{"status":"available","doknr":"OLD275298","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2006:0110.5S127.04.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"5 S 127/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 17.11.2004, Geschäftszeichen 2 C 214/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.05.2004 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nBerufungswert: 983,28 €.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund\neines Schadensereignisses vom 14.12.2003 in Schwalmtal-Waldniel in Anspruch. Die alleinige Haftung der\nVersicherungsnehmerin der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n3\n\nDie Geschädigte mietete in der Zeit vom 16.12.2003 bis 29.12.2003 bei der Klägerin einen\nMietwagen an. Grundlage ist ein Formularmietvertrag. Angemietet wurde ein Peugeot 307. Beschädigt\nwar ein Peugeot 205 Cabrio. Für die Mietdauer stellte die Klägerin der Geschädigten unter\ndem 29.12.2003 insgesamt 2.803,71 € in Rechnung. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Mietzins\nfür 15 Tage in Höhe von 1.935,21 € netto. Dabei wurde ein Unfallersatztarif nach den AVIS.\n-Tabellen von 129,01 € pro Tag zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind der Abschluss einer\nVollkaskoversicherung in Höhe von 369,72 € netto sowie eine Haftungsreduzierung in Form einer\nTeilkaskoversicherung in Höhe von 112,06 € netto berücksichtigt. Die Rechnung war zahlbar\nbis zum 22.01.04. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen im\nangefochtenen Urteil Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Beklagte hat die Mietwagenkosten bis auf einen Betrag von 983,28 € gezahlt. Dieser Restbetrag\nwird mit vorliegender Klage geltend gemacht. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin.\nSie macht geltend, dass die Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte rügt\nweiter, dass der Unfallwagen aufgrund seines Alters und der Gebrauchsspuren in die Fahrzeugklasse 4\neinzustufen sei. Darüber hinaus seien ersparte Eigenkosten in Abzug zu bringen. Aus diesem Grunde\nhätte nur ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet werden dürfen. Dies entspreche Klasse 3\nbzw. C. Aber auch bei Einordnung des Fahrzeuges in Klasse 4 wäre die Anmietung zu einem günstigeren\nTarif möglich gewesen. Vergleichbare Angebote schwankten zwischen 1.304,00 € und 1.606,11\n€ brutto.\n\n5\n\nDas Amtsgericht Viersen hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat\nbereits eine Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die Abtretung sei wegen Verstoß gegen\n§ 134 BGB i.V.m. § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Klägerin nutze die Sicherungsabtretung\ndazu, streitige und möglicherweise überhöhte Forderungen allein im eigenen Interesse\ndurchzusetzen. Eine Mahnung der Geschädigten sei nur pauschal vorgetragen. Soweit sie hierzu eine\nZeugin benannt habe, sei dieser Beweisantritt mangels ausreichenden tatsächlichen Grundlagen unzulässig.\n\n6\n\nIm Übrigen sei auch die Berechtigung der Mietwagenrechnung nicht gegeben. Es sei bereits nicht\nausreichend vorgetragen, dass die Geschädigte über verschiedene Tarife aufgeklärt worden\nsei. Auch sei die Rechnung nicht nachprüfbar. Auch die Einstufung des unfallgeschädigten Fahrzeugs\nsei nicht nachvollziehbar. Dies betreffe auch die Eigenbeteiligung. Insgesamt sei daher die Forderung nicht\nnachvollziehbar.\n\n7\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag in vollem\nUmfang weiter. Sie macht geltend, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Auch\nsei die Berechtigung des Unfallersatztarifes gegeben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nunter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Viersen vom 17.11.2004 – 2 C 214/04 die Beklagte\nzu verurteilen, an sie 983,28 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB\nseit dem 22.05.2004.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nAuf Aufforderung der Kammer hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die Mahnschreiben vom 22.01.\nund 10.02.2004 vorgelegt.\n\n13\n\nBezüglich des Unfallersatztarifes behauptet die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmalig, dass\nfolgende Umstände einen höheren Preis rechtfertigten:\n\n14\n\n1. saisonale Schwankungen\n\n15\n\n2. erhöhte Anforderung an Verwaltung des Unternehmens\n\n16\n\n3. Deckung zusätzlichen Bedarfs durch Werbemaßnahmen nicht möglich\n\n17\n\n4. Betrugsrisiko\n\n18\n\n5. zeitliche Verzögerung bei der Bezahlung\n\n19\n\n6. Einsatz für Urlaubsreisen u.ä.\n\n20\n\n7. unbegrenzte Kilometer.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n23\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7\nAbs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG ein Anspruch auf Zahlung von 248,61 € zu. Im einzelnen:\n\n24\n\n(1) Aktivlegitimation der Klägerin\n\n25\n\nDie Klägerin ist aufgrund der am 16.12.2003 von der Geschädigten F. erklärten Sicherungsabtretung\naktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB\nnichtig.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 135) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens,\nder es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung\ndurchzuführen, der Erlaubnis nach Artikel 1, § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die\nSchadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine\nForderungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1, § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht\nzugute.\n\n27\n\nBei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten\neröffnen soll, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf\ndie gesamten zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf\neine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Artikel 1, § 1 RBerG durch formale Anpassung\nder geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelte\nRechtsgrundsätze umgangen wird. Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der\ngetroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke\neines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der\nBesorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher\nBedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der\nGeltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im\nWesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es\nkeine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher\nFall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen\nder unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden.\nDenn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu\nkümmern hätten. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die erfolgte Abtretung\nnicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1, § 1 RBerG. Es ist nicht feststellbar, dass der\nGeschädigten ein Teil der Schadensregulierung abgenommen werden sollte. Dafür spricht zunächst\ndie Abtretungserklärung selbst. Diese ist als Sicherungsabtretung überschrieben. Die Abtretung soll\nnach der Vereinbarung der Beteiligten an die Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung treten. Abgetreten\nwerden auch nur Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine\nHaftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung der Klägerin. Weiter ist festgehalten, dass\ndie Geschädigte sich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung selbst um die Schadensregulierung\nkümmern muss und diese anzeigen muss. Auch ist vereinbart, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der\nMietwagenrechnung von dieser Abtretung nicht berührt wird und die Klägerin die Forderung jederzeit\ngegen die Mieterin nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen kann. Diese vertragliche Vereinbarung\nspricht gegen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne einer teilweisen Regulierung des Schadens\ndurch den Autovermieter.\n\n28\n\nGleiches gilt für die Handhabung der Sicherungsabtretung. Grundsätzlich kann auch aus der\nspäteren Vorgehensweise des Autovermieters auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung geschlossen werden.\nHierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine unerlaubte Rechtsberatung vorliege, wenn nach\nder Geschäftspraxis der Mietwagenunternehmen die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten\nKunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Klägerin hat\n- nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO prozessual zulässig , da das Amtsgericht entgegen seiner Hinweispflicht\naus § 139 Abs. 1 ZPO diese nicht angefordert hat - in der Berufungsinstanz die Mahnschreiben vorgelegt.\nAus diesen Schreiben ergibt sich eine ernsthafte Mahnung der Geschädigten durch die Klägerin vor\nInanspruchnahme der Beklagten.\n\n29\n\n(2) Höhe des Unfallersatztarifes\n\n30\n\nDer Höhe nach kann die Klägerin die nach dem Unfallersatztarif in Rechnung gestellten\nMietwagenkosten nur teilweise ersetzt verlangen.\n\n31\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 135; NJW 2005, 51) geht\nbei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifes in jetzt gefestigter Rechtsprechung\nvon folgenden Grundsätzen aus: Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten\nder Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Zur Herstellung erforderlich sind\nnur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des\nGeschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat\nzwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren\nihm möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im Allgemeinen\nist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur\nSchadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet,\nder gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres\nerkennbar ist. Dieser Grundsatz kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in Fällen,\nin denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht\nmehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht\nder zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem solchen Unfallersatztarif\ngleichgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif\ngeschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, falls sie tatsächlich zur Herstellung\ndes Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf\nan, ob und inwieweit der geltend gemachte Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand\nzur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten\ndieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden\noder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis\naus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die\ndurch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249\nBGB erforderlich sind.\n\n32\n\nAnknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein \"Normaltarif\" sein, also\nregelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen\nGesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an den Normaltarif ergebenden\nBetrag ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit\ndies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten – gegebenenfalls nach\nBeratung durch einen Sachverständigen – gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die\nBeweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt dem Geschädigten.\nErgibt sich, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung\ndarstelle, ist der Klage stattzugeben. Zeigt sich jedoch, dass der geltend gemachte Betrag nach den oben\ndargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko\neines Ausfalls mit der Ersatzforderung und ähnliches) nicht zur Herstellung erforderlich war, wird es\ndarauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer \"Normaltarif\" zugänglich\nwar. Ist diese Frage zu bejahen, ist die auf den übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen.\n\n33\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechungsgrundsätze ergibt sich folgende Abrechnung der Mietwagenkosten:\n\n34\n\na. Normaltarif: 1.335,00 €\n\n35\n\nb. Vollkasko- und Teilkasko: 558,86 €\n\n36\n\nZwischenbetrag: 1.893,86 €\n\n37\n\nc. Unfallbedingte Erhöhung von 15 %: 284,08 €\n\n38\n\nZwischenbetrag: 2.177,94 €\n\n39\n\nd. abzüglich 5 % ersparter Aufwendungen: 108,90 €\n\n40\n\nZwischensumme: 2.069,04 €\n\n41\n\ne. abzüglich Abschlagszahlung: 1.820,43 €\n\n42\n\nRest: 248,61 €\n\n43\n\nIm Einzelnen:\n\n44\n\na. Normaltarif\n\n45\n\nDer Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten ist im vorliegenden Fall nicht der sog. Normaltarif\nder Klägerin, sondern der Normaltarif nach Schwackeliste zugrunde zu legen. Denn die Klägerin\nhat ihren Normaltarif nicht plausibel dargelegt.\n\n46\n\nSie hat der Geschädigten als Unfallersatztarif (ohne Zusatzkosten) einen Betrag in Höhe von\n1.935,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer gleich 2.244,84 € in Rechnung gestellt. Nach\ndem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24.08.2005 wäre auf der Grundlage der Standardpreisliste\nein Normalmietzins von 2.235,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gleich 2.592,60 €\nfür 15 Tage zu zahlen gewesen. Auch wenn in diesem Preis nach dem späteren Vortrag der\nKlägerin die Kosten der Vollkasko- und der Teilkaskoversicherung enthalten sind, ist der Vortrag der\nKlägerin zur Höhe des Normaltarifes weiterhin nicht plausibel. Nach Abzug der Prämien für\ndie Vollkasko- und die Teilkaskoversicherung beträgt der Normaltarif 1.753,22 € gleich\n116,88 € pro Tag. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif beträgt dagegen 129,01 €\ntäglich. Dies stimmt mit den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht überein. Die Klägerin hat\nmit Schriftsatz vom 08.06.2005 eine Berechnung des Normaltarifes konkret für das vermietete Fahrzeug zur\nAkte gereicht. Danach ergibt sich ein notwendiger Tagesmietpreis von 129,15 € im Normaltarif. Die\nKlägerin beruft sich weiter auf ein Gutachten des Prof. Dr. Claus Neidhardt. Legt man dies zugrunde, so\nsollen Zuschläge für den Unfallersatztarif in Höhe von 64 % gerechtfertigt sein. Ausgehend\nvon dem in Rechnung gestellten Unfallersatztarif von 129,01 € täglich würde sich so\nrechnerisch ein Normaltarif von 78,66 € täglich ergeben, der ebenfalls nicht mit dem behaupteten\nNormaltarif in Einklang zu bringen ist.\n\n47\n\nDer Normaltarif laut Schwackeliste beträgt für das Postleitzahlengebiet 413..., Gruppe 5\nbzw. E 89,00 € pro Tag inklusive Mehrwertsteuer. Bei einer Mietdauer von 15 Tagen ergibt dies\n1.335,00 €.\n\n48\n\nb. Abschluss der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung\n\n49\n\nHinzuzurechnen sind die Zusatzkosten für den Abschluss einer Voll- und Teilkaskoversicherung von\n558,86 € brutto.\n\n50\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2005, 1041) kann der durch einen fremdverschuldeten\nUnfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine\nder Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit\nersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.\nDies sei insbesondere anzunehmen, wenn das geschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug\nein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen werde die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs\nmit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem\nGesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliege der tatrichterlichen Beurteilung gemäß\n§ 287 ZPO.\n\n51\n\nDanach ist der Abschluss einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung grundsätzlich adäquate\nSchadensfolge. Eine Anrechnung hat hier nicht zu erfolgen, da es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen\nälteren Peugeot 205 handelte und die Geschädigte bei der Anmietung eines neuwertigen Fahrzeugs damit\neinem höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.\n\n52\n\nc. Unfallbedingte Erhöhung\n\n53\n\nDieser Normalmietpreis von 1.893,86 € ist um 15 % aufgrund der Anmietung in der Unfallsituation auf\ninsgesamt 2.177,94 € zu erhöhen.\n\n54\n\nEine Erhöhung des Normaltarifes ist aufgrund folgender Umstände gerechtfertigt:\n\n55\n\nfehlende Sicherheit\n\n56\n\nnicht feststehende Mietzeit\n\n57\n\nmittlere Zahlungsverzögerung\n\n58\n\nFehlende Sicherheit\n\n59\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die Vermietung im Unfalltarif ohne Gestellung einer Sicherheit eine\nunfallbedingte Zusatzleistung der Autoversicherer ist. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung\nvom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933) dahingehend geäußert, dass festzustellen ist, ob dieser Punkt\nentfällt, weil der Geschädigte zur Vorfinanzierung des Schadens durch Einsatz einer EC-Karte oder\nKreditkarte in der Lage ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob dem\nGeschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte zur Stellung\neiner Kaution gerechnet werden könne, möglich und zumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast\nträgt zunächst die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Anforderungen an die Substantiierungen\nsind dabei herabgesetzt. Das klagende Vermietungsunternehmen trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungs-\nund Beweislast.\n\n60\n\nDie Klägerin hat hier unwidersprochen vorgetragen, dass eine Kautionsgestellung nach ihrer\nGeschäftspraxis nur durch eine Kreditkarte, nicht aber durch eine EC-Karte möglich ist. Unstreitig\nist die Geschädigte nicht im Besitz einer Kreditkarte, so dass dieser Umstand hier zu berücksichtigen\nist.\n\n61\n\nNicht feststehende Mietdauer\n\n62\n\nDieser Umstand ist unfallbedingt. Im Normalfall der Anmietung steht die Dauer der Mietzeit bei Vertragsschluss\nfest. Der Autovermieter kann sich darauf einstellen und das Fahrzeug ggf. weiter vermieten.\n\n63\n\nMittlere Zahlungsverzögerung\n\n64\n\nAufgrund der Zahlung des vereinbarten Mietzinses erst nach Rückgabe des Fahrzeugs, hat der Vermieter\neinen Zinsnachteil gegenüber der normalen Anmietung. Bei einer \"normalen\" Anmietung wird der\nMietzins im voraus entrichtet.\n\n65\n\nDagegen sind nachfolgende Umstände nicht geeignet, eine Erhöhung des Normaltarifes zu rechtfertigten:\n\n66\n\nSaisonale Schwankungen\n\n67\n\nSaisonale Schwankungen sind nach Auffassung der Kammer nicht unfallbedingt. Sie kommen auch im normalen\nTagesgeschäft vor. Dies gilt auch für sog. Zustelldienste. Hierunter ist das Bringen und Holen des\nMietwagen zu verstehen. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass diese Position unfallbedingt ist. Sog.\nZustelldienste gibt es auch im normalen Anmietgeschäft.\n\n68\n\nErhöhte Anforderungen an das Verwaltungspersonal\n\n69\n\nNach dem Vortrag der Klägerin sollen erhöhte Anforderungen an das Verwaltungspersonal bestehen,\nweil Abrechnungen von den Versicherungsgesellschaften in verschiedener Form verlangt würden. Haftungsfragen\nund Anspruchserhebungen führten zu umfangreicher Korrespondenz mit Versicherungsgesellschaften und häufig\nzu Rechtsstreitigkeiten. Daher werde besser qualifiziertes Personal benötigt.\n\n70\n\nDies sind keine Umstände, die eine zusätzliche, unfallbedingte Leistung des Mietwagenunternehmens an\nden Geschädigten beinhalten. Es handelt sich um unerlaubte Rechtsberatung oder bestenfalls um die Wahrnehmung\neigener Interessen aufgrund einer Sicherungsabtretung.\n\n71\n\nFehlende Anwerbemöglichkeit von Kunden\n\n72\n\nDie Klägerin begründet die Erhöhung auch damit, dass sie keine gezielten Werbeaktionen an\nUnfallkunden richten könne, da bei diesen der Bedarf plötzlich auftrete. Dies stellt ebenfalls keine\nunfallbedingte Zusatzleistung des Mietwagenunternehmens an den Geschädigten dar.\n\n73\n\nErhöhter Pflegeaufwand\n\n74\n\nDie Nutzung der Fahrzeuge durch Unfallkunden soll nach dem Vortrag der Klägerin intensiver sein als bei\nNormalkunden. Dies soll zu einem erhöhten Wartungs- und Pflegeaufwand führen. Auch hier ist keine\nzusätzliche Leistung des Mietwagenunternehmes für den Geschädigten erkennbar. Vielmehr handelt\nes sich um das allgemeine Verwendungsrisiko eines Vermieters. Welchem Nutzungszweck der Pkw zugeführt wird,\nsteht auch bei einer normalen Anmietung nicht fest.\n\n75\n\nFahrleistung\n\n76\n\nDie Fahrleistung werde beim Unfallersatztarif nicht festgelegt. Dies führe zu erheblichen Fahrleistungsrisiken.\nDies hält die Kammer ebenfalls nicht für unfallbedingt. Bei einem Normalgeschäft erfolgt eine\nZuzahlung pro gefahrenem Kilometer.\n\n77\n\nDie berechtigte Erhöhung der Normaltarifes schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 2 ZPO auf insgesamt\n15 %. Auf die Einzelheiten sind die Parteien im Beschluss der Kammer vom 16.11.2005 hingewiesen worden, so dass es\nder Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe nicht bedarf.\n\n78\n\nd. Abzug ersparter Aufwendungen\n\n79\n\nVon diesem Zwischenwert in Höhe von 2.177,94 € sind wiederum 5 % wegen ersparter eigener\nAufwendungen abzuziehen.\n\n80\n\nDer Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, sich ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Er muss\nsich in diesem Fall aber ersparte Eigenaufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Dies kann\ner vermeiden, wenn er ein Fahrzeug anmietet, dessen Mietkosten 10 % unter den Kosten der Anmietung eines gleichwertigen\nFahrzeugs liegen (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 64. Auflage, § 249 BGB Rn. 32).\n\n81\n\nUrsprünglich war der beschädigte Peugot 205 in Fahrzeugklasse 5 eingeordnet. Dies entspricht der\nangemieteten Fahrzeugklasse. Nach Auffassung des Beklagten ist bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 5\nJahren eine Rückstufung vorzunehmen. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, dass\ndas Alter bereits bei der Einstufung berücksichtigt sei. Nach den Bemerkungen zur Liste von Sanden/Danner\nin NJW 2003, 803 erfolgt bei älteren Fahrzeugen eine Rückstufung von mindestens einer Gruppe. Daraus\nfolgt, dass das Alter bei der Einstufung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, sondern bei der\nSchadensschätzung eine Rückstufung zu erfolgen hat. Soweit in den Listen die einzelnen Modellreihen\ndes Typs Golf aufgelistet sind, dürfte dies daran liegen, dass aufgrund der langen Herstellungsdauer\ndieses Fahrzeugs die einzelnen Baureihen bereits als eigenständige Fahrzeugtypen aufgefasst werden. Da\ndas verunfallte Fahrzeug mehr als 5 Jahre alt war, ist eine Herabstufung vorzunehmen. Das Fahrzeug ist der\nGruppe 4 zuzurechen. Aus diesem Grunde sind ersparte Aufwendungen abzuziehen. Die Höhe ist in der Rechtsprechung\nstreitig, vgl. Palandt,a.a.O. Mit dem OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1523, hält die Kammer den Abzug von\n5 % der erstattungsfähigen Mietkosten für gerechtfertigt. Nach Abzug von 108,90 € ergibt sich\nein Zwischenbetrag von 2.069,04 €.\n\n82\n\ne. Abzug der vorprozessualen Zahlung\n\n83\n\nVon diesem Betrag in ist die vorprozessuale Zahlung der Beklagten von 1.820,43 € abzuziehen, so\ndass sich ein noch auszuurteilender Betrag von 248,61 € ergibt.\n\n84\n\n(3) Zinssatz\n\n85\n\nDie zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 284, 288 BGB.\n\n86\n\nIII.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.\n\n88\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur\nErstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes nicht erforderlich.\n\n90\n\n \n\n Jopen\n zum Bruch\n Dr. Biermann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2006-01-10/5-s-127-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2006-01-10/5-s-127-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275298","retrieved":"2026-07-09 02:47:13.465057+00:00"}}