{"status":"available","doknr":"OLD264312","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2007:0509.5T210.07.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"5  T 210/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.\n\nBeschwerdewert: 4.000,00 €.\n\n1\n\nG r ü n d e :                                                                       I.\n\n 2\n\nDie Gläubigerin hat am 21. Dezember 2006 wegen einer Bürgschaftsverbindlichkeit beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2007 hat das Amtsgericht Mönchengladbach den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der Sicherungsbeschluss sei aufzuheben, da weder eine titulierte noch eine fällige Forderung bestehe. Zahlungsunfähigkeit sei nicht gegeben, der Schuldner könne seine Zahlungsfähigkeit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung nachweisen. Ihm sei vor der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. \n\n 3\n\nDas Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n 4\n\nII.\n\n 5\n\nDie gemäß §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 S. 2 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n 6\n\nDas Amtsgericht hat den angefochtenen Sicherungsbeschluss zu Recht erlassen.\n\n 7\n\nVoraussetzung für die Anordnung eines Sicherungsbeschlusses im Sinne von § 21 \n\n 8\n\nInsO ist zunächst das Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrages im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO (Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 21 Rn. 2). Der Antrag eines Gläubigers ist nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat.\n\n 9\n\nDas rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung ist in der Regel indiziert. Besondere Darlegungen bedarf es insoweit nicht. Keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Insolvenzantrages ist es, dass bereits ein Versuch der Einzelzwangsvollstreckung stattgefunden hat (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand August 2006, § 14 Rn. 58). Das rechtliche Interesse für den Insolvenzantrag der Gläubigerin fehlt vorliegend auch nicht deshalb, weil sie im Schuldnervermögen oder im Vermögen eines Dritten ausreichend abgesichert ist (vgl. dazu Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 9). Der Schuldner hat lediglich behauptet, er könne eine ausreichende Sicherheit erbringen, ohne dass er dies nachgewiesen hätte.\n\n 10\n\nDie weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Insolvenzantrages sind gegeben. Die Gläubigerin hat ihre Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht.\n\n 11\n\nEntgegen der (wohl) vom Schuldner vertretenen Auffassung kann auch eine nicht titulierte Forderung Grundlage eines Insolvenzantrages sein. Das Gesetz verlangt in § 14 Abs. 1 InsO lediglich, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung glaubhaft macht (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 92). Das Amtsgericht geht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Bürgschaftsforderung der Beteiligten zu 1. in Höhe von 1.000.000,00 € aus. Der Schuldner hat die Bürgschaftsforderung zwar bestritten, in dem er die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung und das Bestehen der Forderungshöhe in Abrede stellt. Hierdurch wird die Forderung der Beteiligten zu 1. jedoch nicht hinreichend erschüttert. Es ist anerkannt, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, mit einer Gegenglaubhaftmachung die vom Gläubiger glaubhaft gemachte Forderung anzugreifen und damit den ursprünglich zulässigen Antrag unzulässig zu machen. Die \"Last\" des Bestreitens einer glaubhaft gemachten Forderung liegt beim Schuldner. Als unzulässig zu verwerfen ist ein Insolvenzantrag nur dann, wenn die Darlegungen des Gläubigers nicht einmal den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügen oder durch den Schuldner nachhaltig erschüttert werden. Gelingt es dem Schuldner nicht, die Glaubhaftmachung der Forderung durch substantiierten Vortrag, dass die Forderung nicht oder nicht mehr existiert, zu erschüttern, reicht es bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag aus, dass die Forderung glaubhaft ist; eines Vollbeweises bedarf es nicht (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., Rn. 47; Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 92). Vorliegend fehlt es sowohl an einem substantiierten Bestreiten der Forderung als auch an einer hinreichenden Gegenglaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO. Der Schuldner hat die Bürgschaftsforderung lediglich bestritten und die Auffassung vertreten, die Frage der Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung und die Höhe der Bürgschaftsforderung obliege nicht dem Insolvenzgericht, sondern dem Prozessgericht. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, da dies im Ergebnis dazu führen würde, den Insolvenzantrag in diesen Fällen als unzulässig zurückzuweisen und den Antragsteller auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Denn die Klärung der Frage, ob die Forderung zur vollen Überzeugung des Gerichts besteht, ist eine solche der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Insolvenzantrags (Uhlenbruck, a.a.O.).\n\n 12\n\nDie Beteiligte zu 1. hat auch den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Insbesondere wird die Zahlungsunfähigkeit durch die Erklärung des Schuldners im Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. November 2006, \"Herr Fervers wird seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können\", indiziert. Soweit der Schuldner vorträgt, es liege nur eine – von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzende - Zahlungsunwilligkeit vor, da er in der Lage sei, einen Betrag von 1.000.000,00 € zu hinterlegen oder eine entsprechende Bankbürgschaft zu erbringen, wird hierdurch das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt. Von einer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners trotz bestehender Zahlungsfähigkeit kann nur ausgegangen werden, wenn der Schuldner nachweist, dass er tatsächlich die erforderlichen Geldmittel hat, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, diese Mittel jedoch nicht einsetzen will (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., § 17 Rn. 14; Uhlenbruck, a.a.O., § 17 Rn. 11). Vorliegend hat der Schuldner lediglich behauptet, zahlungsfähig zu sein, da er in der Lage sei, ausreichende Sicherheit durch Hinterlegung von 1.000.000,00 € oder einer entsprechenden Bankbürgschaft erbringen zu können. Einen Nachweis stellt dies nicht dar.\n\n 13\n\nSoweit vorliegend der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vom Bestand der Bürgschaftsschuld abhängt, diese Forderung die einzige ist, vom Schuldner bestritten wird und in diesem Fall der volle Beweis des Bestehens der Forderung erforderlich ist, handelt es sich – wie bereits ausgeführt wurde – nicht um ein Problem der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Eröffnungsantrages (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., Rn. 48; Uhlenbruck, a.a.O., § 14 Rn. 92). Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 InsO nur die Zulässigkeit zur Eröffnung des Antrages, hingegen nicht dessen Begründetheit voraussetzt, die erst bei der anschließenden Eröffnung selbst zu prüfen ist, ist das Bestreiten der Forderung für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ohne Belang.\n\n 14\n\nDie Sicherungsmaßnahmen waren auch erforderlich, da beim Schuldner nach seiner Vermögensaufstellung vom 3. Juli 2006 erhebliche Vermögensgegenstände vorhanden sind.\n\n 15\n\nOhne Erfolg rügt der Schuldner, der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, da ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts durch entsprechende Hinweise an den (anwaltlich) vertretenden Schuldner darauf hinzuwirken, den Nachweis über seine Zahlungsfähigkeit zu erbringen. \n\n 16\n\nIII.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n 18\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 RVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2007-05-09/5-t-210-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2007-05-09/5-t-210-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264312","retrieved":"2026-07-09 02:31:33.077315+00:00"}}