{"status":"available","doknr":"OLD427344","ecli":"ECLI:DE:LGMEINI:2012:0105.2QS212.11.0A","court":"Landgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2012-01-05","aktenzeichen":"2 Qs 212/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Aus der StPO lässt sich kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen betreffen, ableiten.(Rn.4)\n Das bedeutet jedoch nicht, dass Krankenunterlagen von Dritten bei einem Arzt stets beschlagnahmt werden könnten.(Rn.5)\n \n\n \n\n2. Ein gerechter Ausgleich der gegensätzlichen verfassungsrechtlichen Interessen im Strafverfahren lässt sich nur dadurch erreichen, dass den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Strafverfolgung erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird.(Rn.5)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Meiningen, 14. November 2011, Gs 1038/11, Beschluss\n\nTenor\n\n1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen vom\n23.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom\n14.11.2011 wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zu\nlast.\n\nGründe\n\n1\n\nA Mit Schreiben vom 31.05.2011 erstattete der\nin der JVA U… inhaftierte F. D. bei der Staatsanwaltschaft\nMeiningen eine Strafanzeige gegen den in der JVA tätigen\nAnstaltsarzt Dipl.-med. A. V. wegen Körperverletzung und\nunterlassener Hilfeleistung. Zur Begründung führte er im\nWesentlichen aus, dass der Anstaltsarzt ihn am 18. oder 19.04.2011\nwegen Magenschmerzen untersucht und ihm Medikamente verabreicht\nhabe. Am Abend des 23.04.2011 habe er sich mehrfach übergeben\nmüssen, was durch den Mitinhaftierten M. H. dem diensthabenden\nBeamten gemeldet worden sei. Dieser habe nach einiger Zeit den\nAnstaltsarzt informiert, der auch gekommen sei und den Verurteilten\nuntersucht habe. Nach der Untersuchung sei der Anstaltsarzt der\nAuffassung gewesen, dass er sofort in ein Krankenhaus verlegt\nwerden müsse. Er sei daraufhin in das Klinikum M. verbracht und\ndort, nachdem ein Magendurchbruch festgestellt worden sei, operiert\nworden. Der Anzeigeerstatter ist der Auffassung, dass er vom\nAnstaltsarzt falsch behandelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft\nMeiningen bat daraufhin die Justizvollzugsanstalt U. um Übersendung\nder Krankenakte des Verurteilten, sofern dieser eine Entbindung von\nder ärztlichen Schweigepflicht erteile. Mit Schreiben vom\n21.07.2011 teilte die Justizvollzugsanstalt U. mit, dass der\nVerurteilte eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht\nabgelehnt habe. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Meiningen\ndas Verfahren mit Verfügung vom 27.07.2011 ein. Zur Begründung\nführte die Staatsanwaltschaft aus, dass eine Prüfung des\nAnzeigenvortrags nicht möglich sei, da der Anzeigeerstatter eine\nEntbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt habe und\naus diesem Grund auch eine Einsichtnahme in die\nBehandlungsunterlagen nicht erfolgen könne. Auf die Angaben des\nAnzeigeerstatters könne ein Tatnachweis nicht gestützt werden.\nHiergegen legte der zwischenzeitlich vom Anzeigeerstatter\nbevollmächtigte Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 04.08.2011\nBeschwerde ein. Allein der Umstand, dass eine Behandlung des\nVerurteilten verspätet erfolgt sei, lege den Verdacht nahe, dass in\nerheblichem Maße der Fürsorgepflicht nicht nachgekommen worden sei\nund dadurch ein bestehendes Krankheitsbild beim Anzeigeerstatter\nentweder hervorgerufen oder besonders gefördert worden sei. Mit\nSchreiben vom 10.08.2011 teilte Rechtsanwalt H. mit, dass der\nVerurteilte alle Ärzte, die ihn im Klinikum Meiningen behandelt\nhaben, von der ärztlichen Schweigepflicht befreie. Auf die\nBeschwerde hin hob die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit\nBescheid vom 01.09.2011 den Bescheid der Staatsanwaltschaft\nMeiningen vom 28.07.2011 auf. Der Verfahrensbevollmächtigte des\nAnzeigeerstatters teilte der Staatsanwaltschaft Meiningen unter dem\n15.09.2011 nochmals fernmündlich mit, dass der Anzeigeerstatter\nausdrücklich keine Einwilligung in die Sichtung der in der JVA U.\nbefindlichen Krankenunterlagen gestatte und ausdrücklich keine\nEntbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht abgebe.\nDaraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft unter dem 09.11.2011\nbeim Amtsgericht Meiningen – Ermittlungsrichter – die\nBeschlagnahme der Krankenunterlagen des Anzeigeerstatters der\nJustizvollzugsanstalt U. anzuordnen. Dies lehnte das Amtsgericht\nMeiningen mit Beschluss vom 14.11.2011 ab. Zur Begründung führte\ndas Amtsgericht Meiningen aus, dass die Unterlagen der ärztlichen\nSchweigepflicht unterfallen würden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Es\nliege keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor.\nAusnahmetatbestände, die die Beschlagnahme rechtfertigen könnten,\nseien nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die von der\nStaatsanwaltschaft Meiningen unter dem 23.11.2011 eingelegte\nBeschwerde. Die Beschlagnahme sei zulässig, da § 97 StPO nicht auf\nselbst beschuldigte Zeugnisverweigerungsberechtigte anwendbar sei.\nDas Amtsgericht Meiningen half der Beschwerde nicht ab. Der\nRechtsgedanke des § 53 StPO komme auch bei der vorliegenden\nKonstellation zum Tragen.\n\n2\n\nB Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist\nunbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist, wenn auch nicht\nin der rechtsdogmatischen Begründung, so doch im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\n3\n\nI. Die vom Arzt der Justizvollzugsanstalt\ngefertigten Krankenunterlagen des Anzeigeerstatters kommen\nvorliegend als Beweismittel in Betracht. Beweismittel wiederum\nkönnen nach §§ 94, 98 Abs. 1 StPO grundsätzlich beschlagnahmt\nwerden, wenn sie nicht einem Beschlagnahmeverbot unterliegen.\nEntscheidend ist daher, ob vorliegend ein solches\nBeschlagnahmeverbot eingreift.\n\n4\n\n1. Ein behandelnder Arzt hat nach § 53 Abs. 1\nNr. 3 StPO das Recht, das Zeugnis über die Tatsachen zu verweigern,\ndie ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt geworden sind.\nDieses Zeugnisverweigerungsrecht hat der Arzt nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO nur dann nicht, wenn er von der Verpflichtung zur\nVerschwiegenheit entbunden wurde. Als Umgehungsschutz und\nnotwendige Ergänzung dieser Vorschrift ordnet § 97 Abs. 1 Nr. 2\nStPO ein Beschlagnahmeverbot für Krankenunterlagen an, welche der\nArzt erstellt. Die Regelung in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO bezieht sich\njedoch ausdrücklich auf den „Beschuldigten“. Danach\nbesteht schon nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur dann\nein Beschlagnahmeverbot bezüglich Krankenunterlagen, wenn sie den\nBeschuldigten in einem Strafverfahren betreffen. Das ist im\nHinblick auf die Regelungen in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO einerseits\nund § 203 StGB in Verbindung mit § 53 StGB andererseits\naugenscheinlich insofern rechtsdogmatisch widersprüchlich, als der\nArzt zwar verpflichtet ist, die Geheimnisse aller seiner Patienten\nzu wahren (§ 203 StGB) und dass er berechtigt ist, sein Zeugnis\nüber die ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Umstände aller\nseiner Patienten zu verweigern (§ 53 StPO), dass deren\nKrankengeschichten von § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO aber nur dann erfasst\nwerden, wenn sie auch Beschuldigte eines Strafverfahrens sind\n(auf diesen Widerspruch bereits hinweisend LG Hildesheim, NStZ\n1982, 394; LG Düsseldorf, Erbrecht effektiv 2008, 166-167 - zitiert\nnach juris -). Darauf hat wohl auch das Amtsgericht Meiningen\nabgestellt, wenn es in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, dass\nder Rechtsgedanke des § 53 StPO vorliegend Anwendung finde.\nGleichwohl geht die herrschende Meinung trotz dieses Widerspruches\ndavon aus, dass § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Vertrauensverhältnis\nzwischen Arzt und Patient nur dann schützt, wenn der Patient auch\nBeschuldigter ist und die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu\neinem Berufsgeheimnisträger nicht der Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 2\nStPO unterfällt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 83 m.w.N.; LG\nHildesheim, a.a.O., LG Düsseldorf, a.a.O. – jeweils zitiert\nnach juris -), so dass sich nach herrschender Meinung aus der\nStPO kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von\nKrankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen\nbetreffen, ableiten lässt (a.A. Amelung in AK/StPO, § 97, Rn.\n14 f m.w.N. zitiert bei BGHSt 43, 300-306 – zitiert nach\njuris -). Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfrage\nbisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.\nStrafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =\nEBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHR\nStPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998,\n471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106\n– jeweils zitiert nach juris -).\n\n5\n\n2. Das bedeutet jedoch nicht, dass\nKrankenunterlagen von Dritten bei einem Arzt stets beschlagnahmt\nwerden könnten, wobei es entgegen der Auffassung der\nStaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung in diesem\nZusammenhang unerheblich ist, ob der Arzt, der die\nKrankenunterlagen erstellt hat, selbst der Beschuldigte in dem\nbetreffenden Strafverfahren ist. Einschränkungen der durch §§ 94,\n98 Abs. 1 StPO generell gegebenen Beschlagnahmemöglichkeit von\nBeweismitteln ergeben sich nicht nur aus der Strafprozessordnung.\nDie Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter berührt nämlich den\ngrundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner\nPrivatsphäre. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung\nmit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz auch einem Nichtbeschuldigten, der in\nein Strafverfahren verwickelt wird, das Recht auf ein faires\nrechtsstaatliches Verfahren. Greifen Schutzrechte der\nStrafprozessordnung nicht ein, so schließt dies eine - auch\nverfassungsrechtlich - schutzwürdige Vertrauensbeziehung nicht\nallgemein aus. Deshalb können sich Beschlagnahmeverbote auch\nunmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn in grundrechtlich\ngeschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit eingegriffen wird (BVerfG, 2 BvR 2211/00 =\nNStZ-RR 2004, 83 = BVerfGK 2, 97 – zitiert nach juris\n-). Daraus leitet ein Teil der Rechtsprechung ab, dass einer\nBeschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter bei einem Arzt -\nunabhängig von der Frage ob dieser Beschuldigter ist oder nicht -\ngrundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Dritten als Patienten an\nseinen Krankendaten entgegensteht, wenn der Dritte als Patient den\nArzt nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat\n(so LG Hamburg, NJW 1989, 243; AG Bremen, Streit 1990, 84\n– zitiert nach juris -). Dem halten jedoch das\nBundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof entgegen, dass\ndem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen der Strafanspruch des\nStaates und ein öffentliches Interesse an vollständiger\nWahrheitsermittlung im Strafverfahren entgegensteht (BVerfG, 2\nBvR 2211/00 a.a.O., Rn. 5; BGH 4. Strafsenat, a.a.O.). Für die\nLösung dieser Gegenläufigkeiten bedarf es deshalb einer\nInteressenabwägung im Einzelfall (BVerfG, 2 BvR 2211/00,\na.a.O., Rn. 5). Ein gerechter Ausgleich dieser gegensätzlichen\nInteressen lässt sich nämlich nur dadurch erreichen, dass den unter\ndem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Strafverfolgung\nerforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ständig als\nKorrektiv entgegengehalten wird. Das bedeutet, dass jeweils zu\nermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich\nbedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt. Ist eine\nVerwertung der Krankenunterlagen danach nicht generell\nausgeschlossen, so ist im konkreten Fall weiter zu prüfen, ob die\nVerwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat\ngeeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff\nin die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht\naußer Verhältnis steht (so LG Fulda, NJW 1990, 2946-2948 =\nKriminalistik 1991, 61 = DuD 1992, 377-379 = Klinikarzt 1991, 404 -\nzitiert nach juris und beck-online -). Dabei ist den Belangen\neiner funktionsfähigen Rechtspflege dann der Vorrang zu gewähren,\nwenn im Falle schwerer Kriminalität nur durch die Beschlagnahme von\nKrankenakten Dritter der Gerechtigkeit zum Durchbruch verholfen\nwerden kann (BGH 4. Strafsenat, a.a.O.). Bei der Abwägung\nzu berücksichtigen ist aber auch die Stärke des Tatverdachts und\nwelche Tatfolgen gegebenenfalls eingetreten sind (BVerfG,\n2 BvR 1219/07 = PStR 2008, 47 = GesR 2008, 206-208 = AZR 2008,\n56 = DuD 2008, 297-298 = MedR 2008, 288-289 = NStZ-RR 208, 176-177\n= BVerfGK 13, 211-217 – zitiert nach juris -). Erst wenn\ndiese durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das\nPersönlichkeitsrecht des betroffenen Dritten zurückzustehen hat,\nist die Beschlagnahme von Krankenunterlagen eines Dritten, der\nnicht Beschuldigter ist, auch verfassungsrechtlich zulässig.\n\n6\n\nII. Im vorliegenden Fall führt eine danach\nvorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der\nvorstehenden Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die\nverfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte des\nbetroffenen Dritten – des Anzeigeerstatters - einer\nBeschlagnahme seiner Krankenunterlagen entgegenstehen. Es geht\nvorliegend zunächst nicht um die Verfolgung schwerer Straftaten.\nNach der Strafanzeige des Anzeigeerstatters vom 31.05.2011 kommen\nhier allenfalls die Straftatbestände der unterlassenen\nHilfeleistung (§ 323c StGB) und gegebenenfalls der fahrlässigen\nKörperverletzung (§ 229 StGB, nach § 230 StGB ein Antragsdelikt) in\nBetracht. Es geht vorliegend mithin nicht um die Aufklärung\nschwerer Straftaten oder schwerer Kriminalität. Hinzu kommt, dass\nsich die aus der Strafanzeige vom 31.05.2011 ergebenden\nVerdachtsgründe gegen den beschuldigten Anstaltsarzt im\nGrenzbereich zu vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen bewegen\n(BVerfG, 2 BvR 1219/07, a.a.O.). Nach der\nStrafanzeige und dem vorliegenden ärztlichen Befundbericht des\nKlinikums Meiningen GmbH vom 29.04.2011 erlitt der Anzeigeerstatter\nam 23.04.2011 eine präpylorische Ulkusperforation mit\nOberbauchperitonitis, also einen Magendurchbruch nach Entwicklung\neines Magengeschwürs. Nach der Strafanzeige vom 31.05.2011 begab\nsich der Anzeigeerstatter am 18. oder 19.04.2011 zum Anstaltsarzt\nund klagte über Magenbeschwerden. Der Anstaltsarzt hat ihm nach\neigenen Angaben auch diesbezüglich Medikamente verabreicht. Es mag\nsein, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Magengeschwür bei dem\nAnzeigeerstatter in Entwicklung war. Die Feststellung eines solchen\nkann jedoch sicher nur durch gastrologische Untersuchungen\nerfolgen, insbesondere einer Magenspiegelung. Es scheint jedoch\nabwegig, beim erstmaligen Klagen über Magenbeschwerden vom Arzt zu\nverlangen, sofort eine Magenspiegelung zu veranlassen. Dies gilt\numso mehr, als der Anzeigeerstatter selbst vorträgt, den Arzt bei\ndieser Behandlung darüber informiert zu haben, dass er häufig an\neiner Übersäuerung des Magens leide, die er in der Vergangenheit\nauch selbst mit Medikamenten behandelt habe. Weitere Untersuchung\nwaren nach diesem Kenntnisstand wohl erst dann veranlasst, wenn\nsich die Symptomatik beim Anzeigeerstatter nach der\nMedikamentengabe nicht besserte bzw. verschlimmerte. Zwar\nbeschreibt der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige, dass die\nBehandlung des Arztes vom 18. oder 19.04.2011 nicht angeschlagen\nhabe, sondern sich die Symptomatik in den folgenden Tagen\nverschlechterte. Gleichzeitig geht aus der Anzeige jedoch hervor,\ndass der Anzeigeerstatter den Anstaltsarzt hierüber gerade nicht in\nKenntnis setzte. Über die Verschlechterung der Symptomatik wurde\nder Anstaltsarzt nach dem eigenen Vortrag des Anzeigeerstatters\nerst in der Nacht vom 23. zum 24.04.2011 informiert, woraufhin der\nAnstaltsarzt den Anzeigeerstatter auch noch in der Nacht\nuntersuchte, die Handlungsnotwendigkeit erkannte und den\nAnzeigeerstatter in das Klinikum M. einwies. Zwar soll es in der\nNacht vom 23. zum 24.04.2011 nach der Mitteilung des\nAnzeigeerstatters über seinen schlechten Gesundheitszustand zu\nVerzögerungen in der Behandlung gekommen sein. Ob und in welchem\nUmfang der Anstaltsarzt diese jedoch zu vertreten hat, lässt sich\ndem Anzeigevortrag nicht widerspruchsfrei entnehmen. Dass sich der\nAnstaltsarzt bei diesem geschilderten Sachverhalt einer\nunterlassenen Hilfeleistung oder einer fahrlässigen\nKörperverletzung schuldig gemacht hat, erscheint eher fernliegend.\nDie Verdachtsmomente sind gering. Hinzu kommt, dass der\nAnzeigeerstatter als vermeintliches Opfer der Straftat, selbst\nmehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er keine\nEinsicht in seine Krankenunterlagen, die der beschuldigte\nAnstaltsarzt gefertigte hat, wünscht und er insbesondere\ndiesbezüglich keine Erklärung hinsichtlich einer Befreiung des\nAnstaltsarztes von dessen Schweigepflicht abgibt. Damit beruft sich\ndes Opfer der vermeintlichen Straftat, zu dessen Gunsten der\nStrafanspruch des Staates durchzusetzen wäre, selbst\nunmissverständlich auf seine ihm aus der Verfassung zustehenden\nPersönlichkeitsrechte, so dass es schon aus diesem Grunde und erst\nrecht unter Berücksichtigung der im Raume stehenden Straftaten und\nder Stärke des diesbezüglichen Tatverdachts nicht gerechtfertigt\nist, den Strafanspruch des Staates über die Persönlichkeitsrechte\ndes Antragstellers zu stellen.\n\n7\n\nC Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt\naus § 473 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-meiningen/2012-01-05/2-qs-212-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-meiningen/2012-01-05/2-qs-212-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427344","retrieved":"2026-07-09 06:46:20.791882+00:00"}}