanpassungsklauseln der EVU, NJW 2009, 3125, 3128).\n\n 40\n\nLetztlich kann dies aber dahinstehen. Denn die Beklagte trägt nichts dazu vor, wie sich die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel konkret auf ihr Geschäftsergebnis ausüben würde. Es fehlen jede Einzelheiten dazu, wie viele Sondervertragskunden die Beklagte hat, wie viele Sondervertragskunden sich möglicherweise ebenfalls auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln berufen werden und zum Beispiel, welches Geschäftsergebnis es zur Folge hätte, wenn sämtliche Sondervertragskunden sich auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln berufen würden.\n\n 41\n\n6.\n\n 42\n\nSchließlich ist auch nicht der gesamte Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.\n\n 43\n\nNach dieser Vorschrift ist der gesamte Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Dies ist allerdings – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall.\n\n 44\n\n7.\n\n 45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.\n\n 46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n 47\n\nFür eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.\n\n 48\n\nDie Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Klausel und der daraus entstehenden Folgen ist bereits geklärt. Auf die offenen Rechtsfragen kam es im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten nicht an.\n\n 49\n\nStreitwert: bis 2.500,00 €\n\n 50\n\nWolters Kuhn Dr. Siemes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2010-04-21/2-s-164-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/231910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2010-04-21/2-s-164-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/231910","retrieved":"2026-07-09 01:52:47.269375+00:00"}}