{"status":"available","doknr":"OLD249461","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2008:1203.4S222.07.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"4 S 222/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2007 abgeändert und der Beklagte zur Zahlung von 693,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 an den Kläger verurteilt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n 2\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe von 693,18 € nach §§ 611, 675 BGB i.V.m. Anlage 1 RVG VV 2300 zu.\n\n 3\n\nNach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen den Parteien am 15.11.2006 ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Kläger eine Geschäftsgebühr verlangen kann.\n\n 4\n\nAbzugrenzen ist die Geschäftsgebühr von der Ratsgebühr im Sinne § 34 RVG. Die Geschäftsgebühr deckt die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab. Nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information. Für eine Beratung in Form eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft kann der Rechtsanwalt dagegen nur eine Ratsgebühr im Sinne von § 34 RVG verlangen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist der erteilte Auftrag. Die nach VV 2400 zu vergütende Tätigkeit erfordert ein Mehr gegenüber der Ratserteilung. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt nach außen hervortritt. Tritt der Rechtsanwalt aber nach außen hervor, so ist das ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach VV 2400.\n\n 5\n\nEntwirft daher der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten ein Schreiben an den Gegner, so geht diese Tätigkeit über die bloße Beratung hinaus, unabhängig davon, ob das Schreiben \"in jedem Fall\" abgesendet werden soll oder ob es später tatsächlich abgesendet wird. Dabei spielt der Grund für die später unterbliebene Absendung keine Rolle.\n\n 6\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen .......................... eine Geschäftsgebühr entstanden. Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass der Kläger im Auftrag des Beklagten den Entwurf eines Anschreibens an die geschiedene Ehefrau des Beklagten gefertigt hat. An dieser Beweiswürdigung hat die Kammer keine Zweifel im Sinne des § 529 ZPO. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag des Mandanten ein Schreiben fertigt. \n\n 7\n\nAuch folgt die Kammer dem Amtsgericht in der Annahme, dass nach der Vernehmung des Zeugen .......................... nicht feststeht, dass das Schreiben an die geschiedene Ehefrau \"in jedem Fall\" abgeschickt werden sollte. Dies ist aber zur Auslösung der Geschäftsgebühr nicht erforderlich. Es reicht der Auftrag zum Entwurf eines Anschreibens an den Gegner. Dies folgt bereits daraus, dass der Rechtsanwalt den Weisungen des Mandanten unterliegt, der Mandant also jederzeit die Absendung eines in seinem Auftrag gefertigten Schreibens verhindern kann. Diese Möglichkeit führt aber nicht dazu, dass eine bereits verdiente Gebühr entfällt.\n\n 8\n\nDer Höhe nach ist die Vergütung nicht bestritten worden. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.\n\n 9\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n 10\n\nGebührenstreitwert: 693,18 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2008-12-03/4-s-222-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2008-12-03/4-s-222-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249461","retrieved":"2026-07-09 02:11:32.195991+00:00"}}