{"status":"available","doknr":"OLD262973","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2007:0704.2S124.06.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"2 S 124/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (4 C 299/03) wird zurück-gewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e : \n\n 2\n\n I.\n\n 3\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. \n\n 4\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.601,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 verurteilt. \n\n 5\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.\n\n 6\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles sei es nicht gerechtfertigt \"allein aufgrund der isolierten Betrachtung eines Sachverständigengutachtens\" dem Beklagten einen ärztlichen Behandlungsfehler vorzuwerfen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht mehr bei ihm, dem Beklagten, erschienen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit der Frage einer fehlerhaften Überkronung der beiden Zähne zu befassen. Da der Zahnersatz mit einer Gewährleistung von 2 Jahren versehen gewesen sei, wäre es für ihn, den Beklagten, überhaupt kein Problem gewesen, eine entsprechende Korrektur über das beauftragte Zahnlabor zu veranlassen. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zugebilligt habe, ohne konkret darzulegen, welche Faktoren für diese Bemessung der Höhe maßgeblich sind.\n\n 7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 8\n\ndas am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 11\n\nEr hält das amtsgerichtliche Urteil für richtig und legt dies im Einzelnen dar.\n\n 12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 13\n\nII.\n\n 14\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n 15\n\nDa Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.601,53 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € verurteilt.\n\n 16\n\nDer Anspruch ergibt sich – da das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 2002 entstand – aus den Vorschriften des alten Schuldrechts, nämlich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrages.\n\n 17\n\nDer Beklagte hat seine Pflicht aus diesem Dienstvertrag schuldhaft dahingehend verletzt, dass er die Kronen beim Kläger so eingesetzt hat, dass zwischen Kronenrand und Präparationsgrenze an beiden überkronten Zähne eine Differenz von 1 bis 2 mm vorliegt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, dem sich die Kammer anschließt.\n\n 18\n\nDer Schaden des Klägers liegt zum einen in den Kosten der nach dem Sachverständigengutachten erforderlichen vollständigen Erneuerung der Kronen in Höhe von insgesamt 1.248,48 €.\n\n 19\n\nOhne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Kläger habe ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.\n\n 20\n\nNach den Vorschriften der §§ 611 ff. BGB a.F. hatte der Beklagte kein Recht zur Nachbesserung. Vielmehr kann der Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB nach seiner Wahl den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.\n\n 21\n\nHinzu kommen die Kosten für die Anfertigung des vorgerichtlichen Privatgutachtens ….. in Höhe von 328,05 € und die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass sich der ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf 1.601,53 € beläuft.\n\n 22\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 253 BGB verlangen. \n\n 23\n\nZusätzlich zu den vom Amtsgericht genannten Gründen ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger allein durch die Entfernung und das Neuanfertigen der Kronen erhebliche Schmerzen zu gewärtigen hat. Denn wie der Kammer bekannt ist, sind dazu zumindest eine, wenn nicht mehrere örtliche Betäubungen, gegebenenfalls das Einsetzen eines Provisoriums und möglicherweise auch das Abschleifen der Zahnstümpfe erforderlich, so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen erscheint.\n\n 24\n\nDie Zinsentscheidung des Amtsgerichts ist richtig.\n\n 25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n 26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n 27\n\nFür eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.\n\n 28\n\nStreitwert: 2.601,53 €\n\n 29\n\nWolters Vormbrock Vogt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2007-07-04/2-s-124-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2007-07-04/2-s-124-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262973","retrieved":"2026-07-09 02:29:34.422216+00:00"}}