{"status":"available","doknr":"OLD280642","ecli":"ECLI:DE:LGMG:2005:0427.5T326.04.00","court":"Landgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"5 T 326/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die oben genannte Kostenrechnung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nGeschäftswert: 350.000 €\n\n1.164,00 € Gebühr gem. §§ 36 II, 39 II, 20 I, 32 KostO\n\n29,20 € Gebühr gem. § 152 I, 136 I 1 KostO\n\n14,08 € Gebühr gem. § 152 II, 1 a,b\n\n1.207,28 €\n\n 193,16 € 16% Mehrwertsteuer gem. § 151 a KostO\n\n1.400,44 €\n\nFür eine Kostenerstattung besteht kein Anlass.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDer Kostengläubiger beurkundete am 28.11.2003 unter UR-Nr. 1446/03 einen Grundstückskaufvertrag,\nan welchem die Kostenschuldnerin zusammen mit ihrer Schwester als Verkäufer und die Eheleute XXX als Käufer\nbeteiligt waren. Die Beschwerdeführerin handelte zugleich als vollmachtlose Vertreterin für ihre Schwester.\nAuf Veranlassung der Eheleute XXX wurde in § 8 des Kaufvertrages festgehalten, dass die Vermittlungstätigkeit\nder von den Verkäufern beauftragten Maklerfirma für den Abschluss des Kaufvertrages nicht ursächlich\ngewesen sei, weil die Käufer nach ihren Angaben schon vor dem Auftreten der Maklerfirma Kenntnis von dem\nKaufgrundstück gehabt hätten. Außerdem wurde in § 8 Abs. 2 geregelt, dass die Käufer,\nsofern die Maklerfirma die Verkäufer auf Zahlung des Maklerhonorars erfolgreich in Anspruch nehmen würden,\ndie Verkäufer von ihrer Zahlungsverpflichtung hälftig freizustellen hätten. Etwaige Anwalts- und\nVerfahrenskosten hätten insoweit die Verkäufer zu tragen.\n\n3\n\nNachdem der Kostengläubiger bei Frau XXX unter Übersendung eines Entwurfs die Genehmigung für den\nAbschluss des von der Kostenschuldnerin als vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Vertrages einholen wollte,\nverweigerte sie im Hinblick auf die Regelung in § 8 des Vertrages endgültig die Genehmigung des\nKaufvertrages. Die Beschwerdeführerin legt im Einzelnen dar, dass die Angaben der Käufer im\nBeurkundungstermin zur Vorkenntnis unrichtig gewesen seien. Durch diese Täuschungshandlung sei die\nBeschwerdeführerin veranlasst worden, der vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Formulierung des § 8\ndes Kaufvertrages zuzustimmen.\n\n4\n\nDer Kostengläubiger hat für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag\nder Kostenschuldnerin unter dem 07.01.2004 1.738,00 € in Rechnung gestellt und darauf hingewiesen, dass\ner nicht die Eheleute XXX , sondern sie, die Kostenschuldnerin, in Anspruch nehme, weil in ihrer Sphäre\n– nämlich wegen der fehlenden Genehmigung der Frau XXX– die Ursache für das Scheitern\ndes Kaufvertrages liege.\n\n5\n\nMit ihrer Beschwerde gem. § 156 KostO macht die Kostenschuldnerin geltend, dass der Kostengläubiger\nsein Ermessen bei der Auswahl, welcher der Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde, fehlerhaft ausgeübt\nhabe. Die Ursache für das Scheitern des Vertrages liege allein bei den Eheleuten XXX, die durch unrichtige\nAngaben im Beurkundungstermin die Regelung in § 8 des Vertrages veranlasst hätten.\n\n6\n\nDie Präsidentin des Landgerichts wurde gem. § 156 Abs. 1 S. 2 KostO gehört. Auf den Hinweis\ndes Bezirksrevisors hat der Kostengläubiger Formmängel der ursprünglichen Kostenrechnung behoben\nund unter dem 22.04.2005 eine neue Kostenrechnung erteilt. Da der Bezirksrevisor auch die Berechtigung der\nVollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO in Höhe von 291,00 € in Zweifel gezogen hat, hat\nder Kostengläubiger seinen diesbezüglichen Anspruch hilfsweise auf § 145 Abs. 1 S. 1 KostO als\nEntwurfsgebühr gestützt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde der Kostenschuldnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur insofern Erfolg,\nals aus der Kostenrechnung die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO zu streichen ist.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nGegen die Inanspruchnahme der Kostenschuldnerin durch den Notar bestehen keine Bedenken. Die Kammer vermag\nder Auffassung der Kostenschuldnerin nicht zu folgen, der Notar hätte in Ausübung\npflichtgemäßen Ermessens nicht sie sondern die Eheleute XXX in Anspruch nehmen müssen,\nweil diese durch unrichtige Angaben im Beurkundungstermin das Scheitern des Vertrages verursacht hätten.\n\n11\n\nDass die Beteiligte zu 1. gem. § 2 Nr. 1 KostO grundsätzlich Kostenschuldnerin ist, weil der\nNotar ihre Erklärungen beurkundet hat, wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1\nKostO haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Als Gläubiger einer gesamtschuldnerischen\nLeistung kann der Kostengläubiger die - nur einmal zu erbringende - Leistung gem. § 421 Satz 1\nBGB nach seinem Belieben von jedem der Schuldner fordern. Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem\nGläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung\ngegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht,\nwenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (BGH BB 1967, 476; BGH NJW 1983, 1423, 1424; BGH WPM\n1984, 906;BayObLG, Rpfleger 1992, 223). Dies soll nach Auffassung des OLG Düsseldorf (DNotZ 1986,\n763) sogar bis an die Grenze der Arglist gelten (§ 242 BGB). Die Entscheidungsfreiheit des Notars,\nwelchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, ist also nicht eingeschränkt.\n\n12\n\nDer von der Kostenschuldnerin dem gegenüber zitierten Auffassung von Korintenberg-Lappe (KostO,\n§ 5 Rdn. 14), das \"Belieben\" gem. § 421 BGB stelle angesichts der öffentlichrechtlichen\nNatur der notariellen Kostenforderung ein Verwaltungsermessen dar und sei im Rechtsweg des § 156 KostO\nauf Ermessensüberschreitung, - unterschreitung und missbrauch nachprüfbar, vermag die Kammer nicht\nzu folgen. Der Verweis in § 5 Abs. 1 S. 1 KostO auf die gesamtschuldnerische Haftung enthält keine\nEinschränkung der in § 421 BGB geregelten Wahlfreiheit des Gläubigers. In § 8 KostVfg\nsind zwar dem Kostenbeamten bei der Einforderung von Gerichtsgebühren gegenüber Gesamtschuldnern\nHandlungsanweisungen vorgegeben, die die Wahlfreiheit gem. § 421 BGB einschränken. Insoweit ist\nalso bei den Gerichtsgebühren als öffentlichrechtliche Forderung eine Ermessenausübung geboten.\n§ 8 KostVfg findet jedoch für die Notare, denen die Gebühren selbst zufließen, keine\nAnwendung (BayObLG, Rpfleger 1992, 223). Wenn sich die Kostenschuldnerin auf die Auffassung von Korintenberg-Lappe\nberuft, so wird auch übersehen, dass nach deren Auffassung die Ermessensausübung, angewendet auf den\nvorliegenden Fall, insoweit eingeschränkt ist, als die Gesamtschuldnerschaft nicht dem Schutz der\nGesamtschuldner untereinander dient. Aus diesem Grund – so Korintenberg-Lappe a.a.O. Rdn. 14 a.E.\n– könne \"der Inanspruchgenommene den Notar – weder ganz noch teilweise – an\nden Mitschuldner verweisen\". Genau das aber will die Kostenschuldnerin tun, indem sie einwendet, der\nNotar hätte nicht sie, sondern die Eheleute XXX in Anspruch nehmen müssen. Die der herrschenden\nMeinung entgegenstehende Auffassung von Korintenberg-Lappe führt also im vorliegenden Fall nicht zu\neinem anderen Ergebnis.\n\n13\n\nDer Kostenschuldnerin mag zugegeben werden, dass die Einschätzung des Notars, die Gründe für\ndas Scheitern des Vertrages lägen in ihrer Sphäre, möglicherweise unzutreffend war. Der\nKostengläubiger weist jedoch mit Recht darauf hin, dass es im Rahmen der Auswahlentscheidung, welcher\nGesamtschuldner in Anspruch genommen wird, nicht Aufgabe des Notars sein könne, gleich einer Tatsacheninstanz\nUmstände zu erforschen, die für die Frage der Lastentragung im Gesamtschuldnerverhältnis\nmaßgeblich sind (hier: die Tatsache der einen Makleranspruch ausschließenden Vorkenntnis der\nErwerber von der Erwerbsmöglichkeit), zumal die Frage der Vorkenntnis unter den Beteiligten streitig\nist. Angesichts dessen mag die vom Notar angegebene Begründung für die Auswahlentscheidung zwar\nfalsch gewesen sein. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Kostengläubiger nach den obigen\nAusführungen zu einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nicht verpflichtet war und er\ngrundsätzlich nach seinem Belieben einen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nMit Recht hat der Bezirksrevisor des Landgerichts den Ansatz der Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1\nKostO für das Einholen der Genehmigung beanstandet.\n\n16\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 06.12.2004 – 19 T\n264/04) wäre Voraussetzung für die Geltendmachung einer Gebühr gemäß § 146\nAbs. 1 KostO, dass eine Vollzugstätigkeit ausgeführt wird. Darunter fallen Tätigkeiten des\nNotars, die zur Vollzugsreife eines zustande gekommenen Rechtsgeschäfts notwendig sind (vgl. Korintenberg,\nBengel, Tiedtke, KostO, 15 Aufl, § 146, Rn 22). Tätigkeiten hingegen, die das Zustandekommen des\nVertrages selbst betreffen, sind nicht Vollzugsgeschäft i. S. d. § 146 Abs. 1 KostO. Bei\nZustimmungserklärungen ist die Unterscheidung danach zu treffen, ob es sich um die Erklärung\neines mittelbar oder unmittelbar am Vertrag Beteiligten handelt. Nur die Einholung der Zustimmungserklärung\nmittelbar Beteiligter ist Vollzugtätigkeit nach § 146 Abs. 1 KostO. Wenn jedoch die Zustimmungserklärung\neines unmittelbar am Vertrag Beteiligten eingeholt wird, so gelangt damit der Vertrag erst zur Wirksamkeit.\nDies kann demnach keinen Vollzug des Vertrages darstellen, da nur ein wirksamer Vertrag auch vollzogen werden\nkann (vgl. Korintenberg, Bengel, Tiedtke, a a 0, § 147, Rn 112, OLG Köln, RNotZ 2003, 528). Auch das\nOLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass alle Maßnahmen, die zur Herbeiführung der\nvertragsgemäßen Voraussetzungen für den Wechsel des Eigentums notwendig sind, in Vollzug\ndes Vertrages erfolgen (OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45). Der Vollzug des Vertrages ist aber\ndenknotwendig erst dann möglich, wenn der zu vollziehende Vertrag wirksam abgeschlossen ist. Dem\nentspricht auch die Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.04.1972, 12 W 163/71 – KostRsp.\nKostO § 147 Nr. 29), wonach der in einem Grundstücksveräußerungsvertrag einem Notar\nerteilte Auftrag zur Einholung der \"zum Vollzug erforderlichen Genehmigungen\" in aller Regel\nnur alle erforderlichen Genehmigungen von Behörden bzw. nicht vertragsbeteiligten Dritten umfasst,\nnicht aber eine Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB.\n\n17\n\nDie Unterscheidung zwischen der Genehmigung eines Vertragsbeteiligten als Voraussetzung für die\nWirksamkeit des Vertrages und der Genehmigung von Dritten ist auch deshalb sachlich geboten, weil keiner\nder Vertragspartner einen Anspruch auf Genehmigung der vollmachtlos Vertretenen hat, diese vielmehr\nausweislich des Rubrums im notariellen Vertrag \"frei vorbehaltend\" ist. Dem gegenüber\nmüssen sonstige Genehmigungen Dritter, wie Behörden oder WEG-Verwalter, beim Vorliegen bestimmter\nVoraussetzungen erteilt werden.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDer Kostengläubiger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Entwurfsgebühr gem.\n§ 145 Abs. 1 KostO für die von ihm entworfene Genehmigungserklärung. Denn diese Gebühr\nsetzt voraus, dass der Notar \"auf Erfordern\" den Entwurf einer Urkunde fertigt. Ein Auftrag hierzu\nist ihm jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt worden. Ein ausdrücklicher\nEntwurfsauftrag wird vom Kostengläubiger selbst nicht behauptet. Es bestehen aber auch keine\nAnhaltspunkte für einen stillschweigenden Auftrag. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich die\nBeteiligten insoweit Gedanken darüber gemacht hätten, wer Frau XXX veranlassen sollte, die\nGenehmigungserklärung beim Kostengläubiger einzureichen. Solange sie sich zur Genehmigung\ndes Vertrages noch nicht entschlossen hatte, bestand für den Entwurf einer Genehmigungserklärung\nnoch kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als im Beurkundungstermin eine im ursprünglichen Entwurf nicht\nvorgesehene Bestimmung in § 8 eingefügt worden ist, die eine die Verkäufer nachteilige\nRegelung enthält, von deren Inhalt Frau XXX bis dahin keine Kenntnis haben konnte und die –\nwie geschehen – auf die Entscheidung, ob der Vertrag genehmigt werden sollte, entscheidenden Einfluss\nhatte.\n\n20\n\nSchließlich spricht gegen eine von der Kostenschuldnerin zu zahlende Entwurfsgebühr, dass gem. §\n6 Abs. 3 des Vertrages die Kosten der Genehmigung die Vertretene, also Frau XXX zu tragen hat.\n\n21\n\nDas Verfahren vor dem Landgericht ist gemäß § 156 Abs. 5 S. 1 KostO gerichtsgebührenfrei.\nEine Erstattung der im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gem. § 13 a Abs. 1 FGG findet\nzwischen den Beteiligten nicht statt, weil die Billigkeit dies nicht erforderlich erscheinen lässt.\n\n22\n\nFür eine Zulassung der weiteren Beschwerde besteht kein Anlass, weil die zur Entscheidung stehenden\nRechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2005-04-27/5-t-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-moenchengladbach/2005-04-27/5-t-326-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280642","retrieved":"2026-07-09 02:54:46.625085+00:00"}}